{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-11_5_StR_620_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-03-11","aktenzeichen":"5 StR 620/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ö m Namen es velßl .022\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n7.)\n\n8.)\n\n9.)\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs.2 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nBERE TER Tr]\n\nTE ren er\n\n®\n\n- 2.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Tr, Hip,\nVOR “:üHD, TED, SEHE. Ta, KB und\nHo und der gesetzlichen Vertreterin des\nAngeklagten KB, Käthe KW, gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 22.Juni 1957\nwerden verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten Tree, Tem,\nVom, “sm >: KEB una Sc wegen schweren\nLandfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\ngewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau\nnach den §§ 125 Abs.2, 176 Abs.1l Nr.1 StGB und die Angeklagten SW una Tggpwegen Lanäfriedensbruchs nach\n\n§ 125 Abs.1 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nzu folgenden Strafen verurteilt;\n\nHEEEW zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten,\n\nTre VD, Ken, TuEm, Kai und Ho\n\nzu Jugendstrafen von je einem Jahr und drei Monaten,\nSCHE zu einer Jugendstrafe von neun Monaten\n\nund T@@® zu einer Jugenästrafe von sechs Konaten.\n\nDie gegen die Angeklagten WW una Tgwverhängten\nJugendstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der gesetzlichen\nVertreterin des Angeklagten KB, Käthe Kg rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen ärfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) § 48 JGG ist nicht verletzt worden. Die Jugendkammer hat beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer\nder Verhandlung im Interesse der Erziehung der Jugendlichen\nauszuschließen. Dieser Beschluß entspricht der Vorschrift\ndes § 48 Abs.3 JGG, die bestimnt, daß in einem Verfahren,\nin dem wie hier neben Jugendlichen auch Heranwachsende\nangeklagt sind, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden\nkann, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher\nAngeklagter geboten ist. Ob das zutrifft, hat der Tatrichter\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die von der\nJugendkammer getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n-4-\n\nHieran ändert nichts, daß die Jugendkammer den Vertretern der Presse die Anwesenheit gestattet hat. § 48\nAbs.2 JGG bestimmt für die Fälle des Abs,1l, in denen die\nÖffentlichkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ausdrücklich, daß der Vorsitzende einzelnen Personen die\nAnwesenheit gestatten kann. Die Vorschrift gilt entsprechend auch für die Fälle des Abs.3. Ob und welchen\nPersonen die Anwesenheit gestattet werden soll, entscheidet das tatrichterliche Ermessen. Auch diese Entscheidung der Jugendkammer ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die Zulassung der Presse führte zwar dazu,\ndaß die Öffentlichkeit über die Verhandlung unterrichtet\nwurde. Das schließt aber nicht aus, daß es der Jugendkammer im Interesse der Erziehung der jugendlichen Angeklagten geboten erscheinen durfte, die Öffentlichkeit\nnicht unmittelbar an der Verhandlung teilnehmen zu lassen.\nDaß unrichtige Pressemeldungen erschienen waren, verpflichtete die Jugendkammer nicht, den Pressevertretern\ndie Anwesenheit zu untersagen.\n\nAus den gleichen Gründen bedeutet es auch keine\nGesetzesverletzung, daß die Jugendkammer den späteren\nAntrag des Verteidigers Rechtsanwalt Fre auf\nWiederherstellung der Öffentlichkeit abgelehnt hat.\n\n2.) Die Vorschrift des § 64 StPO ist nicht verletzt\nworden. