{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-11_5_StR_602_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-03-11","aktenzeichen":"5 StR 602/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 034\n\n5 StR 602/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Eduard L (un\naus ICE Kreis Hu,\ngeboren am EEE 1908 in DEE X rei: am,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten LED wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.Mai 1957\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach\n§ 8la GmbHG in Tateinheit mit Untreue nach § 266 StGB\nverurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt\n\nworden ist. u\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird fie Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n& iv\n\n- 3 --\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Ilm ist wezen Vergehens nach\n§ 8la GmbHG und wegen Vergehens nach § 8la GmbHG in Tat--\neinheit mit Untreue nach § 266 StGB zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von\n10.000 M und 5.000 %# verurteilt w\"rden. Das Landgericht\nhat die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesctzt.\n\nDie Revision des Angeklagten IE zesen dieses\nUrteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nA.\nVerurteilung wegen Vergehens nach § 8la GmbHG\nin Tateinheit mit Untreue nach § 266 StGB:\n\nDie Verurteilung in diesem Falle mußte mit den Feststellungen aufgehoben werden, weil die Besorgnis besteht,\ndaß der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit des § 3\ndes Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom\n31.Dezember 1949 nicht geprüft hat.\n\nNach dieser Vorschrift müßte das Verfahren eingestellt\nwerden, wenn die Tat vor dem 15.September 1949 begangen,\nd.h, tatsächlich beendet worden ist. Rechtlich vollendet\nwar sie sch\"n am 28.Juli 1949 mit der Gutschrift von\n20.000 M auf dem Konto des Angeklagten, Aber nicht auf\ndiesen Zeitpunkt kommt es an, sondern auf den der tatsächlichen Beendigung. Fr ergibt sich aus dem Urteil nicht\ndeutlich, es ist bisher auch nicht mit Sicherheit zu\nerkennen, in welcher Gestalt die tatsächliche Beendigung\nder Tat vor sich gegangen ist. Sie muß in demjenigen Vorgang gelegen haben, der - ordnungsmäßige Verbuchung vorausgesetzt -- dazu führte, daß das Konto des Angeklagten bei\nden Sperrholzwerken mit den 20.000 3, die ihn an 28.Juli 1949\n\n4 -\n\n-A-\n\ngutgeschrieben worden waren, wieder belastet wurde. Soweit\nbisher erkennbar, scheint es sich dabei entweder um eine\nGutschrift auf das Konto der Firma KB oier um eine\nBarauszahlung gehandelt zu haben. Ist dies erweislich vor\n\ndem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949 geschehen,\n\nso muß das Verfahren eingestellt werden. Auf den späteren\nZinsgenuß kommt es nicht an, und zwar selbst dann nicht,\n\nwenn der Angeklagte die Zinsen nicht auf dem Wege über die\n\nFirma KW und seine Fhefrau, sondern unmittelbar von den\nSperrholzwerken erhalten hätte. Die Zinsen sind hier nichts 6\nals eine Nutzung dessen, was der Angeklagte durch die sch:n |\nvorher beendete Straftat erlangt hatte. Ihre Einziehung ist\ndeshalb weder als Fortsetzung der Straftat noch als ein\n\nTeil von ihr anzusehen,\n\nB.\nVerurteilung nach § 8la GmbHG:\n\nInsoweit bleibt die Revision erfolglos.\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1.) Nach der Sitzungsniederschrift ist der Mitangeklagte\nDr-NCEEEED an üritten Verhandlungstage (23.5.1957) nicht |\nerschienen; die Strafkammer hat daraufhin den Beschluß |\nverkündet, das Erscheinen dieses Angeklagten werde \"nicht °\nfür erforderlich gehalten\". Dem ist weder vom Beschwerdeführer\nnoch von seinem Verteidiger widersprochen worden. In der\nVerhandlung vom 28.5.1957 war Dr VB wieder anwesend. |\n\nDie Revision meint, der Angeklagte TCWsci durch\nden Beschluß des Landgerichts und durch die Verhandlung in\nAbwesenheit des Mitangeklagten beschwert, weil Dr. Ne\nzur Aufklärung hätte beitragen können.\n\nDas Verfahren des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.\nNach § 231 Abs.2 StPO kann die Verhandlung gegen einen\nAngeklagten in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden,\nwenn er über die Anklage schon vernommen worden ist und das\n\n-5-\n\n.5-\n\nGericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforöerlich\nerachtet, Diese Vraussetzungen liegen hier vor, § 338\nNr.5 StPO ist daher nicht verletzt worden.\n\nFbenfalls mit Unrecht weint die Revision, der Tatrichter\nhabe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur\nordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt,\nZunächst fehlt es schon an konkreten Angaben in der\nRevisionsbegründung darüber, welche Umstände durch die\nAbwesenheit des Dr. CE nicht aufgeklärt worden sind.\nWeiterhin hätten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger\nam 28.Mai 1957 noch Gelegenheit gehabt, Tr. EB zu\nbefragen und so die gewünschte Aufklärung selbst herbeizuführen. Schließlich kann sich die Revision auch deshalb\nnicht auf eine angebliche Pflichtverletzung des Tatrichters\nberufen, weil die Verteidigung einer Verhandlung in\nAbwesenheit des Dr.YEB nicht widersprochen hat.\n\n2.) Die Revision macht weiter geltend, es seien einige\nBeweisamträge mit Unrecht abgelehnt, andere mit Unrecht\nnicht vor der Urteilsverkündung beschieden worden. Da der\nInhalt der Beweisamträge in der Revisionsbegründung nicht\nmitgeteilt wird, entspricht dieses Vorbringen nicht der\nnach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form. \"s ist\ndeshalb unzulässig.\n\n3.) Unzulässig erhoben ist auch die Beanstandung, die\nStrafkammer hätte von Amts wegen \"eine Geschäftsanweisung\nfür Geschäftsführer und eine Satzung der Vegwe-S iS -\nwerke GmbH\" herbeiziehen müssen, weil sich hieraus unter\nUmständen ergeben hätte, \"welche Befugnisse den angeklagten\nGeschäftsführern zustanden und wie Art und Umfang ihrer\nPflichten gegenüber Gesellschaft und Gesellschaftern waren\",\nDie Revision läßt es hier an Angaben darüber fehlen, welche\nTatsachen sich aus der Geschäftsanweisung zugunsten des\nAngeklagten hätten ergeben sollen. Im übrigen brauchte sich\n\n6 -\n\n6 --\n\nder Strafkammer ohne entsprechenden Beweisamtrag der\nVerteidigung auch nicht aufzudrängen,: da&® solche Handlungen,\nwie sie dem Angeklagten vorgeworfen werden, möglicherweise durch Geschäftsanweisungen gebilligt worden waren.\n\nII, Sachbeschwerdes\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, der Gesellschafter\nOtto BEE habe nachträglich den Bezug von Leimmittein\ngenehmigt. Damit setzt sich das Rechtsmittel jedoch in\nWiderspruch zu den Feststellungen, nach denen DEE zwar\ndie monatlichen Statusaufstellungen erhalten, gleichwohl\naber keinen Einblick in Einzelheiten gehabt hat, insbesondere\nnichts von den strafbaren Handlungen wußte, die dem Angeklagten ICE vorgeworfen werden (UA 5.13).\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt\nebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision des Angeklagten [im war daher in\ndiesem Falle zu verwerfen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung in vollem\nUmfange beantragt.\n\nSarstedt Schmidt ' Siener\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-11/5-str-602-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-11/5-str-602-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:03.342131+00:00"}}