{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-04_5_StR_606_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-03-04","aktenzeichen":"5 StR 606/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 028\n\n5 StR_606/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Fgon A MEER zus\ngeboren am EEE 1910 ir ra,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.März 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr Eis\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten AB wirä das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n24.September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es den Beschwerdefükrer betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n%\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen --\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte war vom 6.August 1952 bis zum\n3.Dezember 1954 der einzige Buchhalter der \"Volksbuchhandlung\" in Braunschweir, die der HD ruckund Verlagsgesellschaft mbH gehörte und von dem Mitangeklagten KW, der rechtskräftig freigesprochen worden\nist, geleitet wurde. Tr nahm im Jahre 1953 in geringen,\nim Jahre 1954 in ständige stei.rendem Maße falsche\nBuchungen verschiedener Art vor.\n\nIn einer Reihe von Fällen unterließ er es, die Beträge\nausgehender Rechnungen den Empfängern zur Last zu schreiben.\nAls sie gezahlt wurden, trug er sie zum größten Teil nicht\nauf den Konten der Finzahler ein, sondern buchte sie auf\nanderen Konten, für die er früher Eingänge gehabt, aber\nnicht gutgeschrieben hatte. Dadurch wurde ein Fehlbetrag\nvon insgesamt 839,57 “ verdeckt (UA S.7).\n\nWeitere Fehlbeträge in Höhe von insgesamt 5 700,04 3\nließ er aus den Büchern dadurch verschwinden, daß er den\nInhabern dieser Konten nachträglich angebliche Posten\ngutschrieb, die durch Einzahlungen, durch Ansprüche auf\nRabatt oder durch Rückgabe von Büchern und Zeitschriften\nentstanden sein sollten, aber nicht entstanden waren. Die\nentsprechenden Buchungen im Journal lauteten auf Rückgabe\nvon Büchern oder Zeitschriften (UA S.8).\n\nAb Juni 1954 buchte er auf Kundenkonten angebliche\nFinzahlungen von insgesamt 1800,92 M, für die weder im\nJournal noch im Kassen- und Postscheckbuch entsprechende\nEintragungen vorhanden sind. \"TDie Gelder in Höhe von\n1800,92 M fehlen.\" Turch diese sogenannten Luftbuchunren\nwurde \"verhindert, daß die Kunden, die ihre Schulden bereits\nbeglichen hatten, gemahnt wurden\" (UA S.E).\n\nDiese verschiedenen Arten von Falschbuchunfren wendete\ner in einer Anzahl weiterer Fälle nebeneinander an.\n\n3.\n\n- 3.\n\n\"Durch derartige femischte Falschbuchungen wurde das\nFehlen von insgesamt 1363,43 M verdeckt\" (UA S.8,9).\n\nIn der Zeit von Juli bis November 1954 nahm der\nAngeklagte für die \"Volksbuchhandlung\" in vier Teilbeträgen insgesamt 2127,66 MM von ihren auswärti;en\nAgenturen und in drei Beträgen insgesamt 627,75 # von der\n\"Braunschweiger Fresse\" entgegen. Er buchte diese Einnahmen nicht und führte sie auch nicht ab (UA S.9,10).\n\nwje das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens feststellt, bestand am 4.,Dezember 1954, nachdem\nder Angeklagte ausgeschieden war, ein Fehlbetrag in Höhe\nvon mindestens 12 459,37 M (UA S.I1). Das ist die Summe\nder bisher genannten Beträge.\n\nDie Strafkammer sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte die falschen Buchungen bewußt vorgenommen hat\n(UA S.12,13), und findet darin den Treubruchstatbestand\ndes § 266 StGB mit folgender Begründung (UA S.13,14). Durch\nden Anstellungsvertrag habe der Angeklagte es übern:mmen,\ndie Vermögensinteressen der HD Druck- und\nVerlagsgesellschaft mbH \"wahrzunehmen, nämlich die\nBuchhaltung der Volksbuchhandlung Braunschweis so zu führen,\ndaß sie die Außenstände jederzeit richtig und vollständig\nerkennen ließ\". Diese Pflicht habe er dadurch verletzt,\n\"daß er ausgehende Rechnungen nicht verbucht, Finzahlungen\ngar nicht oder auf falschen Konten eingetragen, fingierte\nGutschriften gebucht und Luftbuchungen vorgenommen hat\".\nDadurch habe er der Gesellschaft einen Nachteil zugefügt.