{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-04_5_StR_6_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-03-04","aktenzeichen":"5 StR 6/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_6/58\n\n2220 029\n\nIm Namen des_ Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Hafenarbeiter Gustav 7 EEE zus Tı EEE\ndort geboren am CE 1905,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretir in\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n6.November 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angseorädneı.\n\nDie Revision des Beschuldigten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechtes. Das Rechtsuittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt,\ndaß der Beschuldigte den Tatbesiand eines versuchten und\neines schweren Diebstaäls erfüllt hat.\n\nDie Strafkammer sieht weiterhin den Tatbestand der\n85 244, 245 StGB als gegeben an, teilt jedoch die Rückfallvoraussetzungen nicht ausreichend mit. Der Beschuldigte\nist zwar ausweislich der Urteilsgründe schon am 20.Januar\n1949 wegen Rückfalldiebstahls bestraft worden. Das setzt\nvoraus, daß er mindestens zwei der schon vorher erhaltenen\nund im Urteil wiedergegebenen Strafen wegen Diebs;5ahls ganz\noder teilweise verbüßt hat, oder daß sie ihm erlassen\nworden sind. Ob das zutrifft, hätie jedoch das Landgericht\nin diesem Verfahren erneut prüfen und bejahendenfalls in\nden Urteilsgründen mitteilen müssen. Das ist nicht geschehen. Das Revisionsgericht kann Mängel des Urteils\nzur Frage der Rückfallvoraussetzungen nicht durch Einsichtnahme in die Akten beheben.\n\nNun brauchte der Mangel zwar den Bestand des Urteils\nnoch nicht zu gefährden. Denn der versuchte einfache und\nder vollendete schwere Diebstahl wären auch dann eine mit\nStrafe bedrohte Handlung gemäß § 42b StGB, wenn der Beschuldigte nicht rückfällig wäre. Aber das Urteil leidet\nan einem weiteren Fehler, der jedenfalls zwingt, es aufzuheben.\n\nDie Strafkammer hat den § 42b StGB angewendet, weil\nder Beschuldigte die beiden Straftaten \"im Zustand der\nZurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB\"\nbegangen habe, \"wie sich aus den genannten, das Gericht\n\nüberzeugenden Gutachten der Sachverständigen\" ergebe.\nDiese Wiedergabe lediglich des Gesetzeswortlautes ist\nkeine Feststellung im Sinne des § 267 StPO, die dem\nRevisionsgericht die Möglichkeit gibt, zu überprüfen,\nob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff der\nZurechnungsunfähigkeit ausgeht. Dieser Begriff hätte\nin Tatsachen aufgelöst werden müssen. Dieses Erfordernis kann nicht durch die Bezugnahme auf die \"überzeugenden!\" Gutachten der Sachverständigen ersetzt\nwerden.\n\nHierdurch wird außerdem die Besorgnis erweckt, das\nLandgericht sei von einer unzutreffenden Auffassung\nseiner Stellung gegenüber den Sachverständigen ausgegangen.\n\nDer Sachverständige ist ein Gehilfe des Richters.\nEr hat dem Gericht den Tatsachenstoff zu unterbreiten,\nder nur auf Grund besonders sachkundiger Beobachtungen\ngewonnen werden kann, und das wissenschaftliche Rüstzeug vermitteln, das die sachgemäße Auswertung ermöglicht. Der Sachverständige ist jedoch weder berufen\nnoch in der Lage, dem Richter die Verantwortung für die\nFeststellungen abzunehmen, die dem Urteil zugrunde gelegt werden. Das gilt auch für die Frage, ob und in\nwelchem Maße ein Angeklagter oder Beschuldigter zurechnungsfähig ist. Sie hat der Richter auf Grund des\nvom Sachverständigen bekundeten Befundes grundsätzlich\nselbst zu entscheiden. Das schließt freilich nicht aus,\ndaß der Sachverständige sich auch darüber äußert, wie\ner die rechtliche Frage der Zurechnungsfähigkeit beurteilt. Dem sollte sich aber der Tatrichter - wie der\nSenat in seinem Urteil BGHSt 7,238,240 ausgeführt hat -\nnicht einfach anschließen. Tut er es dennoch, so müssen\ndie Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von richtigen\nrechtlichen Vorstellungen ausgehen. Das ist hier nicht\n\n-4-\n\nder Fall. Insoweit heißt es im Urteil nur:\n\n\"Der Sachverständige Dr.wildhazen hat unter\nBezugnahme auf sein schriftliches Gutachten\nvom 8.kKärz 1957 ausgeführt, daß auf den Beschuldigten die Voraussetzungen des § 51\nAbs.1 StGB zutreffen. Desgleichen hat der\nOberarzt Dr.Voss unter Bezugnahme auf sein\nGutachten vom 2.Juli 1957 überzeugend dargelegt, daß der Beschuldigte schwachsinnig\nist und darüber hinaus möglicherweise noch\nan den Folgen einer Lues und an anomalen\nAltersabbauerscheinungen leide. Auch er hat\nunter diesen Umständen die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.1 StGB für gegeben erachtet.\"\n\nIm übrigen wären im vorliegenden Falle nähere Ausführungen gerade deshalb nicht zu entbehren gewesen,\nweil der Beschuldigte von beiden Sachverständigen als\nschwachsinnig bezeichnet war. Dabei ist nicht ohne\nweiteres klar, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB\nvorliegen. Schwachsinnige fallen oft nur unter § 51 Abs.2\nStGB, bisweilen nicht einmal das (vgl. hierzu Mezger in\nIK 8.Aufl. § 51 Anm.8 b4 , 10 c bb ß).\n\nDa das Urteil keine ausreichende Begründung für die\nAnnahme der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten und\ndamit für die Anwendung des § 42b StGB enthält, muß es\naufgehoben werden. Auf die weitere Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten\nerfordert, brauchte der Senat daher nicht einzugehen.\n\nEr weist in diesem Zusammenhange nur noch auf folgendes\nhins\n\nBei der Prüfung der Gefährlichkeit des Beschuldigten\nberücksichtigt die Strafkammer, daß der Beschuldigte\ngesund (gemeint ists körperlich gesund) und \"nach seinen\n\n- bh.\n\neigenen Angaben\" in der Lage ist zu arbeiten. Figene\nAngaben eines Angeklagten oder Beschuldigten können\nnur dann zu seinem Nachteile verwendet werden, wenn\nsie erwiesen werden. Das Landgericht hätte also sagen\nmüssen, ob es die Angaben des Beschuldigten glaubt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/5-str-6-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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