{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-17_5_StR_162_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-17","aktenzeichen":"5 StR 162/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 092\n\n5 StR_162/58\n\nES\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Paul S WB aus ce,\ndort geberen am WB 1929,\n\n- Sachbezeichnung: OB ..a. -\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes den Generalbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 17.April 1958\nbeschlassen:\n\nAuf den Antrag des Angeklagten Sg wird\n\nder Beschluß der Strafkammer bei dem Antsgericht\nin Celle vom 28,.Dezember 1957, durch den seine\nRevision gegen das Urteil desselben Gerichts\n\nvom 7.November 1957 als unzulässig verworfen\nworden ist, aufgehoben.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat die Revision des Angeklagten als\nunzulässig verworfen, weil seine privatschriftliche Rechtsmittelbegründung nicht der Formvorschrift des § 345 Abs,2\nStPO genüge. Die Frist des § 345 Abs.1 StPO hat aber noch\nnicht zu laufen begonnen. Denn das Urteil ist noch nicht\nwirksam zugestellt worden. Es ist dem Verteidiger des\nAngeklagten, dem Referendar KB in Celle, nur gegen\nEmpfangsbekenntnis ausgehändigt worden (Bd.IV B1.199 d.A.).\nDiese Art der Zustellung ist nach § 37 StPO in Verbindung\nmit § 212a ZPO nur dann zulässig und wirksam, wenn der\nEmpfänger ein Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder\neine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.\n\n- 2.\n\nAls Referendar gehört der Verteidiger des Angeklagten\nnicht zu diesem Personenkreise (vgl. BGH v.17.2.1955\nbei Herlan GA 1956,352).\n\nDas Urteil muß daher noch ordnungsgemäß zugestellt\nwerden. Erst dann beginnt die zweiwöchige Frist zur\nRechtfertigung der Revision zu laufen. Innerhalb dieser\nFrist muß das Rechtsmittel entweder durch den Verteidiger\noder durch den Angeklagten begründet werden. Wenn der\nVerteidiger dies nicht tut, ist es seine Aufgabe, das\nihm zugestellte Urteil alsbald an den Angeklagten weiterzuleiten. Der Angeklagte kann die Revisionsbegründung\nnicht durch ein eigenhändiges Schreiben, sondern nur zu\nProtokoll der Geschäftsstelle vornehnen.,.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-162-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-17/5-str-162-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.305071+00:00"}}