{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-03-04_5_StR_502_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-03-04","aktenzeichen":"5 StR 502/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2221 02C\n\n5 StR 502/57\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Polizeihauptkommissar Paul 5 EEE\n\naus FE,\n\ndort geboren am EB 1909,\n\n2. den Polizeimeister Fermann FH EB aus re,\n\ngeboren am EEE 1900 in \"EB “reis SHHHEHEimEEn ,\n3. den Polizeimeister Hermann M (EEE\n\naus FE ,\ngeboren am 1910 in SE (Oberschlesien),\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.März 1958, an der teilrenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten SI wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 17.April 1957\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dieser\nAngeklagte wegen fortgesetzter versuchter schwerer\npassiver Bestechung verurteilt und eine Gesamtstrafe\ngegen ihn verhängt worden ist.\n\n- 2 -\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nSCENE und die Revisionen der, Angeklagten Tr\nund MO werden verworfen. Jeder der beiden\nzuletzt genannten Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe3t\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Se und\nHD wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges\nund jeden wegen schwerer passiver Bestechung in drei\nFällen, den Angeklagten SEES außerdem wegen fortgesetzter versuchter schwerer passiver Bestechung und den\nAngeklagten Ye Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung in vier Fällen und wegen einer weiteren\nAmtsunterschlagung verurteilt, Fs hat Gesamtstrafen von\n1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis gegen den Angeklagten\nSEE, von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis gegen den\nAngeklagten He und von 8 Monaten Gefängnis gegen den\nAngeklagten ME verhängt. Gegen diesen sind außerdem\ndrei Geldstrafen festgesetzt worden. Seine Gefängnisstrafe\nhat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Schließlich\nsind gegen die Angeklagten SB und HE Verfallerklärungen nach § 335 StGB ergangen.\n\nDie Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten SB hat teilweise Erfolg. Die Revisionen\nder beiden anderen Angeklagten sind unbegründet.\n\nI.\nFs bestehen keine Verfahrenshindernisse.\n\n1.) Die Beschwerdeführer How und “mp halten in\nje einem Falle die Strafverfolgung für verjährt. Das trifft\njedoch nicht zu.\n\na) Der fortgesetzte gemeinschaftliche Betrug der\nAngeklagten SEE una Hagperstreckte sich über die\nZeit vom 15.September 1950 bis zum 10.November 1951\n(UA S.23-26). Die fünfjährige Verjährungsfrist begann erst\nnach dem letzten Teilakte zu laufen. Sie ist durch die\nVerfügung des Strafkammerv:rsitzenden vom 19.Mai 1956,\n\n-4-\n\n-4 -\n\nmit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet\nwurde, rechtzeitig unterbrochen worden. Die Auffassung\ndes Angeklagten HE, die im Jahre 1950 liegenden Teile\nder fortgesetzten Handlung hätten wegen Verjährung auszuscheiden, geht fehl.\n\nb) Der Angeklagte VW erwarb am 29.März 1951\nTeile eines DKW-Kraftrades. Fr ließ sie durch Arbeiter,\ndie ihm dienstlich unterstellt waren, teilweise während\nder Dienststunden, also auf Kosten des Landes, ausbessern,\nzusammensetzen und mit Farbe aus amtlichen Beständen\nversehen (UA S.60,61). Darin sieht das Landgericht Untreue\nin Tateinheit mit Amtgunterschlagung (va 8.67).