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Zeuge\nHof, der nicht vereidigt worden ist, zur Zeit der\nVernehmung erst 11 Jahre alt war. Damit ist durch die\nSitzungsniederschrift hinreichend klargestellt, aus\nwelchen Gründen die Vereidigung des Zeugen unterblieben\nist. Zeugen, die zur Zeit der Vernehmung nicht das\n16.Lebensjahr vollendet haben, dürfen nach § 60 Nr.1 StPO\nnicht vereidigt werden.\n\n3.) Der Einwand, daß die Jugendkammer die Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin Renate Staus\ndem Sitzungssaal habe abtreten lassen, obwohl die Voraus-\n\n.-5-\n\na\n\n- 5.\n\nsetzungen des § 51 Abs.1 JGG nicht vorgelegen hätten,\ngeht fehl. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die\nJugendkammer die Entfernung der Angeklagten beschlossen,\nweil zu befürchten sei, daß die Zeugin in ihrer Gegenwart\nnicht die \\ahrheit sagen werde. Das war nach § 247 Abs.1l\nStPO, der auch im Jugendstrafverfahren gilt, rechtlich\nzulässig.\n\n4.) Das Urteil teilt auf Seite 25 UA die Erwägungen\nmit, welche die Jugendkammer bestimmt haben, dem Hilfsamtrag auf Einholung eines Gutachtens über den Reifegrad\ndes Angeklagten Ve nicht stattzugeben. Die Erwägungen\nlassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Richtlinien\nzu § 3 JGG empfehlen zwar, in Fällen, in denen die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen zweifelhaft erscheint, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Die Jugendkammer hat aber ohne Rechtsirrtum einen\nsolchen Zweifelsfall als nicht gegeben angesehen.\n\n5.) Die von der Revision des Angeklagten HB serügten Verstöße gegen § 261 StPO sind nicht dargetan. Die\nSitzungsniederschrift ergibt, daß der Kassiber, durch den\nHe SCHE aufforderte, falsche Angaben zu machen, in\nder Hauptverhandlung verlesen worden ist. Der Wortlaut\ndes Kassibers brauchte in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt zu werden.\n\nDaß die Feststellungen, welche die Jugendkammer zu\nLasten des Angeklagten HB getroffen hat, u.a. auf Angaben des Angeklagten ThBberuhten, die nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen wären, ist nicht erwiesen.\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob mit den Angaben des\nAngeklagten Th, welche die Jugendkammer nach den Ausführungen auf Seite 11 UA verwertet hat, Aussagen gemeint\nsind, die Th@Wbei seiner polizeilichen Vernehmung im\nErmittlungsverfahren gemacht hat. Auch solche Aussagen\ndürfen verwertet werden, sofern sie zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht worden sind. Das kann hier in der\n\n-6-\n\n-6-\n\nWeise geschehen sein, daß der Angeklagte Thin der\nHauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalv bestätigt\nhat, diese Angaben gemacht zu haben. Ein solches Verfahren ist auch dann rechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 251 StPO für eine Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung nicht gegeben sind.\n\n6.) Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Auf\ndie Behauptung, daß der Tatrichter es unterlassen habe,\nan einen Angeklagten oder Zeugen, den er vernommen hat,\neine bestimnte Frage zu stellen, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage zu prüfen, ob der Tatrichter die Frage nicht doch gestellt hat. Die Verteidiger von Amts wegen darüber zu vernehmen, ob sie den\nAngeklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, daß\nihre Taten nicht als schwerwiegend angesehen werden\nkönnten, brauchte sich der Jugendkammer nicht aufzudrängen. Die weiteren Aufklärungsrügen sind nicht\nordnungsgemäß erhoben worden. is fehlt. insoweit in den\nRevisionsbegründungen die Angabe der Beweismittel, deren\nsich die Jugendkammer nach Auffassung der Revisionen zur\nSachaufklärung noch hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2,\n168).