{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-13_5_StR_428_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-13","aktenzeichen":"5 StR 428/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 428/58\n\n2205 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wilhelm D Em au: Dee (EEE) ,\ndort geboren an iB 1323,\n\n2. den Anstreicher Manfred W m aus rem\ngeboren am EEE 1929 in Legp\n\nbeide in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.0ktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr, Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr . in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten De»\nund WB wirä das Urteil des Schwurgerichts\nin Osnabrück vom 13.Februar 1958 samt den Feststellungen\n\nl. hinsichtlich des Angeklagten De in\nvollem Umfange, ’\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten WW in\nden Strafaussprüchen einschließlich der\n\n- 2 -\n\nAnordnung von Sicherungsverwahrung\nund dem Ausspruch über Ehrenrechtsverlust\n\n\" aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nWeisse wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel beider\nBeschwerdeführer - an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten Dog und VW sind als gefährliche\nGewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen versuchten\nMordes, wegen gemeinschaftlicher falscher Anschuldigung,\nwegen gemeinschaftlichen vollendeten und gemeinschaftlichen\nversuchten schweren Diebstahls ein jeder zu zwölf Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Das Schwurgericht hat gegen\nbeide Angeklagte die Sicherungsverwahrung angeordnet und\nihnen die bürgerlichen Ehrenreshte auf die Dauer von\nzehn Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Dog und\nWeBEMB Revisionen eingelegt. Dog beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Vin\nerhebt nur die allgemeine Sachrüge.\n\nI.\nRevision des Angeklagten Dem:\n\n1. Dieser Beschwerdeführer bemängelt vor allen, daß\ndie Vorschrift des § 247 StPO in mehrfacher Hinsicht verletzt worden sei.\n\nEs bedarf keiner Entscheidung darüber, ob alle diese\nRügen der Revision zum Erfolge verhelfen würden; die\nVerurteilung des Angeklagten Dee kann nämlich schon aus\nfolgendem verfahrensrechtlichen Grunde nicht bestehenbleiben:\n\na) Das Schwurgericht hatte am ersten Verhandlungstage\nvor der sachlichen Vernehmung der drei Angeklagten beschlossen: \"Die Angeklagten sollen gemäß § 247 StPO einzeln\nvernommen werden.\" Es sind nun zunächst der frühere Mitangeklagte SB, dann in dessen Gegenwart der Angeklagte Wen und schließlich \"in Anwesenheit dieser\nbeiden Angeklagten der Beschwerdeführer Di zur Sache\ngehört worden. Bei der Vernehmung des WB (also in\nAbwesenheit von Deggw) hat das Schwurgericht den Beschluß\n\n-4-\n\na.\n\nverkündets \"Dem Angeklagten Tg soll gemäß § 254 StPO\ndas richterliche Protokoli vom 7.3.1957 und die darin\n\nin Bezug genommene polizeiliche Vernehmung vorgehalten\nwerden.\" Dieser Beschluß ist ausgeführt worden. In den\nschriftlichen Urteilsgründen wird hervorgehoben, daß\n\n- neben anderen Urkunden -— das \"Geständnis des Angeklagten Wem vor dem Untersuchungsrichter vom 7.3.1957\nGegenstand der Verhandlung war\" (UA S.20). Ausweislich\nder Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte DW»,\nnachdem er wieder hereingerufen worden war, zunächst\n\nzur Sache gehört worden. Dann hat das Schwurgericht ihm\nden Inhalt von sechs früheren Vernehmungen vorgenalten,\ndabei jedoch das richterliche Protokoll vom 7.3.1957.\nnicht erwähnt. Alsdann sind ihm \"die wesentlichen Punkte\nder Aussagen der Angeklagten We und SW pekanntgegeben\" worden.