{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-11_5_StR_622_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-03-11","aktenzeichen":"5 StR 622/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 622/57 | 2220 045\n\nIn Namen des Volkes\n\nm\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Büfettier Kurt Y > zeHarnr.t Se\n\ndort geboren an EB 1220,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 15.0ktober 1957\n\n1.) insoweit, als der Angeklagte im Falle \\r.6\nwegen Betruges in Tateinheit mit Untreue\nund Unterschlagung, im Falle \\r.8 wegen\nUrkundenfälschung und im Falle Nr.9 wegen\nBetruses verurteilt worden ist,\n\n2.) in allen Strafaussprüchen\n\nwit den Feststellunren aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\ner\n\n3\n\nGründer\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin sieben Fällen, in einem Falle in Tateinheit riv Untreue\nund Unterschlagung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls und wegen\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe vun einen Jahre\nund vier Monaten Gefängnis und zu 250 # Gelästrafe verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat nur zum Teil Erf lg.\n\nI.) Das Rechtsmittel ist unbegründet in den Fällen,\ndie das Urteil unter Nr. 1 - 4, 5 und 7 wiedergibt. Davon\ngreift die Revision auch nur die Verurteilung in den beiden\nzuletzt genannten Punkten mit näheren Ausführungen an.\n\n1.) Den Diebstahl des Kraftfahrzeuet: !:fes im Falle\nNr,2 stellt die Strafkammer rechtsirrtunsfrei fest.\n\n2.) In den beiden Betrugsfällen zum Nachteil der\nFinanzierungsfirma Karl Mg (\\r.1 und 4 der Urteilsgründe)\nsagt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich, worin die\nVermögensgefährdung bestand, in der es den Vermögensschaden sieht (UA S.8 unten). Sie ergibt sich jedoch aus\nfolgenden Feststellungen des Urteils,\n\na) Im Falle Nr.1 spiegelte der Angeklagte der Firma\nMB in dem Kreditantrage vor, sein Vater habe von Irrgang\neinen V:lkswagen-Kombi erworben und wolle den Kraftfahrzeugbrief nachreichen. Daraufhin wurde ein Darlehen zur\nFinanzierung dieses angeblichen Kaufes gewährt, Der\nEröffnungsbeschluß (B1.195 d.A.) hatte den Vermögensschaden der Firma N@B darin gesehen, daß \"die Sicherungsübereignung des V%Y-Kombi mangels Zustimmung des Eigentümers\nunwirksam war\" (vgl. Nr. I des Beschlusses). Im Urteil\nsteht nichts von einer solchen Sicherungsübereignung\n\n-4-\n\n-4-\n\ndes Wagens. Diese kann das Revisionsgericht auch nicht\n\nohne weiteres aus dem Ausdruck \"Autofinanzierung\" entnehmen. Trotzdem ergibt sich der Vermögensschade aus\nfolgendem. Die Darlehensforderung war jedenfalls deshalb\nminderwertig, weil der Schuldner, der Vater des Anseklagten,\nin wirtschaftlichen Schwierigkeiten war (UA S.2) und die\nGläubiserin nicht wenigstens die Möglichkeit hatte, die\nZwangsvollstreckung in den Kraftwagen zu betreiben, den\n\ner mit ihrem Gelde erworben haben sollte, den er aber in\nWahrheit nicht besaß.\n\nb) Dasselbe zilt sinngemäß im Falle N\\r.4. Hier\ntäuschte der Angeklagte der Firma Mg den Verkauf eines\nOpel-Olympia-Wagens an Rösemann vor und ließ ihn von ihr\nfinanzieren. Den \"zur Sicherung des Darlehens!\" eingereichten Kraftfahrzeugbrief des Wagens hatte er gestohlen. Der angeblich verkaufte Wagen war schon verschr.ttet.\n\n3.) Im Falle “r.3 veräußerte und übergab der Angeklagte einen PKYT Ford-Taunus 48 an REEEB. Diesem\nverschwieg er, daß der Wagen der Firma MB zur Sicherheit\nübereignet war und daß sich der Kraftfahrzeugbrief bei\nihr befand. \"Demzufolge erhielt der Zeuee Re, als\ner am 23.12.1955 den Wagen bezahlte, kein Eigentum an dem\nPRW.