{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-18_5_StR_617_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-18","aktenzeichen":"5 StR 617/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 817/57 2220 035\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nzegen\n\nden Kaufmaın und Pahrlehrer Christian X EEE zus SD,\ndort geborer. aı EB 1900,\n\nwegen Verführung Kinderjuhriger zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\n‚enatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koff!:a\n3undesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende „ichter,\n\nLandgerichtsrat Dr in\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretäir >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die üevision des Ängel:ilagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 24.,September 1957\n\n1.) in den Schuldsprüchen wegen der Fälle\nDEE, << uns CE.\n\n2.) in allen Strafaussprüchen\nmit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weiterzehende ilevision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des\n“echtsmittels, an das Land;zericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen je zweier\nille des vollendeten und des versuchten Verbrechens nach\n1753 Nr.3 StGB und des Vergehens nach § 175, insgesamt\n.So wegen sechs strafbarer tiandlungen zu einer Gesanmt-\n‚rafe von einem Jahre und vier !ionaten Gefängnis verteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die in den beiden\nillen des Vergehens nach § 175 StG3 auf die Strafausruche beschränkt ist, erhebt eine „ufklärungsbeschwerde\nıd rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum größten Teil Lrfolg.\nI.\n\nAuf die Aufklärungsrüge im Falle DB braucht nicht\nngegangen zu werden, weil das Urteil in diesem Punkte\nıs sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist.\n\nII.\n\nDer sachlichrechtlichen Prüfung halten drei der an-\n:fochtenen vier }chuläsprüche nicht stand.\n\n1.) Die Verurteilung wegen je eines vollendeten Ver-\n'echens nach § 175a Nr.3 StGB in den ällen ip und\nCB Hann nicht bestehenbleiben.\n\nıdung eines solchen Verbrechens, daß auch der verführte\nnderjährige entweder Unzucht treibt oder sich zur Unzucht\n‚Bbrauchen läßt, also den Tatbestand des § 175 StGB nach\n:r äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Er muß von dem\nrführer dazu gebracht worden sein, die eigene oder fremde\n‚nnenlust erregen oder befriedigen zu wollen. Dabei genügt\n\n-3-\n\n- 3.\n\nes allerdings, daß er in einer seinem Lebensalter\nentsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen untweder\nbei sich odcr bei dem andurun hervorrufen will. is ist\nauch nicht erforderlich, dal cr für seine Tat strafrechtlich verantwortlich ist (BGHSt 2,40).\n\nDiese Auslegung ergit sich nicht nur aus dem vortlaut, sondern vor allum aus dum Zweck des. , 175a Nr.3 StG3.\n„r wendet sich gegen div besondere Gefährdung des Geschlechtslebens heranwachsender Männer, die cintritt,\nwenn sie veranlaßt werden, sich mit der hervorgehobenen\ninneren „instellung an cinem gleichgeschlechtlichen Vor-\n\n. gange zu beteiligen.\n\nDas Landgericht verkennt diese Kechtsgrundsätze. Es\nwendet den § 175a Nr.3 StGB so an, als träfe er. auf jede\n\ngleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Manne unter 21 Jahren\n\nzu, der zu ihr nicht schon von sich aus genveigt ist.\n\na) Das zeigt sich am deutlichsten im Falle Ze\nMit diesem siebzechnjährizen Oberschüler trank der Angeklagte in vorgerückter Stunde Brüderschaft. ür sagte,\ndazu ''gehöre auch ein 3ruderi:uß. ic@Bkan das\", wie\ndas Urteil fortfährt, \"etwas komisch vor, er wagte aber\nkeinen Widerspruch, weil cr meinte, cs müsse sich denn\nwohl so gehörcn\". Der „ngcklagte gab ihm eineh Zungenkuß\nund wivd_rholte dies nach einiger Zeit. '\"3eide Liale hatte\nKo das Gefühl, daß der Angeklagte ihn küssc, wie ir,\nKe@p, schon mal ein Mädchen guküßt hatte\" (UA S.16). \"Ohne\ndas Zeremoniell dcs Brüderschaftstrinkens hätte Ku so\netwas nicht geduldet. Der Angcklagte hat cs sich zunutze\ngemacht, daß dieser wohlerzogene und unverdorbıne junge\nMann dadurch bereits unsicher guworden war und die Grenzen\nder noch erträglichen Vertraulichkeit nicht mchr zu ırkennen vermochte\" (Us 5.25).\n\nBe |\n\n- 4 -\n\nWie hieraus hervorgeht, hat sich kc@Bscrade nicht\ndazu bestimmen lassen, die Zungenküsse des Angeklagten\nihrer geschlechtlichen Beälrutung wegen zu dulden. Hatte\nder Angeklagte das jcdoch erruichen wollen, so lag ein\nversuchtes Verbruchen nach § 175a Hr.3 StGB vor.\n\nb) Der gleiche Rechtsirrtum kann die EIntschvidung\ndes Landgerichts im Falle DW bseinflußt haben.