{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-18_5_StR_615_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-18","aktenzeichen":"5 StR 615/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 615/57\n\n2220 054\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Bürovorsteher “alter z ED zus ve,\n\ngeboren am EEE 1926 in ca,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Anreklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 18.0ktober 1957 samt\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n— Von Rechts wegen -\n\n}\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wesen Meineides\nzu einer Gefäönrnisstrafe von sechs Mnaten verurteilt.\n\nSeine Revision rügst Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüse hat Erfolgs.\n\n1.) Gegen den Landarbeiter VB schwebte ein\nErmittlungsverfahren wegen Betruges, weil er eine bei der\nFirma POEEEED von Pig unter Tigentumsvorbehalt zekaufte\nKaffeemaschine, auf die er noch über 550 “ schuldete,\ngleichzeitig mit der Verpachtung seines Hofes an den Pächter\nB@@B veräußert hatte. Der Anrelilagte, der Bürovorsteher des\nRechtsanwalts EB in VE war, hatte Vollbrecht,\neinen alten Mandanten des Rechtsanwalts Al, bei Abschluß des Pachtvertrages und des Kaufvertrages über das\nInventar beraten. Beide Verträge wurden in seiner Gegenwart abgeschlossen.\n\nIn dem erwährten Ermittlungsverfahren gegen VD\nmachte der Angeklagte am 30.0ktober 1956 vor Amtsgerichtsrat\n\nFein U folcende eidliche Aussage:\n\n\"Mir wurde die Aussage des Beschuldigten V\n\nBl1.19 d.A. vorgehalten, Ich bemerke dazu folgendes:\nEs ist richtig, daß ich Herrn VB scinerzeit in meiner u... als Bürovorsteher des\n\nRechtsanwalts A beraten habe und daß ich\nbei Abschluß des Vertrages B1l.13 ff d.A. zugegen\nwar. Vor Abschluß des Vertrages fanden selbstverständlich Vorbesprechungen statt. Sämtliche\nBeteiligten, also Herr ‚Herr V\nund ich, gingen davon aus, daß Herr V\nSchulden hatte und daß diese Schulden nur bezahlt\nwerden konnten, wenn es zum Abschluß des Vertrages\nkam. Die fenaue Höhe der Schulden war nicht bekannt,\nEs handelte sich dabei auch um einen Betrag, der\nsich ständig änderte. Jedenfalls war man überzeugt,\ndaß die Finnahmen aus dem Vertrage ausreichen würden,\num die Verbindlichkeiten zu decken. Herr V\n\nhatte mir nur eine un;efähre Aufstellung seiner\nSchulden gegeben. Ich überreiche die Abschrift\n\neiner Abtretungserklärung vom 19.10.1954\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\n(alsne nach Abschluß des Vertrages). Darin wurde\nunter Ziff.7 die Schuld an Plgwnit 500 °*\nangegeben. Auch dieser Betrag stimmte nicht. Man\nwird sich daher denken können, daß Terr V\n\nvar dem Abschluß des YVertrares noch unrenauere\nAngaben machte. Ts wurde naturgemäß auch darüber\ngesprochen, daß gewisse Finrichtungsrerenstände\nnoch nicht voll bezahlt und damit noch \"irzentum\nder lieferfirmen waren. S> wurde auch mörlicherweise über die faffeemaschine gesprochen. Alle\nBeteiligten warer sich darüber klar, daß die\nSchulden an die Lieferfirmen aus den Einnahmen\n\naus dem Vertrafe abgedeckt werden mußten und\nkonnten. Deshalb kam es auch zu dieser Abtretunrserklärung. Da auch die anderen Verbindlichkeiten\nin der Abtretunsserklärune nicht richtig angegeben\nwurden — teilweise zu hoch und teilweise zu\nniedrig —, reichten die FTinnahmen aus diesem\nVertrage nicht aus, die Verbindlichkeiten abzudecken.\nSo kam es, daß auf die Kaffeemaschine rur 73,38 M\ngezahlt wurden. Alles das ist lediglich darauf\nzurückzuführen, daß einfach keine exakten Anraben\nüber die Höhe der Schulden vnrhanden waren. .