{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-18_5_StR_605_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-18","aktenzeichen":"5 StR 605/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 605/57 22\n20 059\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landmaschinenhändler Kurt u (EEEEEEREEED\nMr DD 5\ndort geboren an EB 1322,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom\n19. August 1957 samt den Feststellungen in den\nFällen 1 (Am- SP) una 5 (TB) sowie\nin den übrigen Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen. .\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:s\n\nDer Angeklagts ist wegen Betruges in fünf Fällen zu\niner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt\norden:. \"Die Ausübung des Berufes eines selbständigen\nändlers mit landwirtschaftlichen Maschinen\" hat ihm die\ntrafkammer auf die Dauer von drei Jahren untersagt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision einelegt, die er zu Protokoll der Geschäftsstelle und durch\neinen Verteidiger begründet hat.\n\nI.\n\nDie vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle\nrhobene Verfahrensrüge sowie seine sachlichrechtlichen\ninzelbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet und.\nedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.\n\nII.\n\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe in der Rechtsittelbegründung des Verteidigers sowie die Nachprüfung\nuf die allgemeine Sachrüge führen zur Aufhebung der\nchuld- und Strafaussprüche in den Fällen 1 und 5 und zur\nufhebung aller übrigen Strafaussprüche sowie des Berufserbots.\n\n1.) Fallıl (aA 5 N\n\nDas Urteil enthält hier einen unlösbaren Widerspruch.\nei der rechtlichen Würdigung legt die Strafkammer dem\nngeklagten auch zur Last, daß er über die Verwendung des\neldes getäuscht haben soll (UA S.9). Nach den Festtellungen an anderer Stelle der Entscheidungsgründe\nrifft dies aber nicht zu. Danach hat der Beschwerdeführer,\nls er um den Betrag von 820 DM bat, dem Ehemann SB\nrklärt, \"er sei zur Zeit in Geläschwierigkeiten, werde\nber den Betrag demnächst mit der WKG verrechnen ...\" (UA\n6). Sie kann sich also nicht darüber geirrt haben,\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\ndaß der Beschwerdeführer die erbstene Geldsumme \"für\neigene Zwecke\" benötigte.\n\nSchon dieser Widerspruch mußte zur Aufhebung des\nSchuld- und Strafausspruchs im Falle 1 führen, zumal\neiner Lösung aus dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe auch noch andere Unklarheiten entgegenstanden.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung unter\nUmständen genau feststellen müssen, ob der Angeklagte\nzugesagt hat, er werde den Betrag in bar zurückzahlen,\noder ob er nur Verrechnung mit der WKG in Aussicht gestellt hat. Im letzten Falle würde es nicht darauf ankommen, welche Mittel dem Angeklagten bar zur Verfügung\nstanden, sondern allein darauf, ob ihm aus abgeschlossenen\noder bevorstehenden Verkäufen eine Verrechnung mit der\nWKG möglich war.\n\nAuch wird sich der Tatrichter, soweit dem Angeklagten die Zusage einer alsbaldisen Verrechnung als\nTäuschungshandlung zur Last gelegt werden soll, damit\nauseinandersetzen müssen, daß der Schwiegervater des\nKäufers, AB, noch am 1.September 1956 erklärt hat,\nder Angeklagte wolle die 820 Di mit der WKG verrechnen.\nIn diesem Zusammenhange wäre weiterhin zu beachten, daß\ndie Einlassung des Angeklagten in gewissem Umfange durch\ndie Zahlungstermine bestätigt wird, die dem Ehemann\nSCHEEEEB von der üKG zur Abdeckung des Kredits eingeräumt\nworden waren.\n\nBei der Prüfung der inneren Tatseite kann wesentlich sein, daß - nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils -— dem Angeklagten durch seine Sparkasse ein Aufbaudarlehen von 35.000 DK \"wohlwollend zugesagt\" worden war (vgl. UA S.3).\n\n2.) Fall 5 (FT :\n\nDie Verurteilung in diesem Falle mußte ebenfalls\nin vollem Umfange aufgehoben werden.\n\n- 4 -\n\nDas Landgericht führt hier bei der rechtlichen\nwürdigung des Sachverhalts folgendes auss\n\n\"Der Angeklagte hat hiernach bei dem Besteller\nder Maschinen den Irrtum erweckt, als werde\ner den empfangenen Kaufpreis, und zwar, wie\nvereinbart war, umgehend an die Firma senden,\nvon der die Maschinen ursprünglich stammten,\nund hat den Zeugen FB üurch diese\nIrrtunmserweckung zur Zahlung, also zu einer\nVermögensverfügung veranlaßt, durch die der\nZeuge FEB geschädigt wurde, weil er\n\nvon seiner Verpflichtung gegenüber der\n\nFirma Bei nicht befreit wurde.\" (UA S.26)\n\nDanach sieht der Tatrichter die Täuschungshandlung\ndes Angeklagten nicht darin, daß er sich als selbständigen\nVerkäufer der Maschinen, dem der Kaufpreis aus eigenem\nRecht zustehe, ausgegeben hat, sondern darin, daß er vorgespiegelt hat, er wolle für einen anderen Berechtigten\nden Kaufpreis in Empfang nehmen und diesem das Geld umgehend zusenden.\n\nDas steht aber in unlösbarem Widerspruch zu der allgemeinen Sachdarstellung und zu den eingehenden Darlegungen der Beweiswürdigung. Insbesondere unter Berufung\nauf das Schreiben des Beschwerdeführers an den Käufer\nTED von 28.April 1956 stellt die Strafkammer wiederholt fest, der Angeklagte habe im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen bewußt vorgespiegelt, er könne\nden Kaufpreis aus eigenem Recht für sich selbst in Anspruch\nnehmen.\n\n3.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nkeine Rechtsmängel in den Fällen 2, 3 und 4 erkennen\nlassen. Insoweit war die Revision des* Angeklagten daher\nzu verwerfen.\n\n4.) Die Strafaussprüche mußten in diesen Fällen\njedoch aufgehoben werden, weil nicht sicher auszuschließen\n\n-5-\n\n- 5 —-\n\nwar, daß die Strafhöhe durch die Verurteilungen in den\nFällen 1 und 5 mitbeeinflußt worden ist.\n\n5.) Das Berufsverbot hätte ohnedies nicht bestehenbleiben können. Denn der bloße Hinweis des Urteils auf\ndie gröbliche und wiederholte Verletzung der Berufspflichten rechtfertigt hier diese Maßnahme noch nicht,\nda der Angeklagte \"bisher unbestraft ist\" und weil er\n\"mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, als er\nsich selbständig machte!' (UA 8.27). In solchen Fällen\nmuß stets die Frage näher untersucht werden, ob eine\nweitere Gefährdung für die Zukunft, d.h. nach Strafverbüßung wahrscheinlich ist (vgl. u.a. BGH in GA 1953,\n154,155).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/5-str-605-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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