{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-11_5_StR_604_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-11","aktenzeichen":"5 StR 604/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 050\n\nIm Jamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten ians B uEHEEnEED\naus A,\ngeboren an EB ı915 in OB (Ostpreusen),\nwegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens\n\nnach § 175a StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende .ichter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäitsstulle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 10.September 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat ‚die .\\osten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von kechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkcitsverbrechuns nach $ i75a Nr.3 SGB zu viner Gefängnisstrafe von vier ilonaton verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstruciung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Anguklagten gegen dieses Urteil\nbleibt ohne ürfolg.\n\nI.\n\nDie unter dem Abschnitt \"formelle Rügen\" vorgebrachten\nBöschwerden sind - soweit sie sich nicht mit der Sachrüge\ndecken - unzulässig, weil sie sich lediglich gegen die\nBeweiswürdigung als solche richten oder nicht angeben,\nwelcher Beweismittel sich der Tatrichter pflichtwidrig\nnicht bedient haben soll.\n\nIl»\nDie -Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.\n\n1.) Unberechtigt sind die Zweifel der 2evision, ob\nim Urteil ausreichend festgestellt worden sei, daß dem\nAngeklagten das Alter des Jugendlichen bewußt gewesen sei\nund er die Minderjährigkeit des Kg pilligend in Kauf\ngenommen habe. Bei der Würdigung der Beweise im Urteil\nwird diese Verteidigung des ıngeklagten nämlich als\nireine Schutzbehauptung\" bezeichnet und insbesondere auf\nden Eindruck von der Person des Xp hinsewicsen; wenn es\ndann heißt, der 3uschwerdeführer habe die Minderjährigkeit\n!jn den kreis seiner Vorstellungen einbezogen, so kann\nnach dem Zusammenhange des Urteils nicht zweifelhaft sein,\ndaß damit auch die Willensrichtung des Angeklagten gemeint\nist.\n\n- 3 -\n\n-3-\n\n2.) übenfälls ohne Erfolg buhauptet div Revision,\ndur Angeklasto habe mit der Burcitschaft dcs Jugendlichen\nzur gleichgeschlechtlichin Unzucht rechnen können und\ngerechnet, weil ZB in der Gastwirtschaft mit Kännern\ngutanzt habe; so etwas tue man \"auch aus’ Spaß und unter\nAlkoholexnfluß\" grundsätzlich nicht.\n\na) Di. Würdigung des Vırhaltens von Kg widesrspricht den Urteilsfeststellungen, die hervorheben, daß\ndie \"jungen Männer aus S»aß untereinander tanzten\". Damit \"\nkonmt zum Ausdruck, daß diessr Vorgang für judermann crkennbar nicht guschluchtlich bezogen war, Nach dem Zusamucnhang der „ntschcidungsgründe hat auch dur Angeklagte\ndas vrkannt.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nwird allerdings kein Verführungsvorsatz betätigt, wenn\nder Täter nur mit dem Yillen handult, fostzustellen, ob\nder Minderjährige zur nzucht geneigt ist. In solchen\n„usnahmefällen darf sich der Täterwille aber 1udiglich\nauf die Willenserforschung richten, und der Jugendliche\n\nErwachsenen zur Unzucht bereit sein (vgl. u.a.BGE in\n\n4 StR 290/56 vom 27.9.1955; RGSt 70,199,200). Eine gewisse Geneigtheit und Bereitwilligkcit des Jugendlichen\nallein steht dem Merkmal der Verführung nicht entgegen,\nsofern der Minderjährige nur auch infolge des Zinflusses\ndos zrwachsenen sich zur Unzucht bereitfindet!\" (vgl. BGH\naa0; .«G DR 1939,354 Nr.7).\n\nmuß von sich aus ohne den irgendwie gearteten Einfluß des 4\n\nVon einem ledislich auf die ü&rforschung der Bereitschaft des Jugendlichen gerichteten Willen des Buschwerdeführers kann hier aber keine Rede sein. Denn die Einstellung\ndes Jugendlichen war mit der ausdrücklichen 3efragung des\nTB - der das unsittliche Angebot des Angeklagten zunächst\n\n-4-\n\nnicht cinmal verstanden hatte -— genügend orforscht. Zu dem\nvon der ıtcevision behaupteten Zwecke bedurfte cs dahur nicht\nder unzüchti;scn Berührunzen, !eiterhin erübrigte us sich\nauch, nachdem der Jugendliche nicht zeantwortct hatte, ihm\ninden Hausflur und sogar die Trcppe hinauf bis zur «ltüorlichen wohnung zu folgen. Deshalb lest die Strafkammer\n\ndas Verhalten des Beschwerduführers ohne Rechtsirrtum dahin aus, er habe Kgggp \"bestimmen!\" wollen, \"auf seine Vorschläge einzugehen\" (UA S.5). Der Verführungsvorsatz kann\nalso ebenfalls nicht fraglich sein.\n\nDa auch sonst keine Ruchtsmängel ersichtlich sind,\nwar die Revision entspruchend Gem Antrage des Guneralbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerien.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/5-str-604-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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