„..\"\n\nDiese Aussafe ergänzte dann der Angeklarte noch in\neinem hier nicht interessierenden Punkt.\n\n2.) Die Strafkammer führt aus, die Aussage des\nAngeklagten sei in zwei Puniiten objektiv unrichtig gewesen,\nund zwar in einem Punkt vorsätzlich, im zweiten fahrlässire.\n\na) Es sei nicht richtir gewesen, daß die Faffeemaschine deshalb nicht habe voll bezahlt werden können,\nweil die Einnahmen infolre der ungenaüßen An:aben Vollbrechts\nüber seine Schulden nicht zu deren Deckung aus-ereicht\nhätten. Vielmehr habe der Betrar aus der Pachtsummne\ndeshalb nicht bezahlt werden körnen, weil aus dieser ein\nHonoraranspruch des Rechtsanwalts AB von rund 1000 *\nkassiert worden sei, dessen Bezahlung aus der Pachtsumme\nursprünglich nicht vorresehen gewesen sei. Vor Abschluß\ndes Pachtvertrages habe nämlich der Angeklaste selbst auf\neinem Handzettel die Schulden des VEp zusammengestellt und dabei nur eine Forderung des Rechtsanwalts\nI ) von 400 “4 berüclsichtirt. Bei diesen 400 *“ habe\n\n-4-\n\n-A-\n\nes sich um die Gebühren zehandelt, die durch die Bearbeitung\nder Pachtvertrarsanpelegenheit entstanden seien. Sonstige\nGebührenansprüche des Rechtsanwalts A :::tten aus\n\nder Pachtsumue nicht bezahlt werden soller. Das sei dem\nAngeklagten auch bei seiner Vernehmung bewußt rewesen. Im\nGegensatz zu dieser Sachla;'e habe er bei dieser Vernehmung\nbewußt den unzutreffenden Tindruck zu erwecken versucht,\n\ndaß die Zahlune an Plgpaus Gründen unterblieben sei, die\nnicht von ihm, sondern von Vollbrecht zu verantworten seien.\nAn einer anderen Stelle heißt es hierzu, VEEEEB h=be\nsich darauf verlassen, daß die Kaffeemaschine vom An--\ngeklagten aus der diesem zurehenden Pachtsumme bezahlt\nwürde.\n\nb) Als fahrlässig falsche Aussage wertet die Strafkammer die eidliche Anpabe des Angeklagten, es sei\nmöglicherweise bei den Pachtverhandlungen über die Kaffee-\n\nmaschine gesprochen worden, Die Strafkammer ist der\nAuffassung, die durch das Wort \"möglicherweise\" in der\nAussage enthaltene Finschränkung mache diese Aussage\nobjektiv unrichtig, weil mit Bestimmtheit von der Kaffeemaschine gesprochen worden sei. Der Angeklagte habe insoweit\nfahrlässig gehandelt. \"Tr habe durch die Ladung den Gepenstand seiner Verrehnung unsefähr kennengelernt und\ngenürend Zeit zur Vorbereitung gehabt. Bei fehöriger Vorbereitung hätte er aus den in den Handakten des Rechtsanwalts AU vefinsiichen Unterlaren erkannt, daß bei\nden Verhandlunsen bestimmt über die Kaffeemaschine\ngesprochen worden sei.\n\nDie Strafkammer verurteilt den Anseklarten aber nur\nwegen Neineides, weil eine tsteirheitliche Verurteilung\nwegen Meineides und fahrlässigen, Falscheides, begangen\ndurch dieselbe Aussage, nicht möglich sei.\n\n3.) Die Verurteilung wegen Feineides kann nicht\naufrechterhalten bleiben.\n\n-5 -\n\n- 5.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen sind euf Grund des\nPacht- und Inventarkaufverlrares und eines besonders abgeschlossenen Kaufvertrares über einen Ackerwa;ren insgesamt\n29 500 X zugunsten des VD erzielt worden. Hiervon\nwurden 3500 M an den Vermittler CB bezahlt, der es übernommen hatte, zwei Gläubiger, JB und <S ti\nverband, zu befriedigen. Die Forderungen dieser beiden\nGläubiger betrugen zusammen 2582,66 ii. Den Restbetrag hat\n\nCHEM später an VD zuszezanıt:\n\n\"je dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, hatte\nder Angeklagte sich in der Hauptverhandlung