\n\nDer Angeklagte ist über diese Tat am 2.Tebruar 1956\nrichterlich vernommen worden (Bd.IV B1.173 4.A.). Dadurch\nist die fünfjährige Verjährungsfrist rechtzeitig, unterbrochen worden (§ 68 SteB)ı nn\n\n2. ) Straffreiheitsgesetze stehen dem Verfahren nicht\nentgegen.\n\n. a) Der Angeklagte SW erhielt von dem Unternehmer\nKB eine Gans geschenkt. Das geschah \"wahrscheinlich\nkurz vor Weihnachten 1949\" (UA S.22).\n\n“ Zu Unrecht meint die Revisi-n des Angeklagten SE,\ndiese Feststellung schließe nicht aus, daß die Tat v:r dem\n15.September 1949 begangen worden sei, also unter die\n88% 1, 3 StFG 1949 falle. In dieser Frage gilt nicht der\nGrundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\", auf den\nsich die Revision beruft. Straffreiheit tritt vielmehr nur\ndann ein, wenn feststeht, daß die Tat vor dem Stichtage\nliegt. Hier ist aber, wie das Urteil. erkennen läßt, das\nGegenteil viel. wahrscheinlicher.\n\n:b) Die Voraussetzungen des § 3 StrG 1954 hat das\nLandgericht bei dem Anreklagten I ) ohne Rechtsirrtum\nverneint,\n\n-5-\n\nLe we\n\nDer Angeklagte war vor dem Kriege Polizeihauptwachtmeister und als Yerkmeister im technischen Dienst tätig\ngewesen (UA S.8). Im Tshre 1946 kam er aus russischer\nKriessgefangenschaft als mittelloser Flüchtling nach\nSchleswig-Holstein. \"Fr hatte daher zunächst erhebliche\nSchwierigkeiten, wieder Fleidung und Hausrat zu beschaffen,\nzumal seine Fhefrau nicht sparsam wirtschaften konnte,\nsondern Schulden machte (UA S,.9, 82). Er wurde aber schon\nam 1.September 1946 als Kraftfahrer wieder bei der Polizei\neingestellt und im Jahre 1947 Fahrdienstleiter. Ende 1950\nwurde er Leiter der Zentralwerkstatt der Landespolizei und\nPolizeimeister (UA S.9). Es fehlte ihm also nicht an den\nwirtschaftlichen Voraussetzungen, um die verlorene Familienhabe allmählich zu ersetzen. Daß er gleichwohl in wirtschaftliche Bedrängnis geriet und die Übersicht verlor, lag\nan dem unwirtschaftlichen Verhalten seiner Fhefrau (UA S.9,\n82). Hierin und nicht in den Kriegs- und Nachkriegsereignissen sieht die Strafkammer den Grund seiner Notlage\n(UA S.83). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDie Revision behauptet, daß der Angeklagte \"der mangelnden\nWirtschaftlichkeit seiner Ehefrau Herr geworden wäre\", wenn\ner nicht zugleich Heimatvertriebener gewesen wäre. Sie\nmeint, es reiche aus, wenn die Yachkriegsereignisse in\ndieser Weise mitursächlich seien. Das trifft nicht zu. Sie\nmüssen die wesentliche Ursache der Notlage ausmachen. Daran\nfehlt es hier, weil die Kriegs- und Nachkriegsfolgen für\nden Angeklagten zur Tatzeit in der Hauptsache durch die\nArt und die Dauer seiner dienstlichen Wiederverwendung\nausgeglichen waren.\n\nc) Die drei Beschwerdeführer rügen zu Unrecht Verletzung des § 11 StTG 1954. Da alle Taten vor dem 1.Dezember\n1953, dem Stichtage des § 1,liegen und die Gesamtstrafen\ndrei Monate Cefängnis übersteigen, sind die Angeklagten\nnach den §§ 2, 11 Abs.1 nicht straffrei. Der § 11 Abs.3\n\n-6-\n\n8\n\nkommt hier nicht in Betracht (BGHSt 6,312). Dasselbe rilt\nfür § 11 Abs.2; er betrifft nur Gesamtstrafen, die schon\nrechtskräftig waren, als das Straffreiheitsresetz in Kraft\ntrat.