{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-14_5_StR_440_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-12-02","aktenzeichen":"5 StR 440/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 2201 098\n\nStGB § 68\n\nDie Verjährung der Strafverfolgung wird nicht\ndadurch unterbrochen, daß der Amtsrichter die\nschriftlichen Urteilsgründe verfaßt und unterzeichnet.\n\nBGH, Urt.v.2.Dezember 1958 - 5 StR 440/58\n\nAG Soltau,\nLG Lüneburg,\ngemäß § 121 Abs.2 GVG vorgelegt durch OLG Celle\n\n5 StR 440/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauleiter Heino G EB aus HE Kreis sn,\ndort geboren am EEE 1923,\n\nwegen Trunkenheit im Kraftfahrzeugverkehr (§§ 2, 71 StVzo),\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2,Dezember 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 14.April 1958\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszuge fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechte wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht in Soltau hatte den Angeklagten\nam 6.September 1957 wegen Trunkenheit im Kraftfahrzeugverkehr\nzu zwei Wochen Haft auf Grund der §§ 2, 71 StVZO verurteilt\nund die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt und das Rechtsmittel auf den\nStrafausspruch beschränkt. Das Landgericht in Lüneburg hat\nam 14.April 1958 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und\ndas Verfahren mit der Begründung eingestellt, die Strafverfolgung wegen der Übertretung sei verjährt, weil \"zwischen\nder letzten richterlichen Handlung in erster Instanz (Verkündung des Urteils am 6.9.1957) und der ersten richterlichen\nHandlung in zweiter Instanz (Terminsansetzung am 17.12.1957)\nmehr als drei Monate liegen\",\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts, insbesondere der §§ 67, 68 StGB. Sie\nmacht geltend, der Amtsrichter habe die Verjährung dadurch\nunterbrochen, daß er die schriftlichen Urteilsgründe verfaßt\nund am 25.September 1957 unterzeichnet habe, wie daraus\nhervorgehe, daß er seinem Namenszuge die Zahlen \"25/9\" hinzugefügt\nhat,\n\nDas Oberlandesgericht in Celle will sich dieser Auffassung anschließen und der Revision Stattgeben. Es sieht\nsich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19.Januar 1956 (JMBl NRW 1956,57)\ngehindert, nach der die Absetzung und Unterzeichnung der\nschriftlichen Urteilsbegründung keine richterliche Handlungen\nsind, die die Verjährung unterbrechen. Es hat die Sache\ndaher gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.\nIn der zu entscheidenden Rechtsfrage tritt der General-\n\nbundesanwalt dem Oberlandesgericht in Celle für die Fälle bei,\n\n- 3 _\n\n- 3.\n\nin denen \"der Tag, ar. dem der Richter die Urteilsabsetzung\nbeendet oder seine Unterschrift vollzogen hat, aus den\nAkten ohne weitere Erläuterung hervorgeht\". Selbst mit\ndieser Einschränkung kann jedoch der Senat dem Vorlegungsbeschluß nicht folgen,\n\nNach § 68 StCB wird die Verfolgungsverjährung durch\njede Handlung des Richters unterbrochen, die wegen der\nbegangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, Als Ausnahme\nvon der Regel des § 67 StGB, wonach die Verfolgung nach\nbestimmter Zeit ausgeschlossen sein soll, ist diese\n\nBestimmung eng auszulegen (BGH NJW 1958, 10042>).\n\nFür eine richterliche Handlung.im Sinne von § 68 StGB\ngenügt es deshalb nicht, daß sie von einem Richter vorgenommen\nwird. So sind Maßnahmen, für die die Geschäftsstelle ausschließlich zuständig ist, zur Unterbrechung der Verjährung\nauch dann nicht geeignet, wenn ein Richter sie trifft\n(BGHSt '9,198,202; 4,135). Der Handlung des Richters hat\nvielmehr eine ihrem Wesen nach richterliche Entschließung\nzugrunde zu liegen (vgl. BGHSt 4,135).