{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-11_5_StR_49_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-11","aktenzeichen":"5 StR 49/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 091\n5 StR _49/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Lothar 2 MEEEED zu: :ı Emm,\ngeboren an EEE 1955 in WE (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordversuchs u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.April 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten DW zegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig\nvom 28.0ktober 1957 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 28.Oktober’1957 erlittene\nweitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs in Tateinheit mit versuchtem\ngemeinschaftlichem schwerem Raub unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte sei\nnach § 46 Nr.1 StGB wegen Rücktritts vom nicht beendigten\nVersuch straflos. Ein Rücktritt vom Mordversuch liegt\nnicht vor. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen\ndes Urteils von weiteren Tötungshandlungen nur deshalb\nabgesehen, weil er glaubte, daß das Opfer bereits tot sei.\nWer weitere Tatbestandshandlungen unterläßt, weil er die\nTat für vollendet hält, gibt nicht die Ausführung einer\nbeabsichtigten Straftat auf. Der Rücktritt vom Raubversuch hat keine strafbefreiende Wirkung, weil der Angeklagte an der Ausführung des Raubes durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig\nwaren. Nach den Feststellungen des Urteils packte den\nAngeklagten beim Anblick des blutüberströnten Opfers, das\ner für tot hielt, ein solches Entsetzen, daß er eilends\nweglief. Wer in dieser Weise wegläuft, ist hierbei nicht\nmehr Herr seiner Entschlüsse. Was den Angeklagten veranlaßte, die Ausführung des Raubes aufzugeben, war hiernach nicht sein freier Wille, sondern ein von seinem Willen\nunabhängiger Schock. Er war der Umstand, der ihn an der\nAusführung hinderte.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\nsonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n-3-—\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil seinem vollen Umfange nach überprüft. Die Prüfung\nhat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n- bundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-11/5-str-49-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-11/5-str-49-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.986896+00:00"}}