{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-04-11_5_StR_19_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-11","aktenzeichen":"5 StR 19/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 19/58\n\n2220 075\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Wolbert N ED zu: > ED,\ngeboren am ED 1904 in vB Kreis LEW (Ostfriesland),\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.K-ffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 23.0ktober 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die K’sten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts»wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe v:n einem Jahr verurteilt w.rden,\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil bemängelt mit Recht,\ndaß dem Angeklagten kein Verteidiger beigeoränct worden ist.\n\nEinen dahingehenden Antrag hat der Angeklagte allerdings nicht gestellt. Darauf kommt es hier aber auch nicht\nan, so daß dahinstehen kann, :b die Behauptung der Revision\nzutrifft, der Angeklagte habe geglaubt, er müsse die K:sten\nfür einen Pflichtverteidiger vorschießen. Denn im vorliegenden Fall mußte der Vrrsitzende einen Verteidiger\nschon von Amts wegen gemäß § 140 Abs.2 StPO bestellen,\n\nBeim Meineid handelt es sich um ein Verbrechen, das\nvor einiger Zeit noch zur Zuständigkeit des Schwurgerichts\ngehörte und auch heute von der Allgemeinheit als besonders\nschwerer strafrechtlicher Verstoß empfunden wird. Offenbar\nhaben Staatsanwalt und Strafkammer der Tat des Angeklagten\nebenfalls besindere Bedeutung beigemessen, wie sich daraus\nergibt, daß der Fall vor dem Landgericht angeklagt worden\nist und daß die Strafkammer keinen Gebrauch vrn der\nMöglichkeit gemacht hat, das Hauptverfahren gemäß §§ 209\nAbs.1 Satz 2 StPO, 24 Abs.1 Nr,3 GVG vor dem Schöffengericht zu eröffnen. Das läßt sich mit der Versagung\neines Pflichtverteidigers nicht vereinen. Die allein wegen\nder Schwere der Tat begründete Zuständigkeit der Strafkammer machte also hier die Mitwirkung eines Verteidigers\nerfcrderlich (vgl. u.a. BGHSt 6,199). Umstände, die den\nTatrichter hätten veranlassen können, ausnahmsweise ven\nder Bestellung eines Verteidigers al:zuschen, sind hier\nnicht erkennbar. Ohne Bedeutung für die Verfahrensfrage\nist es auch, daß entgegen den Erwartungen v:n Staatsanwalt\nund Strafkammer nur eine Strafe von einem Jahr Gefängnis\n\n3.\n\nu u\n\nverhängt worden ist. Es kommt nämlich nur darauf an, °b\nzu Beginn der Hauptverhandlung die Mitwirkung eines\nVerteidigers geboten erschien. § 140 Abs.2 StPO ist somit\nverletzt.\n\nDa sich der Beurteilung des Revisionsgerichts entzieh'\nzu welchem Ergebnis das Landgericht gekommen wäre, wenn\nder Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, kann das\n| angefochtene Urteil auf der Verfahrensverletzung auch\nberuhen und muß deshalb aufgeh:ben werden, ohne daß es\nauf die anderen - im übrigen unbegründeten - Rügen der\nRevision ankommt.\n\nu Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-11/5-str-19-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-11/5-str-19-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.948663+00:00"}}