{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-20_5_StR_75_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1990-07-26","aktenzeichen":"5 StR 75/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 75/90\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hartmut Günther R EEER :us H u »\ngeboren am EB '°>58 ir Bu:\n\n2. Peter CB aus STB.\ngeboren am 20. März 1958 in R EEE »\n\nwegen Betruges u.a.\n\n72\n\n24\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten RB und\nCEEED «wird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 2. Februar 1989 in den Aussprüchen über die\nRechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen fFest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\n\nzu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nWährend die Revisionsangriffe fehlgehen, soweit sie die\nSchuldsprüche betreffen, können die verhängten Strafen\n\nnicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat nach § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführer auf jeweils 27 Teilakte des gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges beschränkt (UA S. 72, 73, 75, 76). Den hierdurch angerichteten Gesamtschaden beziffert der Tatrichter im Hinblick\nauf den Angeklagten RB auf \"weit mehr als 1 Mio. DM\"\n(UA S. 202) und hinsichtlich des Angeklagten GW auf\n\"mehr als 750.000,-- DM\" (UA S. 211). Bei der Zumessung\n\n2\n\nder gegen den Angeklagten r EB verhängten Strafe hat\n\ndie Strafkammer \"nicht nur den zusätzlich zu den Einzelfällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, tatsächlich\n\n... angerichteten Schaden von rund einer weiteren Million\n\nDM berücksichtigt, sondern auch die darüber hinaus reichende,\nvom Willensziel des Angeklagten rn getragene Gefahr\n\nnoch weit größerer Schäden\", die darin ihren Ausdruck\ngefunden habe, daß \"tausende vom Angeklagten RB selbst\noder in seiner Kenntnis und mit seiner Billigung begangener\nVersuchshandlungen festgestellt sind, die alle potentiell\ngefährlich waren\" (UA S. 204). Die Strafzumessungserwägungen, die den Angeklagten GB betreffen, verweisen\n\n(mit Einschränkungen) auf die den Angeklagten RB petreffenden Gesichtspunkte (UA S. 213). Die Revisionen\nbeanstanden zu Recht, daß hiermit Handlungen straferschwerend\nberücksichtigt worden sind, die mit Rücksicht auf die\nEinstellung nach § 154 a Abs. 2 StPO nicht Gegenstand\n\nder Verurteilung gewesen sind (BGHSt 30, 147, 148; 30,\n\n197, 198). Dies ist hier ein sachlich-rechtlicher Mangel,\nweil sich der Tatrichter auf \"festgestellte\" Handlungen\n\nbezieht, obwohl es an entsprechenden Feststellungen fehlt.\n\n- U -\n\nWegen des inneren Zusammenhanges von Straf- und Maßregelausspruch hat der Senat neben den Strafen auch die Berufs-\n\nverbote aufgehoben.\n\nLaufhütte Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-75-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-26/5-str-75-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.400297+00:00"}}