\" Die Strafkammer begründet diese rechtliche Folgerung\nzwar nicht. Sie nimmt aber erkennbar an, daß Fe\ngrob fahrlässig (vel.BGB § 932 Abs.2 )- handeltey' indei\"\ner sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorzeigen und übergeben ließ, Davon abgesehen war die Eigentümerstellung\nFO: mindestens sehr fragwürdig und sein Vermögen\ndaher jedenfalls erheblich gefährdet (BG6HSt 1,92; 3,370;\nBGH GA 1956,182).\n\n4.) Im Falle Nr. 5 sieht das Landgericht den Betrug\nnicht darin, daß der Angeklagte dem Zeugen Kin\nwahrheitswidrig erklärte, aus dem Kredit seitens der\n\n- 5 -\n\nCHE EB GmbH sei nichts gewrden. Dieser V'rgang\ngehört nur zur Vorgeschichte der strafbaren Handlung.\nDie Revision vermißt daher zu Unrecht eine Feststellung\ndarüber, ob der Angeklagte \"von vornherein die Absicht\nhatte, einen weiteren Kreditantrag unterschreiben zu\nlassen\". Im übriren beruht im Urteil die Jahreszahl\n\"1957\" offensichtlich auf einem Schreibfehler. Wie sich\naus den anderen Daten ergibt, muß es \"Anfang Nai 1956\"\nheißen.\n\nDie Auffassung der Revision, die CD -EEB GmoH\nhabe keinen Vermögensschaden erlitten, denn der Angeklagte\nhabe ihr den Ford-PKW zur Sicherheit übereignet, entfernt\nsich v:n den Tatsachen, die das Urteil rechtlich einwandfrei feststellt. Danach war die Sicherungsübereignung\n\"mangels Zustimmung des Eigentümers RÜEB unwirksam\"\n(UA S.4 unten).\n\nGeren die Annahme einer Urkundenfälschung bringt die\nRevision nichts vor. Sie ist auch frei von Rechtsirrtum.\n\n5.) Im Betrugsfalle Nr.7 hatte der Angeklagte an\nFOE-DEREEEEB einen Opel-Olympia, den er von dem\nFriseur IM erwerben wollte, verkauft und RW-DB einen unausgefüllten Kreditantrag unterschreiben\nlassen. \"Als Lackert wider Frwarten den Opel nicht verkaufte\", reichte der Angeklagte \"den Antrag bei der\nCHEEEe-C EB mbH nun mit den Papieren eines Ford-Taunus\n1950 ein, wcrauf er ein Finanzierungsdarlehen in Höhe\nvon 1597 M ausbezahlt erhielt, das er für sich verwendete,\nDer Zeuge Fin -TEB, der sich im Antrage durch\nseine Unterschrift verpflichtet hatte, lehnte es ab, aus\ndem Vertrage in Anspruch genomtmen zu werden, mit der\nBegründung, daß er einmal keinen Ford-Taunus gekauft, zum\nanderen das Darlehen nicht erhalten habe\" (UA S.6).\n\n-6 -\n\nWie diesen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der\nAngeklagte der CD CB CnbH v rerespiezelt, daß\nihrem Finanzierungsdarlehen ein wirklich zustande gekommener Kraftfahrzeugverkauf zugrunde liege und der\nInhalt des eingereichten kreditantrages der \"Tillen\nrG- DEE: entspreche. Da beides nicht zutraf, war\nvon vornherein mit den später eingetretenen Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Darlehens zu rechnen und\ndie Forderung der Gläubigerin daher wirtschaftlich weniger\nwert. Das wäre sie auch dann. wenn die CHEED-- GREED GmbH\nSicherungseigentum an dem Ford-Taunus 1950 erlangt haben\nsollte, wie die Revision geltend macht, aus dem Urteil\naber nicht hervorgeht.\n\nIn allen bisher erörterten Betrussfällen bestehen\nauch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des\nVorsatzes, Das Landgericht stellt ihn zwar nur mit sehr\nallgemeinen Torten fest, die sich auf alle abgeurteilten\nBetrügereien beziehen (UA S.7). Das erscheint jedoch hier\nangesichts der Handlungsweise des Angeklagten ausreichend.\n\nII.) Die Verurteilungen wegen Betruges in Tateinheit\nmit Untreue und Unterschlagunge im Falle Nr.6, wegen\nUrkundenfälschung im Falle Nr.8 und wegen Betruges im\nFalle Nr.9 können jedoch nicht bestehenbleiben,\n\n1.) In dem Falle Nr,6 hat sich der Angeklagte den\nErlös, den er an Rmp-TEEWw hätte abführen müssen,\nnicht dadurch zugeeignet, daß er das Geld für sich verwendete. Dieses war vielmehr sein Eigentum geworden, weil\ner das Fahrzeug — übrigens auftragsgemäß - im eigenen\nNamen verkauft hatte. Eine Unterschlagung kommt daher,\nwie die Revision mit Recht geltend macht, nicht in Betracht.