\n\nDiese Entschließung muß darauf gerichtet sein, die\nErledigung der Strafsache zu fördern (vgl. BGHSt 9,198,199;\nBGH NJW 1958, 10041?), Sie muß auf eine neue Verfahrensmaßnahme\nabzielen, durch die die Verfolgung des Täters vorangebracht\nwird (OLG Schleswig SchiHA 1958,289). Die Unterbrechung der\nVerjährung setzt deshalb eine Handlung voraus, in der die\nEntschließung des Richters zu etwas Neuen, das nicht ohnehin\nfeststeht, zum Ausdruck kommt, Dazu mag es genügen, wenn\ner z.B. einen Antrag, einen Termin aufzuheben, zurückweist\noder wenn er es ablelint, einer einfachen Beschwerde abzu-\n\n‚ helfen, und die Akten an das Beschwerdegericht weiterleitet (§ 306 Abs.2 StPO). In beiden Fällen trifft er aus\nbesonderem Anlaß die neue Entschließung, eine frühere\nVerfügung oder Entscheidung nicht zu ändern, sondern sie\naufrechtzuerhalten.\n\n-4-\n\n- 4.\n\nEine solche Wahl hat er nicht, wenn er ein verkündetes\nUrteil schriftlich begründet und unterzeichnet. Diese\nTätigkeit dient, wie der Verteidiger richtig ausgeführt\nhat, nur dem Zwecke, die bereits vorher getroffene und\nverkündete Entscheidung mit ihren Gründen urkundlich festzulegen. Den Wortlaut der Urteilsformel hatte der Richter\nschon bei der Verkündung verlesen; dabei hatte er auch den\nwesentlichen Inhalt der Urteilsgründe mündlich mitgeteilt\n(§ 268 Abs.2 StPO). Das schriftliche Urteil hat also keine\nneue Entschließung des Richters zum Inhalt. Dem steht nicht\nentgegen, daß die Gründe im einzelnen erst bei der\nschriftlichen Niederlegung formuliert werden; denn sie\ndürfen nach der gesetzlichen Regelung nur die Erwägungen\nwiedergeben, die der Richter vor der Verkündung angestellt\nhat. Selbst wenn die schriftlichen Gründe von den mündlich\nverkündeten abweichen sollten, liegt hierin keine Entschließung des Richters zu einer neuen Verfahrensmaßnahnme,\nEs bleibt auch dann dabei, daß nur die früher getroffene\nEntscheidung gerechtfertigt wird,\n\nDie Verjährung der Strafverfolgung ist deshalb nicht\ndadurch unterbrochen worden, daß der Amtsrichter das\nschriftliche Urteil verfaßt und unterschrieben hat.\n\nDas Oberlandesgericht in Celle ist demgegenüber der\nAnsicht, die Absetzung und unterschriftliche Vollziehung\ndes Urteils habe eine selbständige Bedeutung und durch sie\nkönne und solle auch die Erledigung der Strafsache gefördert\nwerden. Das trifft zwar insoweit zu, als damit eine äußere\nSelbständigkeit gemeint ist; denn die Verkündung und die\nschriftliche Niederlegung des Urteils sind äußerlich zwei\nverschiedene Maßnahmen, Beiden liegt jedoch dieselbe\nrichterliche Entschließung zugrunde, und gerade hierauf\nkommt es bei der Unterbrechung der Verjährung an. In diesen\nSinne ist die Absetzung des schriftlichen Urteils keine auf\neinen neuen Verfahrensvorgang abzielende Handlung, keine\n\n-5.\n\n= 5.\nNeigenständige\" Maßnahme (OLE Schleswig aa0).\n\nAus dem gleichen Grunde kann es dahingestellt bleiben,\nob die Abfassung und Unterzeichnung des schriftlichen\nUrteils durch den Amtsrichter auch der Förderung des\nVerfahrens in der Rechtsmittelinstanz dient, wie der\nGeneralbundesanwalt unter Hinweis auf § 267 Abs.4 StPO\nausgeführt hat. Jedenfalls liegt ihr keine neue richterliche\nEntschließung zugrunde, die erforderlich ist, um die\nVerjährung zu unterbrechen.\n\nDa eine andere richterliche Handlung zwischen der\nVerkündung des Urteils erster Instanz am 6.September 1957\nund der Terminsansetzung in der Berufungsinstanz am\n17.Dezember 1957 nicht vorgenommen worden ist, ist die\nStrafverfolgung verjährt,\n\nDer Senat hat die notwendigen Auslagen, die.dem\nAngeklagten im Revisionsrechtszuge entstanden sind, nach\n§ 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, der Revision\nder Staatsanwaltschafi Stattizugeben,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt | Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/5-str-440-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-02/5-str-440-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.024190+00:00"}}