{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-11_5_StR_48_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-11","aktenzeichen":"5 StR 48/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 48/58 2220 009\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schaffner Hans-Otto KCEED aus VER ve: O ED,\ngeboren am GE :955 in AB (Ostpreußen),\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr . EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kg wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n4.November 1957 im Strafausspruch gegen ihn nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten\ndie bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt worden\n\nsind.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die vache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Jandgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten beider\nRechtsmittel zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- >2-\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen NMeineides\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fähiekcit,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu\nwerden, für dauernd aberkannt, Über die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte enthält das Urteil keine ausdrückliche Entscheidung.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\nauch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nDie Revision des Angeklagten beschränkt sich auf den\nStrafausspruch.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertrcten wird, bemängelt nur, daß dem\nAngeklagten nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt\nworden sind.\n\nBeide Revisionen sind begründet.\n\nI. Revision des Angeklagten,\n\n1.) Der Angeklagte ist in dem Unterhaltsprozeß, den\ndas uneheliche Kind der früheren WMitangeklagten Maria\nMB zesen Gerhard BB führte, als Zeuge vernommen\nworden. Er hat bewußt wahrheitswidrig unter Eid bekundet,\ner habe während der Empfängniszeit nicht mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt.\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angcklagten wegen\nMeineides und führt zur Strafzumessung folgendes aus:\n\n\"Das Gericht hat ihm (gemeint ist: dem Angeklagten)\nmildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs.2 StGB\nzugebilligt. Der Angeklagte ist noch nicht vorbestraft und geständig. Er hat als Flüchtling,\nder schon als Kind die Heimat mit der Mutter\n\n- 53 —\n\n- 3 -\n\nverlassen mußtc, ein schweres Schicksal\ngehabt. In der Gemeinde Hi, vo er\n\n8 Jahre wohnhaft war, hat er sich gut\nseführt. Er befand sich bei der richterlichen Vernehmung am 11.1.1957 in einen\nseelischen Konflikt. Auf der einen Seite\nstand die Pflicht zur Wahrheit, auf der\nanderen Seite die falsche Aussage der\nAngeklagten MB, die er nicht belasten\nwollte. Dazu wurde er, nach seiner glaubwürdigen Einlassung, von folgenden Erwägungen beeinflußt: Er und seine Verlobte\nhatten sich bereits vor Weihnachten 1956\nernstlich die Ehe versprochen, Die Eheschließung sollte im Jahre 1958 stattfinden.\nEs war deshalb für den Angeklagten peinlich,\nwenn seine Verlobte erfahren würde, daß er\nnoch ein weiteres uneheliches Kind hat. Er\nbefürchtete auch, daß sein Arbeitgeber davon erfahren und er seine Stellung verlieren\nkönnte. Die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe mit Sicherheit die Aussage verweigert, wenn der vernehmende Richter ihn\nmit Rücksicht auf sein Verlöbnis über sein\nRecht zur Aussageverweigerung (§ 384 Abs.1\nziff.2 ZPO) belehrt hätte, kann nicht zu\nseinen Gunsten berücksichtigt werden. Eine\nso weitgehende Prüfung der persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten konnte von dem\nRichter, der zur Belehrung auch nicht verpflichtet war, nicht verlangt werden. Der\nAngeklagte selbst hat den Richter von dem\nbestehenden Verlöbnis nicht unterrichtet.\n\n-4-\n\n-4-\n\nTrotz weitgehender Zubilligung mildernder\nUmstände muß dem Angeklagten durch eine empfindliche Freiheitsstrafe, die über der gesetzlichen\nMindeststrafe liegt, das Unrecht seiner Handlungsweise nachdrücklich zum Bewußtsein gebracht\nwerden, damit er in Zukunft unter dem Eindruck\nder verbüßten Strafe zu einem gesetzmäßigen\nLeben angehalten wird. Der Angeklagte war zwar\ngeständig, das Gericht hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, daß er seine Handlungsweise tief und ehrlich bereute. Auch unter dem\nGesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung ist\neine harte Strafe geboten. Die Pflicht zur\n‚wahrheitsgemäßen aussage vor Gericht wird\nvon den Zeugen in steigendem Maße verkannt\nund nicht mehr in der nötigen Weise ernst\ngenommen. Die Gerichte aber sind zur gerechten\nUrteilsfindung auf die wahrheitsgemäße Aussage\nder Zeugen angewiesen.