\nDenn das Buchwerk der Vrlksbuchhandlung sei \"derart durcheinandergeraten, daß es dieser überhaupt nicht oder nur\nunter Aufwendung erheblicher Zeit und Arbeitskraft und\ndann auch nur unvollständig möglich ist, festzustellen,\nwelche Kunden ihre Schulden beglichen haben und welche\nAußenstände noch bestehen, Der Angeklagte hat dieses gewußt\n\n-4-\n\n-4-\n\nund gewollt und somit vorsätzlich gehandelt\". Das Landgericht nimmt wegen \"eines einheitlichen Vorsatzes bei\ngleichartiger Tathersang in zeitlichem und räumlichen\nZusammenhang\" eine fortfesetzte Handlung an.\n\nAuf Grund der Falschbuchunsen und einer näheren\n“Würdigung der Verhältnisse im Geschäftsbetriebe (UA 5.15-17)\nsieht das Landgericht ferner als erwiesen an, daß der\nAngeklagte Gelder der Volksbuchhandlune, \"die in seinen\nalleinigen Herrschaftsbereich zelangt waren, einbehalten\nhat, um sie für sich zu verbrauchen\" (TA S.14). Allerdines\nhat die Strafkammer \"nicht feststellen können, wann, wo\nund auf welche Weise der Anpeklagte das Geld unterschlagen\nhat. Auch hat sich nicht aufklären lassen, ob der Angeklagte allein oder mit Mittätern zusammen gehandelt hat.\nschließlich hat dem Angeklagten auch nicht nachgewiesen\nwerden können, daß er den gesamten Fehlbetrag von 12 459,37 M\nan sich gebracht hätte, so daß die genaue Summe, die der\n- Angeklagte sich unrechtmäßig zugeeignet hat, ebenfalls\nunbekannt geblieben ist\" (UA S.14,15). Fs konnte auch\n\"nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte gerade die\nden aufgedecktei: Falschbuchungen zugrunde liegenden Einzahlungen für sich behalten hat, Fs ist ebensogut möglich,\ndaß diese Beträge endeültig in das Vermögen der Volkubuchhandlung gelangt sind und daß die Falschbuchunzen der\nVerdeckung früher begansener Unterschlagungen pedient\nhaben\" (UA S.17). Es ist schließlich \"dem Angeklagten\nAM nicht rachzewiesen, daß er die gesauten durch\nFalschbuchungen verdeckten 12 459,37 M an sich febracht\nhat. Auch den anderen in der V:1ksbuchhandlung tätigen\nPersonen bot sich angesichts des’ aufgezeigten Geschäftsganges die Gelegenheit, Geld zu unterschlagen\" (UA S.18).\nWegen des Umfanges der Falschbuchungen, die der Angeklagte\nvorgenommen hat, \"ist die Strafkammer aber fest davon\nüberzeugt, daf die von ihm unterschlagenen Gelder sich\n\n-5 -\n\n5.\n\njedenfalls auf 5000 ü belaufen (TA S.18,19).\n\nSie hat ihn daher wegen Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung zu einem Jahre Gefängnis und 1000 Geldstrafe verurteilt. nl\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erf:lg.\n\nWas sie im einzelnen ausführt, richtet sich allerdings zum größten Teil unzulässig gegen die Beweiswürdigung,\ndie dem Tatrichter vorbehalten ist.\n\nAuf die Sachrüge ist das Urteil jedoch im vollen\nUmfange rechtlich zu prüfen. Dabei ergeben sich folgende\nFehler,\n\n1.) Mängel, die eine Buchführung unrichtig und\nundurchsichtig machen, sind für den Geschäftsherrn grundsätzlich nur dann ein Vermögensnachteil, wenn sie ihn\nhindern, \"Ansprüche geltend zu machen, weil er sie nicht\nerkennt\" (BGHGA 156, 121,122 m.Nachw.). Dadurch können\ndiese Vermögensstücke vorübergehend der dauernd seiner\ntatsächlichen Verfügung entzogen werden. Diese Vermögensgefährdung kann einen Nachteil im Sinne des § 266 StSB\nausmachen. Daran fehlt es jedoch, wenn erledigte Forderungen\nauch in den Büchern als erloschen erscheinen und dert nur\nein späterer Zeitpunkt und eine andere Art ihrer Tilgung\nvermerkt sind. Denn da diese Rechte nicht mehr bestehen,\nhindern sriche Urrichtirkeiten allein den Geschäftsherrn\nnicht, Bestandteile seines Vermögens zu erkennen und sich\nzunutze zu machen,\n\na) Eine Untreue des Angeklagten kann als, zwar darin\nliegen, daß er \"in einer Reihe von Fällen\" Rechnungen, die\nhinausgingen, dem Konto des zahlungspflichtigen Tmpfängers\nnicht zur Last schrieb (UA S.7). Das Landgericht sieht aber\neinen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB auch darin,\n\n-6 -\n\n6 -\n\ndaß der Angeklagte Einzahlunren, die von Kunden geleistet\nwurden, fölschlich auf anderen K'nten eintrug, die er\nv»rher unrichtisr geführt hatte und die daher zu Unrecht\nnoch Frrderungen auswiesen, die auf diese Weise nunmehr\nverschwanden. Dieser Buchunssvorgang alleiv; hatte nicht\nzur Folge, daß der Verlagszesellschaft Ansprüche gegen\nDritte verheimlicht wurden. Dasselbe rilt, soweit der\nAngeklagte srlche bisher urvollständis geführten Kundenkonten, aus denen noch scheinbare, in Wirklichkeit aber\nnicht mehr bestehende Außenstände herv:rsinsen, nachträglich\ndurch \"fingierte Gutschriften\" oder \"Luftbuchungen\" dem\nwirklichen Stande der Geschäftsverhindung anglich nder\n\nes überhaupt unterließ, erhaltene Gelder als FTinnahme zu\nbuchen.