\n\n7.) Die weiteren Revisionsrügen, mit denen Verstöße\n\ngegen die §§ 261, 267 StPO geltend gemacht werden, sind\nin Wahrheit keine Verfahrensrügen, sondern Angriffe\nsachlichrechtlicher Art.\n\nII. Sachrügen.\n\n1.) Die Jugendkammer hat die äußeren und inneren\nMerkmale des - teils schweren, teils einfachen -\nLandfriedensbruchs (§ 125 Abs.1 und 2 StGB) und der\ngemeinschaftlichen gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau (§ 176 Abs.1l Nr.1 StGB) ohne Rechtsirrtum als gegeben angesehen.\n\n- 7 -\n\nWas die Revisionen demgegenüber vortragen, sind teilweise Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Jugendkamner. Sie können die Revisionen\nnicht rechtfertigen. Die Feststellungen des Tatrichters,\ndie den Bereich des äußeren und inneren Tatgeschehens betreffen, und die Beweiswürdigung sind einer Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht nur ausnahmsweise, nämlich nur\ninsoweit zugängig, als das Gesetz verletzt worden ist\n(§ 337 StPO). Das trifft hier nicht zu. Die Feststellungen\nund die Beweiswürdigung enthalten weder einen Widerspruch\nnoch einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Die Beweiswürdigung läßt auch keine Schlüsse erkennen, die denkgesetzlich unmöglich wären. Daß der Tatrichter bei der Beweiswürdigung einen Schluß zieht, der\nnicht zwingend ist, bedeutet keinen Rechtsfehler.\n\nAn den vom Tatrichter in rechtlich unangreifbarer\nWeise festgestellten Sachverhalt ist das Revisionsgericht\ngebunden. Die Anwendung der §§ 125, 176 Abs.1 Nr.1 StGB\nauf den hier festgestellten Sachverhalt ist frei von\nRechtsirrtum. Was die Revisionen demgegenüber vortragen,\ngreift nicht durch.\n\nDie Annahme, daß sich eine Menschenmenge zusammengerottet hatte (§ 125 StGB), wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nur 15 Angeklagte wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden sind. Das Urteil stellt fest,\ndaß außer diesen Angeklagten noch andere nicht ermittelte\nBurschen an dem Überfall auf Renate stB beteiligt waren,\nund daß die Gesamtzahl der Beteiligten etwa 20 bis 25\n\nPersonen betrug, von denen während des ungefähr 20-30 Minuten\n\ndauernden Überfalls einzelne hinzukamen und einzelne weggingen (S.18 UA). Das war eine zusammengerottete Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB. *\n\nDer Zugehörigkeit des Angeklagten Be zu dieser\nMenschenmenge steht nicht entgegen, daß Bwien sich\netwas abseits haltenden Sch fraste, warum er nicht\n\n-8 -\n\nmitmache. Das bedeutet nicht, daß Bw sich selbst\nabseits gehalten hätte. Die Feststellungen ergeben klar,\ndaß er das nicht getan hat (S.12 unten/13 UA).\n\nDie Beteiligung des Angeklagten Tggwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er den Tatort vor dem Eintreffen der Polizei verließ, weil er Bedenken gegen die\nHandlungsweise der anderen hatte (S.41 UA). Nach den\nFeststellungen des Urteils geschah dies erst, nachdem\nTB sich geraume Zeit in dem Haufen, der Gewalttätigkeiten gegen Renate St@Bverübte, aufgehalten und\nselbst das Mädchen geküßt hatte (8.14 UA). Damit hat er\nden Tatbestand des Landfriedensbruchs im Sinne des\n§ 125 Abs. 1 StGB vollendet. Daß er sich später aus Unwillen über den Grad der’ Ausschrei tüngeh von der Menge\ntrennte, ist hierauf ohne Einfluß. u\n\nDer Annahme einer öffentlichen Zusammenrottung im\nSinne des § 125 StGB widerspricht auch nicht, daß die\nBeteiligten sich mit Erfolg bemühten, Straßenpassamten\nvon einem Eingreifen abzuhalten, indem sie bei deren\nAuftauchen so taten, als ob es sich um eine Schlägerei\nhandele ($.9 UA). Unter einer Zusammenrottung ist das\nräumliche Zusammentreten oder Zusammenhalten mehrerer\nPersonen zu gemeinschaftlichem Handeln der Art zu verstehen, daß der die Personenmehrheit beherrschende\nfriedenstörende Wille äußerlich erkennbar wird (vgl.