{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-11_5_StR_574_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-11","aktenzeichen":"5 StR 574/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5513 514/57 2220 043\n\nIm ıamen des Volkes\n\nI: der Straı sache\n\ngegen\n\nden Schiffskoch Helmut 3 EB zus C iD,\ngeboren an EEE 1915 in cum,\n\n- Sachbezeichnung. PD u.a. -\n\nwegen fortgesetster Beihilfe zur Steuerhinterziehung i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n3undesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende ..ichter,\n3undesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt;\n\nDie Revision des Ängekla;ten BED zesgen\ndas Urteil des Landgerichts in Stade vom 12.Juli 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n-— Von .echts wegen -\n\nDer Angeklagte Zw ist wegen fort..esetzter Beihilfe zur Steuerhinterziehungs im strafschärfenden Rückfall zu einer Gefängnisstraäfe von drei lonaten und zu\neiner Geldstrafe von 100 DM sowie zu Wertersatzstrafe\nverurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten zegen dieses Urteil\nbeanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das .iechtsmittel hat keinen ürfolg.\n\n1.) Die - als solche unzulässig erhobene-Verfahrensbeanstandung, die Strafkammer habe die ihr von Amts wegen\nobliegende Pflicht zur orönunrgsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts verletzt, deckt sich mit der Sachrüge.\n\nDer in diesem Zusammenhang behauptete sachlichrechtliche liangel liegt aber nicht vor. Entgegen dem Vortrage des Beschwerdeführers wird im Urteil nämlich festgestellt, die Bezüge des Mitangeklagten PEN seien\nnur deshalb um 84,05 DU gekürzt worden, weil er \"Freilagerwaren empfangen\" hätte (UA S.6). Diese - für das\nRevisionsgericht bindende - Feststellung schließt die\nMöglichkeit aus, daß dieser Lohnabzug wegen üreditkaurfes\nvon Ausrüstungsstücken erfolgt ist. Übrigens hat der\nAngerlaste BB - nach seiner im Urteil wiedergegebenen\nEinlassung - in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, es hätte sich um die 3ezahlung von Ausrüstungsstüicken gehandelt.\n\n2.) üs mag sein, daß sich der Beschwerdeführer als\nSchiffskoch und Freilagerverwalter *des Fischdampfers damals noch nicht durch Anordnungen der \"Np\" AG gebunden fühlte, an die Besatzung lediglich den auf See\n\n- 3.\n\nnotwendigen Bedarf an Freilagerware zu verlaufen. Die\n\nangefochtene intscheidung konnte insoweit keine sicheren\nFeststellungen treffen. ‚eiterhin ist der nevision zuzugeben, da3 der Angeklagte Bi nicht verpflichtet war,\ndie Verwendung der bei ihm eingel:auften freilagerwaren\nnachzuprüfen oder darüber beim „auf Ermittlungen anzustellen.\n\nDiese Umstände entlasten ihn aber nicht. Denn nach\nDEE oüer üessen Mittelsmänner abgegebenen Tabakwaren nur erworben wurden, um unter Umgehung der Zollvorschriften an Land geschnmuggelt zu werden. Die Entscheidungsgründe schließen daher aus, daß 3lBwnit einen\nLigenverbrauch der “äufer oder - wie die kevision behauptet- -\ndamit gerechnet haben könnte, die Erwerber würden zumindest einen Teil der gekauften Freilagerwaren später ordnungsgemäß verzollen. Unter diesen Unständen war der ı\n3eschwerdeführer aber - unabhängis von den ihm durch\ndie \"NEM\" ac erteilten Anweisungen - verpflichtet,\nkeine Freilagerware mehr an die Schmuggler auszugeben.\n\nDie Darlegungen des Urteils hierzu sind mit Rechtszründen\nnicht zu beanstanden. Insbesondere ist rechtlich nichts:\ndagegen einzuwenden, daß Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nauch dann vorliegen kann, wenn der Gehilfe mit dem Verhalten\ndes Haupttäters nicht einverstanden ist (ihn aber gleichwohl - wenn auch ohne besondere Verabredung - unterstützt).\n\n3.) Der Zusammenhang der Lntscheidungsgründe ergibt\ndeutlich, daß nicht nur die KÄreditkäufe, sondern auch die\nBarkäufe eingetragen werden mußten. Die gegen die Hilfsbegrünädung des Urteils gerichteten Revisionsangriffe gehen\ndaher fehl. Übrigens würde das Urteil auf einem Hangel\ndieses Teils der untscheidungsgründe nicht beruhen, weil\nea.sich insoweit um selbst..ndige Hilfserwägungen handelt,\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ndie unabhängig von den die äntscheidung tragenden\nGesichtspunkten bestehen.\n\nDa auch die jlachprüfung auf die allgeneine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen läßt, durch die der\nAngeklagte Böhme beschwert wäre, war seine kevision\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/5-str-574-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/5-str-574-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.076037+00:00"}}