\n\nb) Bei dieser Sachlage sieht die Revision mit Recht\neine Verletzung des § 247 Abs.1l Satz 3 StPO darin, daß\ndem Angeklagten DW nicht die Urkunde vom 7.3.1957\nbekanntgegeben worden ist, die während seiner Abwesenheit zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden war.\nEin abgetretener Angeklagter muß, sobald er wieder vorgelassen wird, von dem wesentliohen Inhalt dessen unterrichtet werden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt\noder sonst verhandelt worden war. Dazu gehört insbesondere, daß auch die inzwischen verkündeten Beschlüsse\nund die in die Verhandlung eingeführten Beweismittel dem\nwieder hereingerufenen Angeklagten formgerecht bekanntgegeben werden. Das ist nicht geschehen, wie die Sitzungsniederschrift deutlich ergibt. Dem Angeklagten ist lediglich der Inhalt anderer Vernehmungen und der wesentliche\nInhalt der \"Aussagen\" der Mitangeklagten bekanntgegeben\nworden. Eine Unterrichtung des DB über den inzwischen\ndurchgeführten Urkundenbeweis fehlt also.\n\nDaß es sich hier um eine solche Beweiserhebung und\nnicht nur um einen bloßen Vorhalt gegenüber dem Mit-\n\n-5-\n\n-5-\n\nangeklagten Win gehandelt hat, kann ebenfalls nicht\nzweifelhaft sein. Darauf wsist schon die Verkündung eines\nBeschlusses hin sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf\n\n§ 254 StPO. Bei den Vorhalten gegenüber Dem hat das\nSchwurgericht hiervon abgesehen; der Unterschied zwischen\neinem einfachen Vorhalt und einer formellen Beweiserhebung\nwar dem Tatrichter also bewußt. Auch die schriftlichen\nUrteilsgründe ergeben übrigens, daß die Urkunde vom\n7.3.1957 zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis\nbekanntgegeben worden ist. Es liegt daher lediglich ein\nMangel im Ausdruck vor, wenn der verkündete Beschluß nur\nvon einem Vorhalt spricht.\n\nNach den Urteilsgründen ist die Möglichkeit nicht\nauszuschließen, daß die angefochtene Entscheidung auf\ndem erörterten Verfahrensverstoß beruht. Denn die Beweiswürdigung des Urteils stellt es auch zu Ungunsten des\nBeschwerdeführers DB wiederholt auf das Geständnis des\nAngeklagten Weisse vor dem Untersuchungsrichter vom\n7.3.1957 ab (UA S.18,20,23).\n\n2. Für die neue Verhandlung sei vorsorglich auf\nfolgendes hingewiesen:\n\na) Sollte das Schwurgericht erneut von § 247 StPO\nGebrauch machen, muß sein Beschluß erkennen lassen, daß\nes die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung\nbejaht. Unzulässig ist der vorübergehende Ausschluß, wenn\ner nur dem Zwecke dient, die Aussicht für die Ablegung\neines Gestänänisses zu erhöhen oder den Angeklagten\nleichter zu überführen oder ihn beim Vorhalt der inzwischen erstatteten Aussage in Widersprüche verwickeln\nzu können (BGHSt 3,384 = NJW 1953,515,516).\n\nWeiterhin muß der Angeklagte alsbald von dem wesentlichen Inhalt des in seiner Abwesenheit Verhandelten\nunterrichtet werden, d.h. vor seiner Vernehmung zur\nSache.\n\n-6-\n\nb) Wenn der Angeklagte wieder rerurteilt wird, sind\nbeim Strafausspruch die zur Revision des Angeklagten\nWeisse unten näher erörterten Sesichtspunkte zu beachten.\n\nIl.\nRevision des Angeklagten Weg:\n\nl. Gegen den Schuldspruch bestehen keine sachlichrechtlichen Bedenken. Insoweit war die Revision daher\nzu verwerfen. j\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch aus mehreren\nGründen nicht bestehenbleiben.