entsprechend q\nseinem Vorbringen in der Revisionsinstanz dahin einrelassen,\ner sei davon ausgeganren, GEB werde einen nach Befriedigung\nder Gläubiger JB ur: StoscBverbend verbleibenden Überschuß an ihn zwecks Ausschüttung an die übrigen\nGläubiger bezahlen; da CWbäies nicht zetan habe, sei\ner davon ausgesansen, daß die Forderunsen der Cläubiger\nICE una Stop Verbend sich als wesentlich\nhöher herausgestellt hätten, als VE dies angereben\nhabe. Die Differenz zwischen 3500 M, die dem CB zur\nVerfügung gestanden hatten, und 2582,86 MM, die für die\nGläubiger IB una StB verband benötigt worden\nseien, hätte für die Bezahlung der Kaffeemaschine mehr ‘\nals ausgereicht.\n\nHierzu heißt es im Urteil, die Tatsache, daß bei der\nAbrechnung des CE it VCH ein Betras zugunsten\nCe VB übrizceblieben sei, sei unerheblich. Der\nAngeklagte hätte dies bei Beobachtung der ihm zumutbaren\nSorgfalt feststellen können und müssen,\n\nDiese Ausführung des Urteils ist rechtlich fehlerhaft.\nEs kommt für die Frare, :b der Angeklagte einen Meineid\ngeleistet hat, nicht darauf an, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, sondern\ndarauf, vn welcher Vorstellunr er bei seiner eidlichen\n\n-6-\n\nAussage ausgeganzen ist. Gin: er davon aus, daf® die bei\nCeibricbleibenden Beträre zur Befriedizung der anderen\nGläukiger verwandt werden sollten, un? slaubte er, daß\nCHE nur deshalb nichts an ihn abgeführt hätte, weil die\nTorderungen der Glöuticer JB ung SB vertand\nhöher gewesen seien, als ursprrünprlich vom An’rellagrten\nangegeben, so konnte das für die \"ürdizungs der Fra’re, ob\nseine Aussage objektiv unrichti”r war, von Wesentlichkeit\nsein.\n\nFreilich könnte auch dann in dem Verschweiren der\nGebührenangelegenheit ACEEEEEEEW ein ij’eineiä liezen; ob\ndieses Verschweigen aber auch unter diesen Umztänden der\nStrafkammer genügt hätte, vermag das Revisionsrericht\nnicht zu entscheiden.\n\nb) Rechtlich unzutreffend sind die Ausführungen der\nStrafkammer über den fahrlässigen Falscheid des Angeklagten.\nDie Aussage des Angeklagten, es sei möglicherweise über\ndie Kaffeemaschine gesprochen worden, war nicht deshalb\n»bjektiv falsch, weil tatsächlich über die Kaffeemaschine\ngesprochen worden war. Richtir ist zwar, daß eine Aussage\nobjektiv unrichtig ist, wenn jemand erklärt, etwas genau\nzu wissen, was er in Wahrheit nicht sicher weiß oder\numgekehrt. Denn hier sagt er etwas über die Genauigkeit\nseines Wissens aus. Wer aber bei einer Verhandlung erklärt,\netwas nicht bestimmt zu wissen, sagt übjektiv nichts\nUnrichtiges, wenn er es bei gehöriger Vorbereitung bestimmt\nwissen müßte. Fehlt es aber schon an einer objektiv\nunrichtigen Aussage, so kommt es auf die Frare, ob der\nAngeklagte hier seine Vorbereitungspflichten verletzt hat,\nnicht mehr an.\n\nObgleich die Strafkammer den Angeklagten aus den oben\n%\nangeführten Rechtsgründen nicht wegen fahrlässiren Talscheides verurteilt hat, kann ihre unrichtige Ansicht sich\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\ndoch auf das Strafmaß ausrewirkt haben.\n\nDie Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrar des\nGeneralbundesanwalts,.\n\nEntsprechend dem Antrag des Angeklagten hat der\nSenat von der Befugnis C ‚brauch gemacht, die Sache nach\n8 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu\nverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/5-str-615-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/5-str-615-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.479091+00:00"}}