\n\nBGH NJW 1954,1694). Die Zusammenrottung ist öffentlich,\nwenn die Möglichkeit besteht, daß sich beliebig lenschen\nin unbegrenzter Zahl an ihr beteiligen. Diese -Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn die Beteiligten\nsich mit Erfolg bemühen, ihr wahres. Tun vor Straßenpassamten zu verheimlichen, von denen sie ein Eingreifen\nbefürchten. Daß sie hier vorlagen, ergeben die Feststellungen des Urteils, insbesondere der Umstand, daß\nsich dem Haufen, der auf einer Öffentlichen Straße\nGewalttätigkeiten gegen Renate StB verübte, auch\nBurschen anschlossen, die spazierengingen (S.7 UA). Dieser\n\n-9-\n\n- 9 -\n\nUmstand zeigt, daß der friedenstörende Wille sehr wohl\näußerlich erkennbar war und daß sich beliebig Menschen\nin unbegrenzter Zahl beteiligen konnten.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte FW zunächst auf\ndie Beine der Renate St@B8 urinierte, widerspricht nicht\nder Annahme, daß im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB unzüchtige Handlungen an dem Mädchen verübt wurden. Er\nschließt nicht aus, daß die intensiven Berührungen der\nBrust und des Geschlechtsteils des Mädchens in wollüstiger\nAbsicht vorgenommen wurden. Daß sie in dieser Absicht erfolgt sind, hat die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt (S.21 UA). Das gilt auch für den Angeklagten\n\nHB, der nach den Feststellungen des Urteils Renate Stoll\n\nam nackten Geschlechtsteil berührt hat (S.11 UA).\n\nWas die Revisionen in diesem Zusammenhang sonst noch\nvortragen, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Die Jugendkammer hat weiterhin ohne Rechtsirrtum\nangenommen, daß die Angeklagten, soweit sie zur Tatzeit\nJugendliche waren, im Sinne des § 3 JGG für ihre Taten\nstrafrechtlich verantwortlich sind. Das gilt auch für die\nAuffassung der Jugendkammer, daß sie zur Zeit der Tat nach\nihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug\nwaren, das Unrecht der Tat einzusehen. Diese Voraussetzung\nist allerdings nicht stets schon dann erfüllt, wenn dem\nJugendlichen bewußt ist, daß er etwas Verbotenes tut. Zur\nsittlichen Reife im Sinne des § 3 JGG gehört, daß der\nJugendliche ein sicheres Gefühl für den Ernst sittlicher\nForderungen, für den Unterschied zwischen Ernst und Spiel\nbesitzt. Das hat der Senat bereits in seinen Urteilen\n5 StR 543/55 vom 21.2.1956 und 5 StR 127/56 vom 15.5.1956\nausgeführt. Das angefochtene Urteil stellt diese Voraussetzungen nicht ausdrücklich fegt. Hierauf kommt es indessen nicht an. Die Jugendkammer hat sich nicht mit der\nFeststellung begnügt, daß den Angeklagten das Verbotene\nihres Tuns bewußt war. Nach den Feststellungen des Urteils\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nwar ihnen außerdem bewußt, daß sie durch ihr Verhalten\ngröblich gegen die öffentliche Ordnung verstießen (5.24\nUA) und daß ihr Verhalten strafbar war (S.25 UA). Wer\neine Tat der hier in Rede stehenden Art mit dem Bewußtsein begeht, daß sein Verhalten gröblich gegen die\nöffentliche Ordnung verstößt und strafbar ist, beweist,\ndaß er sich jedenfalls insoweit über den Unterschied\nzwischen Ernst und Spiel völlig im klaren ist.