\n\na) Ausdrückliche Darlegungen zu den formellen\nVoraussetzungen des § 20a StGB fehlen im Urteil. Nach\ndem Zusammenhang der Entscheidungsgründe stützt das\nSchwurgericht die Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers offenbar auf § 20a\nAbs.1 StGB. Diese Bestimmung setzt zwar ihrem Wortlaut\nnach nur zwei rechtskräftige frühere Verurteilungen\n(zu Zuchthausstrafe oder zu Gefängnisstrafe von\nmindestens sechs Monaten) voraus. Ihr Sinn ist jedoch,\ndaß die zweite Tat nach der Rechtskraft des ersten\nUrteils und die abzuurteilende Tat nach der Rechtskraft\ndes zweiten Urteils begangen worden sein muß. Denn\n§ 20a Abs.1 StGB sieht ein Anzeichen für die Gefährlichkeit des Täters gerade darin, daß er sich jeweils durch\ndie rechtskräftige Verurteilung nicht hat warnen lassen.\nAuch Abs.3 Satz 1 des § 20a St@B spricht für eite solche\nAusiegung. Nach dieser Vorschrift bleibt eine frühere i\nVerurteilung außer Betracht, wenn \"zwischen dem Eintritt\nihrer Rechtskraft und der folgenden Tat\" mehr als fünf |\nJahre verstrichen sind. Hier wird .also. davon ausgegangen, daß die zweite Tat der Rechtskraft :der ersten\nVerurteilung nachfoigt. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. RGSt 68,427,428) hat\nder Bundesgerichtshof daher auch schon früher entsprechend ensschieden (BEHS+ 7,178).\n\n- 7 -\n\nDas angefochtene Urteil weicht von diesen Grundsätzen\nab. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte\ndie erste Straftat im Herbst 1948 begangen und ist deswegen am 31.1.1949 vom Landgericht in Essen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Gefangenenmeuterei\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden, die er bis zum 26.Juli 1950 verbüßt hat (UA S.6). Die Taten der zweiten Verurteilung vom\n13.Oktober 1950 hatte der Angeklagte bereits in der Zeit\nvon September bis November 1948 begangen (UA S.6). Diese\nVerurteilung darf also bei Anwendung des § 20a Abs.1 StGB\nnicht berücksichtigt werden. Unklar ist der Zeitpunkt der\nTaten, die den Gegenstand der nächsten Verurteilung vom\n16.Dezember 1954 durch das Landgericht in Düsseldorf bilden.\nDa die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten aber bereits\nvor der Verurteilung vom 16.Dezember 1954 begangen worden\nwaren (29./30.März 1954), müssen diese Verurteilung und\ndie nachfolgenden Verurteilungen schon deshalb bei der Anwendung des § 20a Abs.1l StGB außer Betracht bleiben. Es\nergibt sich also, daß die formellen Voraussetzungen dieser\nBestimmung nicht gegeben sind. Das Schwurgericht hätte\nseine Auffassung also lediglich auf den zweiten Absatz\ndes § 20a StGB stützen dürfen.\n\nb) Auch die Begründung, mit der das Urteil den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, ist nicht frei von rechtlichen Mängeln. Schon\ndie Wiedergabe der früheren Taten ist überaus knapp; sie\nbeschränkt sich zum Teil auf die Angabe von Begehung und\nAburteilung. Der bloße Hinweis auf \"Häufigkeit und Schwere\nder begangenen Delikte\" sowie auf die Wirkungslosigkeit\nder bisherigen Freiheitsstrafen genügt nicht, um darzulegen, daß alle Taten Ausdruck eines eingewurzelten\nHanges des Täters waren. Im einzelnen wird auf die Entscheidung BGH MDR 1957,562 verwiesen.\n\nc) Verletzt ist schließlich auch die Vorschrift des\n§ 79 StGB. Mit der rechtskräftigen Strafe vom 4.Juni 1956,\n\n-8-\n\n-8_-\n\ndie der Angsklagte zur Zeit der Urteilsyverkündung verbüßte, hätte eins Gesamtstrafe gebildet werden müssen. -\n\nNach alldem mußten die Strafen mit den ihnen\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.\nDamit ficten auch die Anordnung von Sicherungsverwahrung\nund der Ausspruch über den Ehrenrechtsverlust weg.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarsteit Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-13/5-str-428-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-13/5-str-428-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.288978+00:00"}}