{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-11_5_StR_594_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-03-11","aktenzeichen":"5 StR 594/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 st2 594/57 2220 033\n\nIm amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Stadtinspektor Heinrich 1, GE\n\naus ICE,\ngeboren am EB 1913 in Si,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgeric..tshofs in der\nSitzung vom 11.März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3örker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . (WEEEn\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizobersekretär uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Xevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 1,.0ktober 1957\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen fortzesetzter Unterschlagung\nim Amte in Tateinhefit mit mißbräuchlicher\nWiederverwendung entwerteter Stempelmarken\nverurteilt ist,\n\n- 2.\n\n2.) im Strafausspruch mit den dazu getroffenen\n\nreststcllungen aufgchodben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die .iosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n»\n\n- 3 -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht h..t den ingelklugten \"wegen fortgesetzter, teils schwercr Amtsunterschlasung, teilweise\nvegengen in Tuateinhreit mit Doypelverwendung von .ert-Markun,\" zu zehn lionutin Gefingnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung der $% 254 Abs.1, 251,\n267 Abs.1l, 244 Abs.2 StPO und des sachlichen \\cchts,\ninsbesondere des § 351 StGB. Sie führt zu der Änderung\ndes Schuldspruchs, die der Antrug der Auvisionsschrift\nim Ergebnis anstrebt, und damit zur Aufhebung des Strafsusspruchs.\n\nAuf dic verfohrensrechtlichen Ausführungen der\nRevision braucht nicht eingegangen zu werden, weil sic mit\nder Sachrüge, dic durchgreift, en: susammenhängen.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die\nVoraussetiungen des § 351 StGB nach den fustgestellten\nSachverhalt nicht vor. Das macht die iuvision mit Recht\ngeltend.\n\nIndem der Angeklagte die drei Jagädscheine in die\nJahresliste eintrug oder eintragen ließ, führte er diese\nnicht unrichtig, sondern richtig. Denn ür hätte die\nJagdscheine aussustellt und die Jebührun dafür in Impfang\ngenommöon. Die drei Jagäscheine mußten daher in der Jähresliste vermerkt werden. Sonst w. re diese unvollstündig\ngeworden. Gerade dann wäre der Tatbeständ des § 351 StGB\nin Betracht gekommen.\n\nDie Konatslisten, die auf Grund der Jahrcslisten angufertigt, mit einem Verüwerk des Anscklagten über die\nsachliche und rechnerische Richtigkcit versuhen und weitergeleitL.t wurden, waren nicht \"zür Eintragung oder Kontrolle\nder Einnahmen!\" bestimmt (§ 351 Abs.1 StG3). Sie dienten\n\n4 --\n\nvielmehr nur dazu, daß die Gobührenantsilu, die der\n\nRegierung und der Haftpflichtversicherungsgesulischaft\nzustanden, an diese beiden Stellen abgrführt wurden. Das\n\ngeht aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe hvurvor.\n\nSchon aus diesem Grunde können diuse Listen und Vermerke\n\ndie Anwendung des § 351 StGB nicht rechtfertigen. Das\nLandgericht führt aus, daß durch sic \"der nickt den Tat--\n\nsachen entsprechende Eindruck erweckt werden sollte und\n\nauch erweckt wurde, die fälligen Gebühren seien bezahlt,\n\ndie Gelder an die Stadt abgeführt und dort verfügbar, sn\n\ndaß sie in dem in der Liste angegebenen Sinnv an llegierungs- &\npräsidenten und Versicherung weiterzuleiten seien\" (UA S.8).\nDie Gebühren waren aber tatsächlich an die Stadt zu Händen\n\ndes annahmeberechtigten Angeklagten gezahlt worden. Inso-\n\nweit waren die Monatslisten nicht falsch, sonäcrn richtig.\n\nOb die Stadt durch sie veranlaßt wurde, Gie Anteile an den\nGebühren, die der Angeklagte unverschlagen hatte, an die\nempfangsberechtigten Stellen abzuführen, und ob sie dazu\nverpflichtet war, hat mit § 351 StGB nichts zu tun. Die\nMonatslisten und die Richtigkeitsbescheinigungen des Angeklagten waren erkennbar nicht im Sinne des § 351 Abs.l\n\nStGB \"zur Eintragung oder Kontrolle\" darübsr bestimmt,\n\ndaß der Angeklagte die eingenommönen Gelder in die ihm |\nzugängliche Gebührenkässe getan hatte, aus der er dafür 4\norädänungsmäßige Gebührenmarken hätte entnekmen müssen\n(UA S.3).\n\n_ 5 +\n\nGegen die Verurteilung des Angeklagten wegen imtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinhvit mit wißbräuchlicher Wiederverwendung entwerteter Stenpelmarkun\n(§ 275 Abs.1 StG3) besteien keine rechtlichen Bedenken,\nDer Schulds»ruch kann daher »crichtigt werden. Der Strufausspruch ist jedoch aufluhiben, weil die Strafkammer\nihn zu Unrscht auf § 351 StGB stüt.t.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-11/5-str-594-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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