\n\nDie Jugendkammer hat auch nicht verkannt, daß sich\ndie Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 3 JGG auf alle\nStraftatbestände beziehen muß, die der Jugendliche verwirklicht hat. Sie hat die Einsichtsfähigkeit nicht nur\nfür den Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr. 1 StGB, sondern\nauch für den Tatbestand. des’ § 125 SteB geprüft und-be=-\n\njaht. Das ergeben die Ausführungen | auf Seite 24 UA. Sie\nlassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt um so mehr,\nals der Landfriedensbruch, den die Angeklagten begangen\nhaben, dadurch gekennzeichnet ist, daß die Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StüB unzüchtige Handlungen | |\nim Sinne des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB ı waren.\n\nIIT.\n\nDie Strafaussprüche sind. gleichfalls oline Rechteirrtun.. i\n\nDie Jugendkamner hat gegen alle Angeklagten gemäß. -\n§ 17 Abs.2 JGG Jugendstrafen verhängt. Hierbei ist. sie\ndavon ausgegangen, daß schädliche Neigungen der Jugendlichen in der Tat nicht hervorgetreten seien, daß Strafe.\naber wegen der Schwere der Schuld erforderlich sei. Die:\nhierfür gegebene Begründung ist frei von Rechtsirrtun.\n\nDie Ausführungen auf Seite 29/30 UA können zwar\n- für sich gesehen - den Zindruck erwecken, daß die\n\nJugendkammer sich bei. der Entscheidung darüber, ob Jugend-\n\nstrafen erforderlich seien, rechtsirrigerweise auch durch‘\ndie Erwägung habe .bestimmen lassen, der Strafzweck der\n\n- 11-\n\nre ee E00\n\n- 11 -\n\nallgemeinen Abschreckung verlange, daß Strafen verhängt\nwürden. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber\nklar, daß die Jugendkammer in Wahrheit einem solchen\nRechtsirrtum nicht erlegen ist. Auf Seite 28 UA ist ausdrücklich gesagt, daß bei der Beantwortung der Frage,\nob Jugenästrafe erforderlich sei, generalpräventive\nGesichtspunkte keine Rolle spielen dürften, daß aber,\nwenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich\nsei, solche Gesichtspunkte sich bei der Bemessung der\nStrafe auswirken könnten. Die Ausführungen auf Seite\n29/30 UA können aus diesem Grunde nur dahin verstanden\nwerden, daß die Jugendkammer die dort aufgeführten Unstände, soweit sie den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung betreffen, lediglich bei der Bemessung der\nStrafen berücksichtigt hat. Das ist ohne Rechtsirrtum.\n\nDie Auffassung der Jugendkammer, daß wegen der\nSchwere der Schuld Jugenädstrafen erforderlich seien,\nist auch im übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. ES bedeutet insbesondere keinen Mangel rechtlicher Art, wenn die Jugendkammer hierbei auch den Umstand\nverwertet hat, daß Überfälle Jugendlicher auf junge Mädchen\nund Frauen in der letzten Zeit in Westberlin häufig vorgekommen sind, die eine erhebliche Beunruhigung in der\n\nBevölkerung, insbesondere unter den Eltern heranwachsender\n\nMädchen hervorgerufen haben, und daß die Angeklagten trotz\nihrer Kenntnis hiervon und trotz des Bewußtseins, daß ihr\nVerhalten andere Jugendliche zur Nacheiferung anreizen\nkönne, zur Ausführung ihrer Taten geschritten sind. Das\n\nist ein Umstand, der die Annahme einer schwerwiegenden\nSchuld im Sinne des § 17 Abs.2 JGG sehr wohl rechtfertigt.\nOb eine solche Schuld trotz der auf Seite 26-28 UA aufgeführten mildernden Umstände gegeben ist, hatte die Jugendkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Einen\nRechtsfehler läßt das Urteil auch insoweit nicht erkennen.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nIV.\n\nAuf die allgemeinen Sachrügen hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen\nMangel sachlichrechtlicher Art ergeben, durch den die Angeklagten beschwert sind.\n\nV.\n\nDer Senat hat gemäß den §§ 74, 109 Abs.2 JGG davon\nabgesehen, den Beschwerdeführern Kosten oder Auslagen\naufzuerlegen.\n\nSarstedt Schmidt . Siemer\nSchmitt. . 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