{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-16_5_StR_430_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-16","aktenzeichen":"5 StR 430/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 430/58 2205 029\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Putzer Hort H EEE co. Sail,\ndort geboren am dEEEEB 1925,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr.1 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.0Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 16.April 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 _\n\nGründe};\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzter Verbrechen gemäß § 176\nAbs.1 Nr.3 StGB, begangen an seiner zur Tatzeit 10 Jahre\nalten Stieftochter Renate WEB, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und\nihm die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob der\nEröffnungsbeschluß der Vorschrift des § 207 StPO entspricht. Das ist im Gegensatz zur Auffassung der\n: Revision der Fall. Dem steht nicht entgegen, daß es\nin der Urschrift des Beschlusses heißt: \",.. wird beschuldigt, einrücken wie Bl1.40 u.Rs d.A. Verbrechen\nnach ... .\" Damit ist in rechtlich zulässiger Weise\nder eingerückte Inhalt von Blatt 40/40 Rücks.der Akten,\nder einen Teil der Anklageschrift darstellt, zum\nInhalt des Eröffnungsbeschlusses gemacht worden. Er\nenthält eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der\ndem Angeklagten zur Last gelegten Tat, ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes.\n\nFolgende Verfahrensrüge greift durch:\n\nIn der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkamner ist vermerkt: \"Das\närztliche Attest der Frau Dr.Maria Se Tee.\nNe m Str., von 12.12.1957 wurde zum Zwecke\n\ndes Beweises über eine etwaige körperliche Verletzung\nder Renate WEB verlesen.\" Der Inhalt des Attestes\n\n- 3.\n\n(Hülle Bl.12 d.A.) lautet: \"Renate WWW, zer. WW. 47,\nist heute von mir untersucht worden. Eine Verletzung\nder Geschlechtsorgane ist nicht festzustellen. Das\nHymen ist jedoch für einen Finger durchgängig, was\naber auch auf starkes Onanieren zurückzuführen sein\nkann.\"\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Verlesung des Attestes unzulässig gewesen sei.\n\nNach § 250 StPO muß, falls der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese\nerundsätzlich in der Hauptverhandlung vernommen\nwerden. Dies gilt allerdings ausnahmsweise nicht,\nwenn der Beweis eine Körperverletzung betrifft, die\nnicht zu den schweren gehört. Hier kann nach § 256 StPO\nder Zeugenbeweis dadurch ersetzt werden, daß in der\nHauptverhandlung ein ärztliches Attest über die\nKörperverletzung verlesen wird. Die Voraussetzungen\ndieser Vorschrift waren aber im vorliegenden Fall\nnicht gegeben. § 256 StPO findet nur Anwendung, wenn\nder Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer\nKörperverletzung der oben erwähnten Art besteht (vgl.\nBGHSt 4,155,156). Das trifft hier nicht zu. Der\nEröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten nur zur Last,\nsich eines Sittlichkeitsverbrechens nach den §§ 174\nNr.1, 176 Abs.1 Nr.3, 753 StGB schuldig gemacht zu\nhaben. Die Verlesung des Attestes zum Zwecke des\nBeweises über eine etwaige körperliche Verletzung\nwar hiernach verfahrensrechtlich nicht zulässig.\n\nDas Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung _\nberuhen.\n\nBE\n\nDer Serai hat, dem Antrage der Verteidigung\nentsprechend, die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs.2\nSatz 2 StPO).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-16/5-str-430-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-16/5-str-430-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.232429+00:00"}}