\n\nII»\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1.) Verstöße gegen § 55 Abs.2 StPO, die die Beschwerdeführer Sp un: HB geltend machen, können die\nRevision nicht rechtfertigen. Diese Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 1,39) hat inzwischen der\nGroße Senat für Strafsachen durch einen Beschluß vom\n21.Januar 1958 - Aktenzeichen (8St 4/57 - gebilligt, der\nveröffentlicht werden wird.\n\n2.) Der § 58 StPO, den die Revision des Anveklagten\nSEE 215 verletzt ansieht, ist nur eine Ordnungsvorschrift, aus der sich kein Revisionsgrund herleiten läßt\n(R6St 54,297).\n\n3.) Soweit die drei Beschwerdeführer rüren, das\nLandgericht habe seine Pflicht vernachlässigt, nach § 244\n-Abs.2 StPO die \"Tahrheit zu erforschen, geben sie nicht die\nBeweismittel an, deren Gebrauch sich dem Tatrichter nach\nihrer Ansicht hätte aufdrängen müssen. Diese Verfahrens-\n\nbeschwerden sind daher unzulässig (B6HSt 2,168).\n\nIII,\n\nDer sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil bis\nauf einen Punkt stand.\n\n1.) Die Einzelangriffe der Revisionen äringen nicht\ndurch, \"\n\na) Die Beschwerdeführer Sp und Hp wenden sich\nverseblich gegen die fgefestigte höckstrichterliche Rechtsprechung über die Bestechung von sogenannten Ermessensbeamten (RGSt 77,75,78; BGHS+ 3,143,146). Diese Grundsätze\n\n- 171 -\n\n- T--\n\nhat das Landgericht entgeren der Meinung der Revisionen\nrichtig angewendet. Seine Feststellungen rechtfertigen\n\nes insbesondere, auch den Anseklagten \"WW als einen\nBeamten dieser Art anzusehen. Der Vorwurf dieses Beschwerdeführers, die Strafkammer habe bestimmte Zuwendungen\nrechtsirrig als Bestechuns gewertet, obwohl sie in “Wahrheit\nnur geringfügige und verkehrsübliche Aufmerksaukeiten\ngewesen seien, trifft nicht zu.\n\nb) Soweit sich die Ausführungen der Revisionen von\nden rechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen entfernen, kann das Revisionsgericht sie nach § 337 StPO nicht\nbeachten.\n\nc) Das gilt auch für die Behauptung der Revision des\nAngeklagten Mgw, die Strafkammer habe seine Finlassung\nüber seine Folgerungen aus einem Gespräch mit dem verstcrbenen\nPolizeiamtmann Ka \"offensichtlich mißverstanden\". Von\neinem Verbotsirrtum, den die Revision geltend macht, kann\nnach dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.\n\nd) Die Einwendungen der Beschwerdeführer Sm\nund Hi zesen die Strafzumessungsgründe sind haltlos.\nDie Strafkammer war insbesondere nicht aus Rechtsgründen\ngehindert, strafschärfend zu berücksichtigen, daß sich die\nAngeklagten als Polizeibeamte haben bestechen lassen.\n\n2.) Die sonstige rechtliche Prüfung, zu der die\nallgemeinen Sachrügen nötigen, zeitigt nur insoweit ein\ndurchgreifendes Bedenken, als der Angeklagte Sn\nwegen fortgesetzter versuchter schwerer passiver Bestechung\nverurteilt worden ist.\n\nFr ließ im Frühling und Fnde des Jahres 1950 Ausbesserungsarbeiten an seinem eigenen Volkswagen von der\nFirma Schw: Ho ausführen. Diese belastete mit\nden Kosten im April und Dezember 1950 ein \"schwarzes\"\nGuthaben, das bei ihr zugunsten des Landes Schlewwig-Holstein\n\n-8 -\n\n8 -\n\ndurch eine Naßnahme des Angeklagten entstanden war\n\nDie Anklageschrift und der Fröffnunrsbeschluß waren\ndavon ausgegangen, der Angeklarte habe diese Verrechnung\nveranlaßt und sich dadurch der Untreue nach §§ 266 StGB\nschuldig gemacht.