{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-04_5_StR_550_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-03-04","aktenzeichen":"5 StR 550/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 550/57\n\nIm Namen des vo1x 2220 027\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kohlenhändler Franz PD ED zus To.\ndort geboren on EB 1313,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.März 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in üer Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Franz BEE\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 30.März 1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n%\n\n- Von Rechts wegen -\n\ntzte:\n\nr3\n\nDer Angeklagte Franz BEE is: wesen fortges\ngewerbsmäßiger iHlehlerei. wegen cines weiteren Tall\n\n©\n\n[ef\nI)\n\ne\nes da\ngewerbsmäßigen Hehlerei und wegon Diebstahls zu einer\n\nGesamtstrafe von zwei Jahrcn und vier Konaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urte’l rüg+t Verletzung\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmitte). hat keinen Erfolg.\n\n1.) Unzulässig ist dic Revision, soweit sie sich\ngegen die Feststellungen wendct, neue Tatsachen vorbringt\noder bemängelt, daß es \"an der Begründung\" fehle, \"worauf\ndie Feststellungen beruhen\". Die eingehenden Angriffe\ndieser Art brauchen daher nicht näher behandelt zu werden.\n\n2.) Fortgesetzte gewerbsmäßige liehlereis\n\nDie Strafkammer hat - für das Revisionsgericht\nbindend -— festgestellt, daß der Vater des Beschwerdeführers Inhaber des Kohlengeschäfts und der mitverurteilte\nBruder Friedrich BB 1-dislich mit der Leitung des Betriebes beauftragt war. Der Beschwerdeführer, der im\nwesentlichen den \"Außendienst\"! zu verschen hatte, war zunächst nur Angestellter, sollte jedoch demnächst weitergehende Rechte erhalten. Zur Interessenlage beider Brüder\nstellt das angefochtene Urteil ausdrücklich fast; \"Es war\ndas väterliche Geschäft, das sie alle ernährte und das\nsie später in irgendeiner Form ja auch einmal übernehmen\nsollten\" (UA S.7/8). Über die Befugnisse des Beschwerda--\nführers stellen die Aintscheidungsgründe fest, er habs\n\"genau so wie sein Bruder und gemeinsam mit diesem gestohlenen Koks heranschaffen\" lassen und \"sich auch em\nWeiterverkauf in demselben Maße beteiligt, und zwar auch\nin Kenntnis des Umstandes, daß der Koks gestohlen war\"\n(UA S,5).\n\n- 3.\n\nDiese Feststellungen stehen der Meinung des Rechtsmittels entgegen, der Angeklagte habe \"als Angestellter\"\nkeine Hehlereihandlung begehen können und sei auch\nnicht seines Vorteils wegen tätig geworden.\n\na) Seit der Entscheidung BGISt 2,355 hat der\nBundesgerichtshof auch für den Tatbestand des § 259 StGB\nstets entschieden, \"daß die Merkmale des Ankaufens und\ndes Ansichbringens nicht nur gegeben sein können, wenn\ndie eigene Verfügungsgewalt erlangt wird, daß vielmehr\nauch die Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt\ndurch abgeleiteten Erwerb den Tatbestand erfüllt\". Deshalb kann auch der Gewerbegehilfe Hehler sein. £rforderlich ist nur, daß er beim Ankauf eine selbständige\nTätigkeit entfaltet, gleichgültig, auf welchen Umständen\ndiese Selbständigkeit im Einzelfalle beruht. Sie ist\nvor allem dann gegeben, wenn der Gewerbegehilfe aus\neigenem Entschluß handelt. Hieran kann aber bei dem\nfestgestellten Sachverhalt kein Zweifel bestehen.\n\nb) Der Angeklagte hat auch seines Vorteils wegen\ngehandelt. Dieses Merkmal liegt schon vor, wenn der\nTäter darauf ausgeht, einen mittelbaren Nutzen zu erlangen (BGHSt 6,59). Durch die Einnahmen aus dem Weiterverkauf des gestohlenen Kokses wurde die Lage des väterlichen Geschäftes verbessert, für das der mitverurteilte\nFriedrich BEE u.a. einen Lastzug angeschafft hat.\nwie die wiedergegebenen Feststellungen zeigen, war der\nBeschwerdeführer an dieser Verbesserung der Geschäftslage interessiert.\n\n3.) Gewerbsmäßige Hehlerei:\n\na) Soweit es die Merkmale des Ansichbringens und\nder Vorteilsabsicht angeht, gilt das bereits Gesagte.\nIm übrigen zeigt gerade das Vorgehen des Beschwerdeführers in diesem Falle, an dem der mitverurteilte\nBruder nicht teilnahm, welche Selbständigkeit dem Be-\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nschwerdeführer im Betriebe eingeräumt war.\n\nb) Ebenfalls mit Unrecht wendet sich hier die\nRevision gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns. Ohne\nRechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe sich durch wiederholte Begehung von\nHehlerei eine fortgesetzte Einnahmeqguelle verschaffen\nwollen (UA 8.8). Entgegen der leinung des Beschwerdeführers ist damit nicht gesagt, daß sich sein Wiederholungswille gerade auf den Koks bezogen haben müßte, der für\nKrankenhäuser bestimnt war. Es genügt der Wille, lei sich\nirgendwie bietender Gelegenheit gestohlenen Koks anzukaufen. Dabei ist nicht erforderlich, daß die einzelnen\nFälle unter sich gleichartig sind oder sogar in\nFortsetzungszusammenhang stehen. Deshalb qualifiziert\ndie im ersten Falle festgestellte Absicht, laufend bei\nder englischen Besatzungsmacht gestohlenen Koks anzukaufen, auch die anderen Fälle der Hehlerei zu gewerbsmäßig begangenen Taten.\n\n4.) Diebstahl;\n\nDa der Angeklagte über den von ihm weggenommenen\nKoks in eigenem Namen und mit gleicher Interessenlage\nwie bei den Hehlereitaten verfügt hat, verneint die Revision eine Zueignungsabsicht mit Unrecht.\n\n5.) Strafzumessung;\n\nAus Rechtsgründen ist die Strafe nicht zu beanstanden. Was die Revision insoweit anführt, ist entweder von dem Landgericht bereits bei der Strafzumessung\nberücksichtigt worden oder ein unzulässiger Angriff gegen\ndas tatrichterliche Ermessen.\n\nPt Am.\n\n-5..\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen läßt, war die Revisi\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/5-str-550-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/5-str-550-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:03.199953+00:00"}}