\n\nb) Der Anseklagte verheimlichte zwar mit seinen\nMachenschaften Fehlbeträge, für die er der Verlagsgesellschaft\nmöglicherweise haftete. Ihre Entstehung rechnet die Strafkammer ihm aber zum Teil, nämlich in Höhe von 5000 \\i,\nzugleich als U::terschlagung strafrechtlich an. Dabei bleibt\nausdrücklich die Möglichkeit offen, \"daß die Falschbuchungen der Verdeckung früher begangener Unterschlagungen\ngedient haben\" (UA S.17). S.weit sie hierzu bestimmt\nwaren, bildeten sie eine mitbestrafte N chtat zu der\nfrüheren rechtswidrigen Zueignung des Geldes, die übrigens\nunter Umständen selbst schon eine Untreue nach § 266 StGB\nsein konnte. Dies kann insbesondere für das Einbehalten\nder eingezcgenen 2755,41 % im Falle Nr.5 der Urteilsgründe\ngelten. Lag darin eine Untreue, so würde Unterschlagung\ndann ausscheiden, wenn der Angeklagte das Geld von vornherein mit dem Willen annahm, es für sich zu verwenden\n(BGH GA1:55,271 m.Nachw.). '\n\nce) Die falschen und die unterlassenen Buchungen wären\nallerdings dann keine mitbestrafte Nachtat früherer\nUnterschlagunss- oder Untreuehandlunzren, wenn sie der\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nGesellschaft einen neuen Schaden im Rechtssinne zufügten\n(vgl. BGH GA 1957, 409,410 m.Nachw.). Das war aber nach\nden bisherigen Feststellungen nur insoweit der Fall, als\nder Angeklagte \"in einigen Fällen\" ausgehende Rechnungen\nnicht in die Bücher eintrug und dadurch verhinderte, daß\ndiese die entsprechenden Forderungen der Gesellschaft\ngegen Dritte erkennen ließen,\n\n2.) Das Landgericht berücksichtigt alle diese\nrechtlichen Gesichtspunkte nicht. Es beschränkt sich auf\ndie Bemerkung, durch die buchtechnischen Machenschaften\ndes Angeklagten sei \"das Buchwerk der Volksbuchhandlung\nderart durcheinandergeraten, daß es dieser überhaupt nicht\noder nur unter Aufwendung erheblicher Zeit und Arbeitskraft\nund dann auch nur unvollständig möglich ist, festzustellen,\nwelche Kunden ihre Schulden beglichen haben und welche\nAußenstände noch bestehen\".\n\nDamit ist der vom Landgericht angenommene Nachteil\nim Sinne des § 266 StGB nicht ausreichend dargetan.\n\nAllerdings mögen vielleicht zahlreiche und schwerwiegende Falschbuchungen, die einzeln nicht die „ben\nunter Nr.1l bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, dann !\neinen solchen Nachteil bedeuten, wenn sie in ihrem\nZusammenwirken die ganze Buchführung völlir unzuverlässig\nund damit wertlos machen. Kann der Geschäftsherr aus\ndiesem Grunde nicht darauf vertrauen, daß seine in den\nBüchern ausgewiesenen Forderungen tatsächlich bestehen,\nso mag er sich dadurch gehindert sehen, sie zeltend\nzu machen, wenn der Kunde sie nicht anerkennt. Ob dies\nin Verbindung mit der Rolle, die ordnungsmäßir geführte\nBücher in einem Rechtsstreit spielen können (vel. §§ 45,\n46 HGB), die Annahme eines Vermögensnachteils, wie\n§ 266 StGB ihn erfordert, rechtfertigen würde, braucht der\nSenat jedoch jetzt noch nicht zu entscheiden. Denn die\n\n-8-\n\n- 8 -\n\nbisherigen Feststellungen lassen jedenfalls eine so\nweitgehende Zerrüttung der sesamten Buchführune nicht\nerkennen. Die Bücher der \"Yolksbuchhandluns\" enthalten\njährlich 30 000 bis 40 000 Tintragunsen (UA S.11). \"Telche\nBedeutung demgegenüber die falschen oder unterbliebenen\nBuchungen des Anteklagter haben und in welchem Faße sie\nden Gesamtwert der Tuchführung beeinträchtigen, ist den\nFeststellungen .: nicht deutlich genug zu entnehmen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantrart, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/5-str-606-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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