{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-13_5_StR_706_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-13","aktenzeichen":"5 StR 706/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fernseh-Rundfunkaufnahmen bei der Urteilsverkündung\nals Revisionsgrund.","text_plain":"EL;\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nGVG § 169 Satz 2\n\nFernseh-Rundfunkaufnahmen bei der Urteilsverkündung\nals Revisionsgrund.\n\nBGH, Urt. v. 13. Februar 1968 - 5 StR 706/67 -\nIG Berlin\n\n5_StR 706/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Jürgen H EB cu: DEE,\ngeboren am ED :>44 in cum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Peter U\n\neus DEEP,\ngeboren am EEE 1947 in sum,\n\nwegen gewinnsüchtigen Kindesraubes u.a.\n\nry\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenet @ss Bundeszerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Prof.Nr. Sarstelt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BB 2.: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten U,\n\nJustizobersekretär ie\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Jürgen Hi»\nund U wird das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 27.April 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.\n\nDie Sache wird im Umfenge der Aufhebung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\nij\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten Jürgen Hp und\nTB, die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts rügen, führen zur Aufhebung des\nUrteils, soweit es diese Angeklagten betrifft.\n\nBeide Revisionen beanstanden zu Recht, daß § 169\nSatz 2 GVG verletzt worden ist, der u.a. bestimmt, daß\nFernseh-Rundfunkaufnahmen in der \"Verhandlung vor dem\nerkennenden Gericht\" unzulässig sind. Durch die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter der Strafkamner\nund des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wird zur\nÜberzeugung des Senats bewiesen, daß der Vorsitzende der\nStrafkammer Fernseh-Rundfunkaufnahmen für die Verkündung\ndes Urteilsspruchs genehmigt hatte, daß dies den Angeklagten\nund den Verteidigern bekannt war, bevor mit der Aufnahme\nbegonnen wurde, und daß die Aufnahmen auch gemacht worden\nsind. Damit hat die Strafkammer gegen § 169 Satz 2 GVG\nverstoßen. Unter \"Verhandlung vor dem erkennenden Gericht\"\nist im Strafverfahren die Hauptverhandlung zu verstehen,\ndie nach § 260 Abs.1 StPO erst mit der Verkündung des\nUrteils schließt.\n\nOb ein Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG einen zwingenden\nRevisionsgrund im Sinne des § 338 Nr.6 StPO bildet, kann\nzweifelhaft sein. Eb.Schmidt hat die Frage neuerdings\n(Justiz und Publizistik S.42 ff.) mit guten Gründen bejaht.\nDer vorliegende Fall zwingt aber nicht dazu, diese Frage\nzu entscheiden; es kann sogar zweifelhaft sein, ob sie\nüberhaupt jemals der Entscheidung bedürfen wird. Denn Fälle,\nin denen sich einwandfrei sagen läßt, daß das Urteil auf\nder Zulassung des Rundfunks oder des Fernsehens nicht beruhen\nkönne, lassen sich kaum vorstellen. Insbesondere läßt sich\n\n-4-\n\n- 4»\n\ndie Möglichkeit des Beruhens nicht schon deshalb verneinen,\nweil Rundfunk oder Fernsehen erst während der Urteilsverkündung zugelassen worden sind. Die Prozeßparteien können\nauch noch während der Urteilsverkündung ums Wort bitten,\num Anträge .zu stellen. Allerdings ist der Vorsitzende\nnicht ver»flichtet, das Wort jetzt noch zu erteilen. -\nAber wenn der Angeklagte, der Verteidiger oder auch der\nStaatsanwalt schon die Wortmeldung unterläßt, weil er\nsich durch das Arbeiten der Aufnahmegeräte gehemmt fühlt,\noder wenn der Vorsitzende sich bei der Ermessensentscheidung, ob er einer solchen Wortmeldung -stattgeben\nsoll, \"bewußt oder unbewußt von der Rücksicht auf die\nAufnahme beeinflussen läßt, dann läßt es sich schon wegen\ndieser Möglichkeit nicht ausschließen, daß das: Urteil\nauf der Zulassung der Aufnahme beruht, Ferner kann schon\ndie Erwartung, daß die Urteilsverkündung für den\n\nRundfunk oder für das Fernsehen aufgenommen werde, den\nGang der Verhandlung und die Beratung beeinflussen. Im\nallgemeinen wird sich das Bevorstehen der Aufnahme nicht\nbis zu dem Augenblick verheimlichen lassen, in dem die\nUrteilsverkündung wirklich beginnt. Selbst wenn die\nAufnahmegeräte gänzlich unbemerkt aufgestellt werden\nkönnten,. selbst wenn es allein der Vorsitzende wäre, der\nvon der beabsichtigten Aufnahme wüßte,: ließe sich nicht\nausschließen, daß ihn das bei der. Verhänälungsleitung\n\nund während der. Beratung ablenkte. Im vorliegenden Fall\nist die Störung ganz offensichtlich. Da in dem Augenblick, in dem die Aufnahme begann, noch einmal in die\nVerhandlung eingetreten wurde, sah sich der Vorsitzende\ngenötigt, seine Aufmerksamkeit zunächst nicht dem\n\"Verhandlungsgegenstand, sondern dem Abbrechen der Aufnahme\n\n- 5 -\n\nzuzuwenden. Der Senat stellt es nicht darauf ab, ob\ntatsächlich ein - sei es auch noch so kleiner — Teil\nder Verhandlung, der nicht zur Urteilsverkündung\n\ngehörte, aufgenommen worden ist. Entscheidend ist, daß\nder Vorsitzende entgegen der ausdrücklichen und ganz\neindeutigen Gesetzesvorschrift eine grobe Störung des\nruhigen Verhandlungsverlaufs geduldet hat, die vom\n\nGesetz so schwer genommen wird, daß es sie als \"unzulässig\"\nbezeichnet, Es ist nicht auszuschließen, daß die\nBeteiligten unter diesem Eindruck weniger überzeugend\ngewirkt haben, als es ihnen sonst möglich gewesen wäre,\nEbensowenig ist auszuschließen, daß auch das Gericht in\nseiner Aufmerksamkeit durch diese Vorgänge beeinträchtigt\ngewesen ist.\n\nJeder der beteiligten Richter hat in seiner\ndienstlichen Äußerung ausdrücklich hervorgehoben, daß\nkeiner der anwesenden Verteidiger den Aufnahmen widersprochen hat. Darauf kommt es nicht an. Selbst wenn\nalle Verteidiger und alle Angeklagten ausdrücklich\nzugestimmt hätten, selbst wenn die Aufnahmen auf deren\neigene Initiative vorgenommen worden wären, änderte das\nnichts an ihrer Unzulässigkeit und nichts daran, daß\nsie ihre Revisionen darauf stützen könnten. Was die\nAngeklagten selbst betrifft, so ist zu bemerken, daß\n§ 169 Satz 2 GVG unter anderem dazu bestimmt ist, einen\nmöglichen Anreiz zum Herostratentum zu beseitigen.\n\n|\n\nai\n\n-6-\n\nDeshalb kann es auf das Einverständnis der Angeklagten\nnicht ankommen. Wenn der Verteidiger eine zwingende\nVorschrift übersieht oder verkennt, die auch ein Kollegialgericht übersehen hat, so darf nicht der Angeklagte\ndarunter leiden,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-13/5-str-706-67","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-13/5-str-706-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.311149+00:00"}}