{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-11_5_StR_634_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-03-11","aktenzeichen":"5 StR 634/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 074\n\n5_StR 534/57\n\nIm Namen des jJoli“wvus\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Hertha : EB zscüorene Km\naus CME kreis SED,\ngeboren an MED 1931 ir ::ummp,\n\n- Sachbezeichnung: K@Bu.a. -\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.März 1958, an der teilgenommen haben.\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\n\nals beisitzende Nichter,\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten KB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 29.August 1957\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerim hat die Xosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nıründe\n\nDie Angeklagte KB ist. wegen Zulassens einer\nversuchten Abtreibung nach §§ 218 Abs.1, 43, 44 StGB zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Monaten\" verurteilt worden.\nDas Landgericht hat die Strafe zur 3ewährung ausgesetzt.\n\nDie kevision der Angeklagten MB ;egen dieses\nUrteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt\nin der Schuldfrage keine Rechtsmängel erkennen. Insoweit\nist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Die #inzelbeanstandungen, die sich nur gegen\ndie Strafe richten, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.\n\na) Die Revisi:n macht geltend, die gegen die 3eschwerdeführerin verhängte Strafe sei im Verhältnis zu\nden Strafen der Mitverurteilten unangemessen hoch. Damit\nläßt sich die Revision jedoch nicht rechtfertigen, weil\ndiese Frage allein der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt. Im übrigen kann sich daraus, daß ein Mitverurteilter\nzu gering bestraft worden 45%, nichts für einen Äechtsfehler bei der Zumessung der Strafe der Beschwerdeführerin\nergeben (vgl. u.a. BGH NJiT 1951,532).\n\nb) Weiterhin beanstandet die Revision, die Strafzumessungsgründe des Urteils hätten einen tedeutsamen\nBeweggrund der Angeklagten nicht erörtert. Wie aus den\nUrteilsfeststellungen $rvorgehe, sei nämlich der Kräftezustand der Angeklagten, die infolge einer Gebärmutterknickung erhebliche Schmerzen gehabt habe, sehr herabgesetzt gewesen, Wit diesem Umstande hätte sich das Landgericht bei der Erörterung der Strafhöhe zumindest auseinandersetzen müssen.\n\n- 3. -\n\nDas ist nicht richtig. Die Revision trägt selbst vor,\ndaß im Urteil an mehreren Stellen - und nicht nur beiläufis -—\nhervorgehoben wird, die Angeklagte sei krank gewesen und\nhabe unter Schmerzen zu leiden gehabt (UA S.17,18,19). Das\nzsandgericht hat diesen Umstand also nicht übersehen. Allein\ndaraus, daß er bei der Strafzumessung nicht noch einmal\nausarücklich erwähnt wird, folgt nicht, daß er unberücksichtigt geblieben ist.\n\nDie Strafe ist daher mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden, so daß die Revision - entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange\nzu verwerfen war.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-11/5-str-634-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-11/5-str-634-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:03.414253+00:00"}}