\n\nDas Gericht hält eine Strafe von 1 Jahr\nGefängnis für die erforderliche, aber auch\nausreichende Sühne.\"\n\n2.) Die Revision beanstandet insbesondere, daß die\nStrafkammer keinen Milderungsgrund darin gesehen habe,\ndaß der Angeklagte nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 abs.1 Nr.2 ZPO hingewiesen worden sei,\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zu dicsem Punkt\nsind aber rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann schon\nzweifelhaft sein, ob dem angeklagten überhaupt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Abs.1 Nr.2 ZPO zustand. Das\nhing davon ab, ob bei der Sachlage der Verkehr mit der\n\n-5-\n\n-5—-\n\nKindesmutter ihm zur Unehre gereichte. Zum Zeitpunkt des\nVerkehrs war der Angeklagte noch nicht verlobt. Die\nFrage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter\ndem Angeklagten trotzdem zur Unehre gereichte, hatte in\nerster Linie der Zivilprozeßrichter, der den Angeklagten\nvernahm, nach pflichtmäßigem Ermessen zu beurteilen.\n\nSelbst wenn man davon ausginge,daß dieser Richter\nbei Kenntnis des Verlöbnisses des Angeklagten anerkannt\nhätte, daß ihm die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage\nnach dem Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter zur\nUnehre gereichte, lag aus den zutreffenden Gründen des\nerstinstanzlichen Urteils keine Pflichtverletzung darin,\ndaß er den Angeklagten nicht nach cinem etwaigen Verlöbnis\nbefragte und ihn dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht\nhinwies.\n\nOb der Tatrichter, der die schwierige Iage des\nAngeklagten eingehend zu dessen Gunsten gewürdigt hat,\ndarüber hinaus noch den Umstand mildernd berücksichtigte,\ndaß der Angeklagte bei Kenntnis der Rechtslage seine\nAussage verweigert und damit den Meineid vermieden hätte,\nlag in seinem pflichtmäßigen Ermessen..Ein Rechtsfehler\nist in seinen Ausführungen nicht zu erkennen.\n\nDie Strafzumessung ist aber aus einem anderen: Grunde\nrechtlich bedenklich.\n\nDie Strafkammer führt für die Höhe der Strafe auch\ngeneralpräventive Gründe an. Daß dieserhalb eine strenge\nBestrafung erforderlich sei, begründet sie damit, daß\ndie Wahrheitspflicht vor Gericht nicht mehr in der nötigen\n\nWeise ernst genommen werde, die Gerichte aber zur gerechten\n\nUrteilsfindung auf die wahrheitsgemäße Aussage der Zeugen\nangewiesen seien.\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nDie Wichtigkeit wahrheitsgemäßer Aussagen für die\nRechtsfindung ist der gesetzgeberische Grund für die\nBestrafung des Meineides, für sich allein also kein zulässiger Strafschärfungsgrund, In Verbindung mit dem vorangegangenen Hinweis auf die zunehmende Häufigkeit falscher\nAussagen vor Gericht wäre dic Hervorhebung dicses geset2-\ngeberischen Grundes an sich unschädlich, bei der Besonderheit des Falles erweckt sie aber Bedenken. Für den zivilprozeßrichter ergab sich nämlich die Notwendigkcit, das\nBlutgruppengutachten einzuholen, spätestens nach der uneidlichen Aussage des Angeklagten. Er hätte dieses Gutachten\nerst recht benötigt, wenn der Angeklagte unter dem Eindruck\ndes Eides den Mehrverkehr zugegeben hätte. Es lag deshalb\nim Interesse der Vermeidung von Eiden nahe, vor der Vereidigung das Blutgruppengutachten zu erfordern. Ob es dann\nüberhaupt noch zu einer Vereidigung des Angeklagten oder\njedenfalls zu einer unrichtigen Aussage unter Eid gekommen\nwäre, erscheint mindestens zweifelhaft, Bei Vorhalt des\nErgebnisses des Gutachtens gegenüber dem Angeklagten und\nder Kindesmutter wäre voraussichtlich die Wahrheit auch\nohne Eid herausgekommen. Mit dieser Frage hätte sich die\nStrafkammer auseinandersetzen müssen, wenn sie auch bei\nden Ausführungen über die Abschreckungswirkung der Strafe\nauf den gesetzgeberischen Grund der Bestrafung des Meineides zurückgreifen wollte.\n\n- 1-\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nist ebenfalls begründet.\n\nDa kein Fall der §§ 157,158 StGB gegeben war, mußten\ndem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt\nwerden. Das hat die Strafkammer übersehen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-11/5-str-48-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-11/5-str-48-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.965615+00:00"}}