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die\nBelastung des \"schwarzen\" Kontos mit seinen persönlichen\nVerbindlichkeiten sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe\nauch nicht so hohe Beträge geschuldet, weil er weit weniger\nArbeiten habe durchführen lassen. Fr sei der Ansicht\ngewesen, die Firma Schi & Hoi habe inm die geringen\nKosten dafür aus Entgerenkommen nicht berechnet, ihm die\nLeistungen also unentgeltlich zukommen lassen (UA S.51/52).\n\nDiese Einlassung behandelt die Strafkammer (UA. 8.52)\nmit Ausnahme des Teils, der den Umfang der Bestellungen\ndes Angeklagten betrifft, als \"nicht widerlegt\". Sie ist\nder Auffassung, es sei \"nicht ausgeschlossen, daß die\nBelastung des Landes mit den Kosten seiner privaten\nReparaturen ohne sein Zutun erfolgt ist\". Er möge davon\nauch nichts gewußt haben, obwohl solche Unkenntnis mindestens\nbei den ersten Fällen \"nicht gerade sehr wahrscheinlich\"\nsei. Im letzten Falle sei es. \"denkbar\", daß der Angeklagte\neine Geste des Firmeninhabers Ho \"mißverstanden und\nals Schenkung angesehen hat, obwohl Hol in Wahrheit\netwas anderes meinte\" (UA S.52). Eine Untreue sei daher\n\"nicht festzustellen\" (UA S.54). S:weit der Anpeklagte\njedoch die Forderungen der Firma Sci & Hop der.\nHöhe nach bestreitet, sei erwiesen, daß er die zugrunde\nliegenden Leistungen bestellt habe (UA S.53).\n\nDie Strafkammer verurteilt ihn daher wegen. versuchter\nfortgesetzter schwerer passiver Bestechung, weil er. irrig\ngeglaubt habe, daß die Firma Sc & Ho auf. das\n\n-9.\n\n-9-\n\nEntgelt für die Arbeiten verzichtete, und weil er dies habe\ndulden wollen in der falschen Annahme, die Firma suck sich\ndadurch seine Gunst zu erhalten, auf die sie weren seines\ntinflusses auf ihre geschäftlichen Beziehunsen zur Landespolizei Wert lege (UA 5.54/55).\n\nDer Sachverhalt, von dem diese rechtliche Würdipung\nausgeht, ist jedoch laut den Urteilsgründen nicht erwiesen.\nDas Landgericht entnimmt ihn vielmehr nur der Finlassung,\nmit der sich der Angeklagte gegen den Vorwurf. der Untreue\nverteidigt. Diese Ansaben erachtet es nicht für zutreffend,\nsondern nur für unwiderlegt. Sie können daher einer\nVerurteilung wegen versuchter schwerer passiver Bestechung\nnicht zugrunde gelegt werden. Denn dazu dürfen nur solche\nTatsachen dienen, von denen der Tatrichter überzeugt ist.\n\nDas Urteil kann daher in diesem Punkte nicht bestehenbleiben. Das nötigt nicht dazu, auch die Finzelstrafen\nwegen der übrigen Fälle aufzuheben, Sie sind erkennbar nicht\ndeshalb höher ausgefallen, weil der Angeklagte auch wegen\nversuchter schwerer passiver Bestechung verurteilt worden\nist. Die Gesamtstrafe hat jedoch keinen Bestand.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nUntreue und versuchte schwere passive Bestechung sind\nso verschiedenartige strafbare Handlungen, daß eine\nwahldeutige Verurteilung nicht in Betracht kommt. Wenn die\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nStrafkammer die bisherige Darstellung des Angeklagten\nweder widerlegen noch als zuverlässig unr richtig ansehen\nkann, wird sie ihn von diesem Teile der Anklage freizusprechen haben. Nimmt sie jedoch entgegen seiner\nEinlassung Untreue an, s- wird sie noch die Trage der\nVerjährung prüfen müssen. Der Angeklagte ist über diesen\nFall am 11:;November 1955 richterlich vernommen worden\n(Bd.IV Bl. 103 d.A.).\n\nSarstedt Schmidt _ . Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/5-str-502-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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