{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-25_5_StR_625_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-25","aktenzeichen":"5 StR 625/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5.StR 625/57\n\n—— vum wenn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Günter S up aus Em\ngeboren am EEE 1910 in 1m,\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Februar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21. August 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n‘\n- Von Rechts wegen -\n\narände\n\nDie Strafkarner hat der Anrseklazton wegen Begünstigung\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Yicnaten verur”silt. Die\nVollstreckung der Strafe hal sie zur Bewährung ausgesetzt,\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte, der von Beruf Rschtsanwalt ist, übernahm am 1°.Novemhsr 1956 dic Verteiäigung des Arbeitslosen\nGünther BED, zer:n den ein Beni tlungsvscfahren wegen\nZuhälterei eingelcitet worden war. BB ;urde u.a. zur\nLast gelegv, seisen Lebensunterhalt teilweise von seine\nVerlobten, der Prostituierten Certrud Rn jetzt Sm.\nunter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes bezogen zu\nhaben. Gertrud RB hatte am 13.November 1956 bei der\nPolizei gegen BB Strafanzeige wegen Körpsrverletzung\nerstattet und dabei auf informatorische Befragung angegeben,\ndaß FEB Keiner Arbeit nachgehe, sondern von ihren bei\nder Prostitution verdienten Gelä lebe. Ende November 1956\nbegab sich der Angeklagte zwischen 2 und 3 Uhr nachts in\ndas Bordell, in dem Gertrud ra tätig war, und bemühte sich ohne Erfolgs, sie zur Zurücknalme der erwähnten\nAussage zu veranlassen. Beiße wurde am 6.Mai 1957 wegen\nZuhälterei in drei Fällen, zu denen auch der Fall Ti»\ngehört, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Das Urteil ist scit dem 153.HMai 1957 rechtskräftig.\n\nDie Revision des Angeklagten rüg“ Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Daß die Feststellung, BB Habe sich der Zu-\n\nhälterei schuldig gemacht, nicht auf dem Inbegriff der\n\nVerhandlung beruhe, ist nicht Gar,scetau. Die Strafkamner\nkann diese Überzeugung sus der Matsache seiner Ver-\n\n\\l\n\nurteilung gewonnen haben; diese Tatsache kann auf Grund\nder Angaben seines Verteidigers, des jetzigen Angeklagten, festgestellt worden sein.\n\n2.) Weder aus dem angefochtenen Urteil noch sonst\nist ersichtlich, daß die Strafkammer die Feststellungen\ndes Urteils gegen BB für bindend im vorliegenden\nVerfahren gehalten hätte.\n\n3.) Der Eröffnungsbeschluß nimmt das Ermittlungsergebnis nicht vorweg. Alles, was er darüber sagt,\nhängt von dem Satze ab, der Angeklagte sei dessen hinreichend verdächtig. Daß der Tenor des Eröffnungsbeschlusses mit dem der Anklageschrift übereinstimmt,\nist kein Verfahrensverstoß.\n\n4.) Ein Verwertungsverbot wird durch die Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO nicht begründet (BGHSt 10,\n186). Auf dem Inhalt der \"informatorischen Befragung\"\nder Zeugin BB veruht die Verurteilung des jetzigen\nAngeklagten nicht.\n\n5.) Die \"Rüge 5\" enthält vorwiegend sachlichrechtliche Ausführungen. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n6.) Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten nicht,\ndaß er BB für zurechnungsunfähig gehalten habe. Sie\nerwähnt, daß der Sachverständige Langelüddeke keine\nAnhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit gefunden\nhabe. Dies kann der jetzige Angeklagte eingeräumt haben;\nein Verstoß gegen § 261 StPO ist deshalb nicht dargetan.\n\nLangelüddeke hat sein Gutachten nach der Tat des\nAngeklagten erstattet. Die Strafkammer durfte aber aus\ndem von ihm festgestellten Fehlen aller Anhaltspunkte\nschließen, daß auch der Angeklagte nicht an eine Zurechnungsunfähigkeit BB: geglaubt habe. Das ist kein\nDenkfehler.\n\n- 4 -\n\n7.) Daß der Angeklagte die Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand BB: beantragte una\ndies mit Kopftreffern beim Boxen, Alkohol-, Pervitinund Narihuanamißbrauch begründete, steht nicht im Widerspruch zu dem Satz des Urteils, der Angeklagte habe\nkeine Anzeichen für die von ihm behauptete Vermutung der\nZurechnungsunfähigkeit angeben können. Bloße Behauptungen\nBED; brauchte die Strafkamner nicht als \"Anzeichen\" für\ndie Vermutung des Angeklagten anzusehen.\n\n8.) Die als \"Aufklärungsrüge\" bezeichnete \"Rüge 8\"\nist unzulässig, weil sie die Beweismittel nicht angibt,\nderen Benutzung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen\nsollen.\n\n9.) Daß weitere Fragen an den vernommenen Sachverständigen Frommer, an die Zeugin BB und den Zeugen\nTED nicht gestellt worden seien, kann die Revision\nnicht mit Erfolg rügen. Der Senat kann nicht nachprüfen,\nob diese Fragen nicht doch gestellt worden sind.\n\n10.) Das angefochtene Urteil ist sehr klar und übersichtlich aufgebaut. Die hierauf bezügliche Rüge ist\nabwegig.\n\n11.) Die \"Rüge 11\" ist offensichtlich unbegründet.\n\n12.) Die Nichtverlesung des Urteils gegen Beiße\nverstößt nicht erweislich gegen die Aufklärungspflicht.\nDas Urteil kann durch Erklärungen des Angeklagten, dem\nes bekannt gewesen sein muß, in die Verhandlung eingeführt worden sein. Daß Beiße seine Schuld auch noch\nin der Hauptverhandlung bestritten hatte, brauchte die\nStrafkammer schon deshalb nicht aufzuklären, weil daraus\nnichts für oder gegen den Vorsatz des Angeklagten hervorging. ’\n\n13.) Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten,\nsoweit sie nicht zu widerlegen waren, nicht gegen ihn\nverwendet.\n\n14.) Die Strafzumessungsgründe sind einwanäfrei.\n\n15.) Wieso die \"Richtlinien für die Ausübung des\nAnwaltsberufs\" einen Verbotsirrtum des Angeklagten\nhätten begründen können, ist unerfindlich. Der Angeklagte hat auf das gröblichste gegen diese Richtlinien verstoßen.\n\n16.) Der Ferienplan ist nicht deshalb gesetzwidrig zustande gekommen, weil die Direktorenkonferenz\nmitgewirkt hat. Sie entscheidet nach § 62 Abs.2 GVG\nüber die Verteilung des Vorsitzes. Daß ein Landgerichtsrat zum Vorsitzenden einer Ferienkammer bestellt wird,\nist rechtlich zulässig (vgl. RGSt 56,143). Die Gründe\nhierfür brauchen in dem Ferienplan nicht mitgeteilt\nzu werden.\n\n17.) Die \"Deutsche Illustrierte\" vom 13.November\n1954, die in Augenschein genommen worden ist, in ihren\nTextteil zu verlesen, brauchte sich der Strafkammer\nohne Antrag nicht aufzudrängen; denn zuverlässige\nSchlüsse auf den Inhalt der Unterredung zwischen dem\nAngeklagten und der Zeugin BED ermöglichte dieser\nTextteil nicht.\n\nII. Sachrüge\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange überprüft. Die Prüfung ergibt\n\n6.\n\nkeine Verletzung sachlichen Strafrechts.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-25/5-str-625-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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