\n\nIn dem Verbrauch des Geldes liegt auch nicht der vom\nLandgericht (UA S.9) angenommene Mißbrauchs-, sondern\nallenfalls der Treubruchstatbestand des § 256 StGB.\n\n- 7-\n\n—J\n\nStatt seiner kann aber ein Vergehen nach § 95 Nr,2 des\nBörsengesetzes in Betracht komnen. Der Anfreklagte, der\nsich \"als Automobilverkäufer betätigte\" (TA S.2), also\nmöglicherweise Kaufmann nach § 1 Abs.2 \\r.1 oder Nr.7 HGB\nwar, hatte es übernommen, \"in eigenem Namen, aber auf\nRechnung REp- DEE ien \"agsen wieder zu verkaufen\"\n(UA S.5). Sollte er als sogenannter Gelegenheitskommissionär\n(§ 406 Abs.1 Satz 2 Hi3) tätig geworden sein, so wäre auf\nihn § 95 Nr.2 des Börsengesetzes anwendbar (RGSt 61,341,\n345; BGH NJW 1958,310). Diese Bestimmung geht dem\n\n§ 266 StGB vor.\n\nDa der Schuldspruch unteilbar ist, muß auch die\nVerurteilung wegen Betruges aufgehoben werden.\n\n2.) Im Falle Nr.§ 8 hatte der Angeklagte den Kraftfahrzeughändler Irrgang veranlaßt, aus Gefälligkeit einen\nKreditantrag an die CWEEWD--EEB GmbH zu unterschreiben,\nund hatte diesen eingereicht. Die CEED-CamEEED GmbH\nbewilligte das Darlehen und übergab dem Angeklagten einen\nScheck an die Order der Firma Ige. Er setzte auf die\nRückseite den Namenszug I@WBs, reichte den Scheck bei\nder Bank ein und ließ ihn seinem Konto gutschreiben.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt.\n\nSie hätte aber, wie die Revisi’n mit Recht einwendet,\nprüfen müssen, :b Irrgang damit gerechnet hatte, daß die\nCHEEED-C EEE GmbH das Darlehen in Gestalt eines Order-Schecks\ngeben werde, und ob er für diesen Fall den Angeklagten\nstillschweigend bevollmächtigt hatte, ihn bei der Gird-Erklärung, die auf den Scheck gesetzt werden mußte, zu\nvertreten. Daß der Angeklagte dies jedenfalls geglaubt\nhaben könnte, schließen die bisherigen Feststellungen\nnicht aus.\n\n-8\n\n3.) Die Verurteilung wegen Betruges ir Falle Nr.9,\ngegen die die Revision im einzelnen nichts vorbringt,\nkann nicht bestehenbleiben. Hier sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht klar genug festgestellt.\nEs ist nicht einmal erkennbar, ob das Landgericht den\nBuchhalter AB oder die Firma Mg oder - wie der\nTröffnungsbeschluß in seiner Nr. II 1b -— beide als\ngeschädigt ansieht.\n\nIII.) Wegen des Betruges in Tateinheit mit Untreue\nund Unterschlagung im Falle Nr.6 und wegen des Betruges\nim Falle Nr.9 hat das Landgericht je vier Monate Gefängnis\nverhängt. Die anderen Strafen wegen Betruges sind, ausgenommen den Betrugsfall Y\\r.1, milder. Sie können in\nihrer Höhe dadurch beeinflußt worden sein, daß der Angeklagte auch in den Fällen Nr.6 und 9 wegen Betruges\nverurteilt worden ist. Sie lassen sich, da das Urteil\nin diesen Punkten aufgehoben wird, nicht aufrechterhalten.\n\n- 9\n\nDie Strafe von einem Monal Gefängnis wegen Diebstahls\nhat nicht als einzize Bestard. Denn die Frage, ob sie\netwa nach § 27b StGB in eine Geldstrafe umzuwandeln ist,\nkann dav“n abhängen, wie die übrigen Strafen ausfallen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auch\nim Falle Nr.7 aufzuheben. Im übrigen entspricht die\nEntscheidung seinem Antrages\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr:Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-11/5-str-622-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-11/5-str-622-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:03.393298+00:00"}}