{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-11_5_StR_69_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-11","aktenzeichen":"5 StR 69/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 69/58 2220 090\n\n(altı 5 StR 29/57)\n\nImnmNVamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbauer und Maurer Artur H (EEE\naus BEE, dort geboren am EEE 1910,\n\nwegen politischer Denunziation\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.April 1958, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n17.September 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zgurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer\nDenunziation zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm\ndie erlittene Untersuchungshaft angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\nDie Ausführungen der Strafkammer darüber, daß der Angeklagte die Frau Guschker durch seine Anzeige der Gefahr\n\nrechtsstaatswidriger Verfolgung aus politischen Gründen\nausgesetzt habe, sind nicht rechtsirrtumsfrei.\n\n§ 1 Abs.1 FreihschG betrifft ein konkretes, kein bloß\nabstraktes Gefährdungsdelikt. Es genügt nicht die Feststellung, daß Anzeigen bestimmter Art überhaupt zu rechtsstaatswidrigen Verfolgungen aus politischen Gründen führen\nkönnen, sondern es muß festgestellt werden, daß gerade die\nbestimmte Anzeige gegen die bestimmte Person bei Lage der\nSache eine solche Gefahr begründete. Diese Rechtsauffassung\nergibt sich aus dem Urteil des Senats in dieser Sache vom\n19.März 1957. Dort wird ausgeführt, es sei unzulässig, von\nder gegen Frau Guschker ausgesprochenen, nicht rechtsstaatswidrigen Strafe auf die Gefahr zu schließen. Daß es sich\nhierbei nur um eine konkrete, nicht um eine bloß abstrakte\nGefahr handeln konnte, ergab sich aus der Natur der Sache.\nAn diese Rechtsauffassung sind daher nach § 358 Abs.1 StPO\nin der vorliegenden Sache alle Gerichte für das künftige\nVerfahren gebunden, ohne daß es darauf ankommt, ob aus dem\nvon der Strafkammer erwähnten Urteil des Senats 5 StR 150/56\netwas anderes zu entnehmen ist.\n\n%\nDiese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer verkannt,\nwenn sie ohne nähere Begründung ausführt, daß die Anzeige\nwegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den\n\n- 3 -\n\n-3—\n\ninnerdeutschen Handelsverkehr stets die Gefahr politischer\nVerfolgung heraufbeschwöre. Irgendwelche Anhaltspunkte\ndafür, daß Frau CB ien sowjetsektoralen Behörden\naus politischen Gründen mißliebig war, ergibt das Urteil\nnicht. Der Hinweis darauf, Frau CB sei möglicherweise nur deshalb nicht schärfer angefaßt worden, weil\ndas Verfahren gegen die Eheleute KW nicht aurchgeführt worden sei, ist schon deshalb unerheblich, weil\nes an der Feststellung fehlt, daß der Angeklagte sich\neiner daraus für Frau CB irohenden Gefahr rechts-\n| staatswidriger Behandlung bewußt war.\n\nIl.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe sind nicht ohne\nRechtsirrtum. Wie der Senat bereits in seinem Urteil in\ndieser Sache vom 19.März 1957 - 5 StR 29/57 - dargelegt\n‚hat, durften die für die Zeugin CB durch die Anzeige des Angeklagten entstandenen Folgen nicht strafschärfend gegen ihn verwertet werden, weil sie nicht\nrechtsstaatswidrig sind. Die Strafkammer sieht aber\nhierin einen Strafschärfungsgrund.\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird .noch\nauf folgendes hingewiesen:\n\n1.) Iäßt sich feststellen, daß der Angeklagte die\nFrau CE der konkreten Gefahr ausgesetzt hat, aus\npolitischen Gründen rechtsstaatswidrig verfolgt zu\nwerden und dadurch einen der in § 1 FreihSchG aufgeführten Schäden zu erleiden, so kommt es nicht darauf an, ob\ndiese Gefahr nachträglich weggefallen ist; es ist daher\nunerheblich, ob noch zur Zeit der Hauptverhandlung eine\nsolche Gefahr besteht. |\n\n2.) Nach den bisherigen Feststellungen hat sich der\nAngeklagte gegenüber Frau CB mindestens der ver-\n\nmove\n\n-4-\n\nsuchten Nötigung, wenn nicht der versuchten Erpressung\nschuldig gemacht. Daß die Strafkamer den Sachverhalt nicht\nauch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt beurteilt hat,\nist kein Rechtsfehler, weil es sich nicht um dieselbe Tat\nim Sinne des § 264 StPO handelt wie das abgeurteilte Vergehen, abgesehen davon, daß der Angeklagte durch einen\netwaigen Rechtsfehler nicht beschwert wäre, Das vorliegende\nVerfahren steht aber der Erhebung einer Anklage wegen\ndieses Delikts nicht entgegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-11/5-str-69-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-11/5-str-69-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.005709+00:00"}}