{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-18_5_StR_603_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-18","aktenzeichen":"5 StR 603/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 603/57 2220 051\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Rentner Tred R EB zu: SB,\ndort geboren arı EEE 1925,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit\neinem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n23.September 1957 dahin ergänzt: Die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nwird angeordnet.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nVornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde, begangen\nim Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu\nneun Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat es abgelehnt,\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen.\n\nNur gegen diese Ablehnung richtet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte hat im Jahre 1945 an der Ostfront\ndurch Granatsplitter schwere Kopfverletzungen erlitten.\nEr trug einen Stirnhirnschaden und wahrscheinlich auch\nVerletzungen des Zwischenhirns davon, wobei wahrscheinlich\nBlutungen im Gehirn zur Zerstörung von unersetzlichenm,\nweil nicht regenerierbarem Hirngewebe geführt haben. Als\nFolge dieser Verletzungen ergab sich eine Veränderung\nseiner Persönlichkeit, besonders auf charakterlichen\nGebiet.\n\nDer völlig erwerbsunfähige Angeklagte hat in der\nFolgezeit eine Reihe von Straftaten, insbesondere auch\nSittlichkeitsverbrechen begangen.\n\nSchon bei einer früheren Verurteilung des Angeklagten\nzu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis hatte die jetzt\nerkennende Strafkammer angeregt, gemäß § 26 StGB einen\nkleinen Rest der Strafe zum Zwecke der Bewährung auszusetzen und den Angeklagten einer Heilbehandlung durch\neinen Hirnspezialisten zuzuführen. | |\n\nDer Angeklagte hat aber die Strafe voll verbüßt; aus\nwelchem Grunde, ergibt das Urteil nicht.\n\n,\nNunmehr begründet die Strafkammer ihre Ablehnung der\nUnterbringung wie folgt:\n\n+\n\n- 3.\n\n\"Die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StqB\n\nhält die Kammer im gegenwärtigen Zeitpunkt\nnoch nicht für erforderlich. Zwar hat er\n\nmit der vorliegenden Tat bereits zum vierten\nMale im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit ein Sittlichkeitsdelikt gegenüber\neinem Minderjährigen begangen. Seine geistige\nund charakterliche Struktur läßt auch befürchten, daß selbst die rasche Entdeckung\nseiner letzten Tat und der erneute Freiheitsentzug nicht ausreichen werden, um ihn vor\n\nder Wiederholung derartiger Taten zu schützen.\n\nDoch hält die Kammer die Behandlung durch .\n\nDr.LCEEED, der - wie ihr bekannt ist - °\n\n“ schon vielen Hirnverletzten zu helfen vermocht hat, für eine Möglichkeit, die zum\nErfolge führen kann und vor deren Aus-\n\n schöpfung eine so einschneidende Maßnahme\n\nwie die Anstaltsunterbringung auch im Interesse der Öffentlichen Sicherheit noch nicht\ngeboten erscheint und deshalb nicht angeordnet werden brauchte. !\n\nDiese Begründung hält, wie der Revision der Staatsanwaltschaft, in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt, zuzugeben ist, rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. \"\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nist zwar nicht anzuordnen, wenn andere, weniger einschneidende Mittel den Schutz der Öffentlichkeit gewährleisten. Daß dies der Fall ist, ergibt sich aber aus\nden Darlegungen der Strafkammer nicht. Weder vermag die:\nStrafkammer heute mit einiger Sicherheit. zu sagen, ob\nnach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe die Voraussetzungen des § 26 StGB für eine bedingte Entlassung ge-\n\n-4-\n\ngeben sein werden, noch sieht sie in der Behandlung\ndurch Dr. LEE ncehr als eine Möglichkeit, die zum\nErfolge führen kann. Das reicht nicht aus, um von der\nUnterbringung abzusehen.\n\nEs ist der Strafkammer darin beizupflichten, daß\nes in erster Linie die Pflicht der Allgemeinheit ist,\nzu versuchen, den Angeklagten, dessen Charakteränderung\nauf einer Kriegsverletzung beruht, von den dadurch erworbenen schlechten Trieben zu heilen. Der von der\nStrafkammer hierfür in Aussicht genommene Weg wird aber\ndurch die Anordnung der Unterbringung nicht verbaut.\n\nEr macht die Aussetzung eines Strafrestes nach § 26 StGB\nmit der von der Strafkammer in Aussicht genommenen Auflage nicht unmöglich. Allerdings setzt die Strafaussetzung voraus, daß von dem Angeklagten nach Verbüßung eines Teils der Strafe erwartet wird, daß er in\nZukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen\nwird. Diese Erwartung braucht auch nur unter Berücksichtigung der Auflage der Heilbehandlung, die das\nGericht in Aussicht genommen hat, zu bestehen.\n\nNach § 42f Abs.4 StGB kann das Gericht jederzeit\nprüfen, ob der Zweck der Unterbringung eines Untergebrachten erreicht ist. Wie bereits die Oberlandesgerichte München (NJW 1949,598) und Köln (NJW 1953,1196)\nüberzeugend dargelegt haben, ist bei einer Unterbringung,\ndie sich an eine Strafverbüßung anschließt, eine solche\nNachprüfung durch das Gericht auch schon vor Beginn\nder Unterbringung möglich. Es wäre ein nicht zu vertretender Formalismus, wenn § 42f Abs.4 StGB dahin ausgelegt werden müßte, daß der Verurteilte wenigstens\neine kurze Zeit, wozu ein Tag genügen würde, untergebracht sein müßte, ehe das Gericht in eine solche\nPrüfung eintritt. Das Gericht ist, falls es zu einer\nStrafaussetzung nach § 26 StGB kommen sollte, nicht gehindert, bei seiner Nachprüfunsz nach § 42f StGB zu den\n\n-5-\n\nErgebnis zu kommen, daß während der Dauer der Strafaussetzung und der Heilbehandlung die Öffentliche\nSicherheit durch den Angeklagten nicht gefährdet ist.\nNach § 42h StGB gilt in diesem Fall die Unterbringung\n‚nur als bedingt ausgesetzt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/5-str-603-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/5-str-603-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.442532+00:00"}}