{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-18_5_StR_585_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-18","aktenzeichen":"5 StR 585/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„Sin 585/s7 2220 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Anton Y: ee\naus SED Kreis TREE\" GE,\ngeboren am EMEEEEB 1915 ir rum Kreis 1 EEE ,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Februar 1958, an der teilgenommen haber:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 28.Juni 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung auszusetzen,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlunr und\nEntscheidung hierüber an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\nDie weitergehende Pevision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen -— begangen im Juni oder Juli 1956 - unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nnur teilweise Frfolg.\n\nDie Verfahrensrügen (Verletzung der §§ 244 Abs.2,\n261 StPO) sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche\ngilt für die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch und die\nBemessung der Strafe angreift.\n\nZu durchgreifenden Bedenken gibt nur Anlaß, daß die\nStrafkammer es abgelehnt hat, gemäß § 23 StGB die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Strafkammer ist der Ansicht, einer Aussetzung stehe die Sperrvorschrift des § 23 Abs.3 Nr.2 StGB entgegen, weil dem\nAngeklagten die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom\n16.Januar 1948 gemäß Bescheid vom 3.Februar 1950 auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes 1949 bis zum 1.Juli 1952 bedingt\nerlassen w:rden sei.\n\nDer Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschließen.\nHierbei kann unentschieden bleiben, sb die Vorschrift des\n§ 23 Abs.3 Nr.2 StGB voraussetzt, daß die Vorstrafe ganz\nausgesetzt worden war (so BGH NJW 1957,8361?), und ob sie\nauch für Fälle gilt, in denen die frühere Strafe auf Grund\neines Straffreiheitsgesetzes bedingt erlassen worden war.\nLetzteres kann zweifelhaft sein, weil § 23 Abs.3 Nr.2 StGB\nSeinem W:rtlaut nach nur die Fälle erfaßt, in denen eine\nfrühere Strafe zur Bewährung „der im Gnadenwege ausgesetzt\nworden ist.\n\nDie Voraussetzungen der Sperrv;rschrift sind hier\njedenfalls schon aus einem anderen Grunde nicht erfüllt.\n\n- 3 -\n\n3.\n\nDie Aussetzung der Vorstrafe muß während der letzten\n\nfünf Jahre vor Begehung der neuen Straftat erfolgt sein,\nDiese Frist beginnt nicht erst mit dem Ablauf der Aussetzungsfrist oder — falls man den bedingten Straferlaß\nauf Grund eines Straffreiheitsgesetzes der Aussetzung\ngleichstellen will — mit dem Fintritt der Bedingung für\nden Straferlaß, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, in dem\n\"ausgesetzt worden ist\", d.h. die Aussetzung (der bedingte\nStraferlaß) angeordnet wurde (ebenso OLG Celle NJW 1956,\n39120, OLE Hamburg NIW 1956,14881°). Das ist hier in jeden\nFall früher als fünf Jahre vor der im Juni oder Juli 1956\nbegangenen Straftat geschehen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wobei dahingestellt bleiben kann,\nob der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes 1949 oder des Bescheides v‘.m 3.Februar 1950\nmaßgebend ist, durch welchen dem Angeklagten mitgeteilt\nwurde, daß die Strafe bis zum 1.Juli 1952 bedingt erlassen\nwerdes\n\nDie Strafkammer wird erneut prüfen müssen, ob die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden\nsoll. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\nSarstedt Dr.K-ffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/5-str-585-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/5-str-585-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.422998+00:00"}}