{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-25_5_StR_633_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-25","aktenzeichen":"5 StR 633/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 633/57 2220 030\n\nImNamvmen des Vs:1lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Johann IP aus ri,\ngeboren am EEE 1920 in AB Kreis STEEEB (\"estpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes in zwei Fällen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kiel vom 12.September 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:z\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten weren Mordes in\nei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit besonders\nhwerem Raube, zweimal zu lebenslanrem Zuchthaus verurteilt\n\nd ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abkannt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\ne hat keinen Frfolg.\n\n1.) In dem ersten Falle, der die Tötung des Oberfreiten TB im Oktober 1945 betrifft, kann unentschieden\nsiben, ob das Schwurgericht die Beweggründe des Anklagten mit Recht als niedrig ansieht. Fin iford liegst\nlenfalls deshalb vor, weil der Angeklarte, wie das Schwurricht im Trgebnis ohne Rechtsirrtum annimmt, TB heinskisch, d.h. in der Weise getötet hat, daß er die Arg-\n\n3 Wehrlosigekeit des Opfers bewußt ausnutzte.\n\nFB Hatte sich rachts mit dem Angeklagten und Frau\nTr auf den Wes remecht, :hne etwas Böses vom An-\n\nzlagten zu erwarten. In dem Abschnitt des Urteils, der\na rechtliche Würdigung enthält, steht die Bemerkung, der\n:eklarte sei \"schon seit dem Weggang von Stoltenberg zur\nti\", d.h. zur Tötung FgWes \"innerlich bereit\" gewesen\n18.26 oben). Das verträet sich allerdings nicht mit der\nststellung, daß er zu dieser Zeit beabsichtigte, \"Tamm\ntfalls unter Bedrohung mit der Pistole zu zwinzen, ihn\nmehr als vollwertigen und zsleichberechtigten Partner\nzuerkennen und ihn in fleichem Umfanze an den gemeinsamen\nschäften teilnehmen zu lassen!\" (UA S.l4). Dieser Widersuch ist jedoch unschädlich. Denn \"unterwers steigerte\n:h die Wut des Angeklagten zu dem Entschluß, jetzt hart\ni unerbittlich mit FW abzurechnen und ihn notfalls\nazulegen', falls er sich nicht d-ch n«ch in letzter Yinute\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\ngefügig Zeigen scllte\" (UA 2.15). Von diesem Zeitpunkte\n\nen war er also zwar noch nicht endgültig entschlossen,\nFa zu töten, hatte dies aber ins Aure ;efaßt. Bei der\ngeplanten harten Auseinandersetzung und etwairen Tötung war\nihm Frau Frb ninderlich. Tr veranlaßte sie daher, in\nihre Unterkunft zurückzugehen. Dadurch beseitigte er\ngeflissentlich den Schutz, den die Anwesenheit der Frau\nFra für TO bildete. Dieser schöpfte, wie festgestellt ist, keinen Verdacht, redete selbst der Frau zu,\nnach Hause zu gehen, und setzte mit dem Angeklagten den\n\ngeriet er infolge seiner Arrlosigkeit in die wehrlese Lage,\nin die ihn der Angeklagte zwar noch nicht mit dem festen\nEntschluß, aber schon mit dem Gedanken, ihn zu töten,\nbringen wollte. Diese Wehrlosickeit FW; dauerte bis\nzur Tötung an und erleichterte sie mindestens.\n\nnächtlichen Gang durch die einsame Gegend fort. Danit !\n\nAllerdings war Tg, als der Anreklarte ihn niederschoß, nicht mehr arglos, Denn der Angeklagte hatte ihm\nnach heftigen Vorwürfen über sein selbstsüchtires Geschäftsgebarcn, in denen noch keire Redrohung seines Lebens\ngelegen hatte, schließlich zugerufen, man müsse es tatsächlich\nmit ihm so machen, wie die anderen es sarten, d.h. ihn\n\"umlegen\". Auf die Aufforderung: \"Bleib stehen, du Schwein!\"\nhatte sich Fe ungewendet, die Pistole des Angeklagten &\nauf sich gerichtet gesehen und zu fliehen versucht. Daß\nFEED niernach seine gefährliche Lage im letzten Augenblick wahrnahn, ändert rechtlich nichts daran, daß der\nAnseklagte ihn heimtückisch getötet hat. Denn die Wehrlosigkeit desunbewaffneten FEW gegen die zu spät erkannte Lebensgefahr bestand fort und beruhte darauf, daß\n\ner arglos mit dem Anzeklagten weitergeganren war, als\ndieser schon seine Tötung ins Auge gefaßt und Frau Fre\nweggeschickt hatte, um mit ihm allein zu sein. Der Angeklagte hat also die Arg- und Tehrlosirkeit FMBs dazu\n\n-4-\n\n-4-\n\nausgenutzt, ihn zu töten. Daß er sich dessen noch bei\n\nseinen tödlichen Schüssen bewußt war, geht aus dem Zusammenhange der Urteilssründe hervor. Nach seiner ®inlassunr,\n\nder das Schwurgericht erkennbar glaubt, war er, seit er zur\nPistole gegriffen hatte und ihr Yetall in seiner Hand\nfühlte, \"eiskalt\" wie in früheren Finsätzen (UA S.16).\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht hätte prüfen\nmüssen, ob der Angekla”te mit Rücksicht auf das festgestellte\nselbstsüchtige Verhalten Fg®s nicht als “örder, sondern\nnur als Totschläger zu beurteilen sei. Denn das Gesetz\nverlange eine sittliche Bewertung des Täters als Persönlichkeit.\nDas Urteil lasse offen, \"ob der Angeklagte in seiner Lage\nund unter den gegebenen Umständen den richtigen Maßstab für\nden Wert eines MKenschenlebens in einem solchen Ausmaß\nerkannt habe, daß die ihn als Mörder kennzeichnende besondere\nVerwerflichkeit nach § 211 StGB überhaupt in sein Bewußtsein\naufgenommen war\".\n\nAlles dies spielt jedoch nach der ständigen, v-m\nGroßen Senat für Strafsachen gebilligten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes keine Rolle, wenn der Täter einen\nMenschen heimtückisch getötet und dadurch den Tatbestand\ndes Mordes erfüllt hat (vgl. BGHSt 9,355; BGH GSSt NJW 1958,\n309).\n\n2.) In der Nacht zum 19.Dezember 1945 tötete der\nAngeklagte hinterrücks durch Pistolenschüsse einen unbekannten Suldaten, der sich auf der gemeinsamen Flucht aus\nder Kriegsgefangenschaft seiner Führung anvertraut hatte,\nund nahm ihm die Brieftasche weg. Darin findet das Schwurgericht einen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mord\nund zugleich einer bes:nders schweien Raub. Die Revision\n\n-5-\n\n-5-\n\nbringt dagegen im einzelner nichts vor. Die rechtliche\nPrüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nöticrt, zeitigt\nkein durchgreifendes Bedenken. Wie das Schwurgericht sart,\n\"hat der Angeklagte nach kurzem Überlegen kalt, klar gedacht und klar gelenkt gehandelt\" (TA S.25). Darin liest\ndie Feststellung, daß er sich bewußt war, die Arg- und\nWehrlosigkeit seines Begleiters auszunutzen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer,\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-25/5-str-633-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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