\n\nDieser sechzehnjährige Oburschülcr war mit drei\nanderen männlichen Jugendlichen in der Wohnung des Anguklagten. Es gab Bier und Süßigkeiten. Als dur Anguklaztu\nfür kurze Zeit mit DEEP allein im Zimmer war, rückte\ner 'ganz nah mit seinem Sessel an ihn huran und öffnete\nihm den Hosenschlitz. Er griff dann in div Hose und burührte über der Turnhose, die De als Unterhose trug,\ndessen Guschlechtstcil und ricb daran. Drewes stand danach auf. Als er sich wieder gusetzt hatte, wivdurholte\nder Angeklagte dies näch vinmal bei ihm in Abwesenhreit\nder anderen Jungen. Er hörte mit dem “uibun auf, bevor\ndiese zurückkamen'\" (UA 5.8).\n\nDiese Feststsllungen lassen offen, ob DB, der\nnicht als Zeuge vernommen worden ist, die Handlungen des\nAngeklagten, über deren Dauer nichts gesagt wird, mit\ndem ;Iillen geschehen ließ, die Geschluchtslust des Angeklagten oder seine eigene zu erregen oder zu befricdigen,\noder ob er sich nur aus anderen Gründen nicht widersutzte.\nÜber diese Frage gibt auch das, was die Strafkammer später\nrechtlich ausführt, keinen Aufschluß (UVA S.22.) Darin\nliegt ein sachlichruchtlicher Mangıl.\n\n2.) In den Fällen Se und ce \\v.: S.17,18,25,27)\nhat die Strafkammer den Angeklagten nur wugen ju vines Versuchten Verbrechens nach § 175a Ir.3 StG3 verurteilt. Hier\nist es daher entgıgen deräuffassung der Revision nicht\nerfordurlich, daß er div jungen länner dazu gebracht hat,\n\neigene oder fremde Sinnerins, urregen oder befriedigen\nzu wollen. „us genügt, wenn er dıese innere „instellung\nbei ihnen herkeizuführen trachteute.\n\na) Dieser Vorsatz des Angeklagten läßt sich in\ndem Falle des sechzehnjährigen Oberschülers Dieter BD\nden Feststellungen des Urteils (UA S.18) entnehmen. In\ndiesem Punkte bleibt daher der Schuldspruch aufrechterhalten.\n\nb) Anders liegt es jedoch bei. dem siebzehnjährigen\nTankwart Korbert un: \"Er bemerkte, daß der Angeklaste\nihm die Hand auf das Ärie gelegt hatte und schob die Hand\nzunächst einfach weg. Trotusdem iegte der Angeklagte nach\neinsr Jeile wieder 3eine Kaxdauf den Oberschenkel G@WEB;,\ndiesmal etwa in der Mitte. CEEW packte darauf die Ha d\nfest über dem Gelenk, preßte sie und legte sie zurück,\nindem ur sagte, er müsse nun aber aufhören.\" Der Angeklagte\nbelistigte ihn darauf nicht mchr (UA S.18).\n\nIn diesen \"schwächeren Annkherungsvursuchen\"' sieht\ndas Landgericht schon einen Versuch des Verbrechens nach\n§§ 1758 lir.3 StGB, weil \"der Angeklagts an diesem Abend\ndurchgehend das Bestreben gezeigt hat, an die Jungen\nLeute heranzukommen, um seiner gleichguschlechtlichen\nVeranlagung freien Leuf zu lasscı' (UA S.27).\n\nDiese Jegründung reicht nickt aus. Sie schließt\nnicht die liöglickkeit aus, das der Angeklagte durch die\n\"flüchtigen Berührungen des Oberschenkels\" (UA S.27) zunächst nur erproben wollte, wie CB sich dazu verhielt,\nund ob er, der Angeklazste, us mit Aussicht auf Erfolg\nwagen konnte, mit stärkeren Mitteln wine Einwirkung auf\nden Willen des Jungen zu versuchen, um diesen dadurch zur\nUnzucht genaizt, zu machen. Daan hätte er mit den leichten\nZudringlichkeiten roch nichös den \"Entschlus\", CWWW zur\n\nBe |\n\n-5-\n\ngleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen, durch\n\"Handlungen betätigt\", die eiacn \"Anfang der Ausführung\ndieses Verbrechens unthalten: (5 43 Abs.1 StGB). In diesen\nFalle wäre es nur erst zu Vorbereitungshandlungen gekommen\n(26St 67,170,172).\n\nDer Täter wird zwar oft nicht nur fiststellen wollen,\nob er uS mit einem zur Verführung gieigneten Jungen zu\ntun hat, sondern für diesen Fall zugleich bezwecken,\nschon durch solche ersten 3erührungen mit der „inwirkung\nauf den Willen des anderen zu beginnen, die diesen allmählich zur Unzucht bereit machen soll. Hicrüber muß\nder Tatrichter aber Feststellungen treffen, wenn der\ntatsächliche Vorgang so auf der Grenze liegt wie hicr.\n\n3.) Da die Verurteilung in drei Fällen aufgehoben\nwerden muß, bleiben auch die übrigen Strafaussprüche\nnicht bestehen. Denn sie können zum l\\achteil des Angsklagten durch die Zahl und die rechtliche Wertung\nder Taten beeinflußt worden sein. Auf die Einwendungen\nder itevision gegen die Strafzumessungsgründe braucht\ndaher nicht eingegangen zu werden. üs kann insbesondiure\nunentschieden bleiben, ob aus “schtsgründen zu beanstanden ist, daß das Landgericht im vorliegenden Falle\nvon !!schweren Formen!' der gleichgeschlechtlichen Unzucht\nspricht.\n\nT 5.\n\nDie intscheidung üntspricht dem Antiage des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarst.dt Dr.nLofika Schnidt\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/5-str-617-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/5-str-617-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.497884+00:00"}}