{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-11_5_StR_523_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-11","aktenzeichen":"5 StR 523/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 523/57\n\nIm Namen\n\ney\n\ndes _ Volkes\n\narmer er mn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Heinrich H o ED aus TB\ngeboren am EEEEEED 1505 ir u (Linne),\n\n2. den Handelsvertreter Hermann HB aus aim;\ngeboren am ENEEEEED 1895 in EEE Kreis Sum,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hob\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n28.Juni 1957\n\n1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte Hol nur wegen Diebstahles\nverurteilt ist, ®\n\n2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\n- 2.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hgg wird\nverworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\nIII. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten Hoi\nzu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hop wegen\nDiebstahls in Tateinheit mit Untreue zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt, den\nAngeklagten Igggp wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem\nJahre und sechs Wonaten Gefängnis.\n\nBeide Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren und\nrügen die Verlstzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten HB ist zum Teil\nbegründet, die Revision des Angeklagten Hgggp unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Hof\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Die Revision\nteilt entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs.2\nStPO nicht die Tatsachen mit, in denen der Verfahrensverstoß gesehen wird.\n\n2.) Die Sachrüge.\n\na) Gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls hat\nder Beschwerdeführer Hol keine Einwendungen gemacht.\nAuch die auf die Sachrüge vom Senat vorgenommene Überprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsirrtum\nzutage gefördert.\n\nb) Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Untreue nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer\nsieht insoweit, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe\nergibt, den Treubruchstatbestand als erfüllt an.\n\nHiergegen macht die Revision zunächst geltend,\nHo habe sich selbst an den Diebstählen beteiligt und\nkönne sich deshalb nicht zugleich der Untreue schuldig\ngemacht haben. Denn - so führt die Revision aus - das\nwürde zu dem Ergebnis führen, daß sich der Angeklagte\n\n-4-\n\nselbst hätte anzeigen müssen, Das steht jedoch einer\nVerurteilung nach § 266 StGB nicht entgegen (s. BGHSt\n5,187,190 mit weiteren Nachweisen).\n\nMit Recht macht die Revision aber geltend, es fehle\nnach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt an\neinem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Im Urteil\nheißt es zu diesem Punkte zunächst, der Angeklagte habe\nsich von Arbeiter \"in eine Vertrauensstellung als Hausmeister und Kassenbote'' emporgearbeitet (S.2 UA). Später\nwird die \"Treupflicht'' des Angeklagten sodann, wie folgt,\numrissen; \"In seiner Zigenschaft als Hausmeister der\nwollwäscherei TB hatte er auf Grund seines\nAnstellungsvertrages die Pflicht, dafür zu sorgen, ihn\nbekannt werdende, seine Firma schädigende Ordnungswidrigkeiten auf dem Firmengrunästück abzustellen oder\naber doch der Firmenleitung zu melden und eine\nSchmälerung des Vermögens der iWollwäscherei durch\nstrafbare Handlungen abzuwenden. !\"\n\nDiese Ausführungen lassen erkennen, daß die Strafkammer den Treubruchstatbestand des § 266 StGB für gegeben erachtet hat, weil der Angeklagte besonderes\nVertrauen genoß und auf Grund seines Arbeitsverhältnisses\nverpflichtet war, die Interessen seines Arbeitgebers zu\nwahren,\n\nEin derartiges Vertrauens- und Treueverhältnis\nreicht jedoch für die Anwendung des Treubruchstatbestandes\nnicht aus. Die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, muß den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrages bilden. Das ist nicht schon deshalb der Fall,\nweil jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet ist, die Interessen seines Arbeitgebers zu\nwahren und alles zu unterlassen, was ihn schädigen kann.\nDieses Gebot, das sich aus dem alle Arbeitsverhältnisse\nbeherrschenden Grundsatz der gegenseitigen Treuepflicht\nergibt, ist für alle Arbeitsverhältnisse nur eine Neben-\n\n-5-\n\nı\n\n-5-\n\npflicht, nicht der wesentliche Inhalt des Vertrages\n(vgl. hierzu BGHSt 5,187 ff mil weiteren Nachweisen).\nEine Pflicht, die über die mit jedem Arbeitsvertrag\nverbundene Pflicht, die Interessen des Dienstherrn zu\nwahren, hinausgeht und damit ein Vertrauensverhältnis\nbildet, wie es § 266 StGB erfordert, ist nicht festgestellt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\ndaß sich weitere Feststellungen nicht treffen lassen.\n\nAus diesem Grunde muß die Verurteilung aus § 266 StGB\nentfallen. Der Senat hat insoweit das Urteil gegen Homuth\nberichtigt. Da die Strafe dem § 266 StGB entnommen worden\nist, mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hg\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde.\n\nAuch die Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten ist\nunzulässig. Sie bringt im wesentlichen neue und damit im\nRevisionsrechtszuge unbeachtliche Tatsachen. Die Rüge,\ndas Landgericht hätte dem \"Beweisamtritt, den Zeugen\nBEE von den OKA-Werken HE zu vernehmen\", nachkommen müssen, entspricht nicht den Erfordernissen des\n§ 344 Abs.2 StPO. Sie gibt weder den Inhalt des Beweisamtrages noch des ablehnenden Gerichtsbeschlusses wieder\n(BGHSt 3,213).\n\n2.) Die Sachrüge.\n\nAuch der Vortrag zur Sachrüge verkennt durchweg\ndie Aufgaben des Revisionsgerichts. Dieses hat nur die\nMöglichkeit, das Urteil auf die Sachrüge dahin zu überprüfen, ob der Tatrichter das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Alle Ausführungen\nder Revision, die von einem ander'en Sachverhalt ausgehen\nund neue Behauptungen aufstellen, sind somit unbeachtlich. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene\nPrüfung hat keinen Rechtsverstoß ergeben.\n\n-6-\n\nWeiterer Erörterungen bedarf es nur zu den Ausführungen der Strafkammer über das Bewußtsein des Angeklagten von der Herkunft der Wolle aus einer strafbaren Handlung. Sie sind insofern etwas unklar, als\nin den Gründen zunächst davon die Rede ist, der Angeklagte Hgpnhabe \"den Umständen nach annehmen!\nmüssen, die von EollB beschaffte Wolle sei gestohlen.\nDas erweckt den Eindruck, die Strafkammer habe von\nder Beweisregel des § 259 StB Gebrauch machen wollen.\nDanach wäre es bedenklich, daß an einer Stelle des\nUrteils auch eigene Handlungen des Angeklagten aufgeführt werden (S.7 UA unter 5). Sie können nicht\n\"Umstände\" im Sinne des § 259 StGB sein (BGH NJW 1953,\n552).\n\nAus den weiteren Ausführungen des Landgerichts\nzum inneren Tatbestande geht jedoch klar hervor, daß\ndie gesetzliche Beweisregel nicht gegen den Beschwerdeführer angewendet werden sollte, sondern daß die Strafkammer nach den äußeren Umständen und dem eigenen Ver-\n‚halten des Angeklagten überzeugt war, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß die Wolle gestohlen war (S.6 UA\nunter 3).\n\nDaß Hgg die von Ho peschaffte Wolle \"ordnungsgemäß gegen Lieferschein und Rechnung\" verkauft hat,\nsteht entgegen der Auffassung der Revision seinem Vorsatz nicht entgegen. Die Feststellung der Strafkamnmer\nist weder unmöglich, noch steht ihr ein allgemeingültiger Erfahrungssatz entgegen.\n\nun un\n\n- T-\n\nDa auch im übrigen, insbesondere hinsichtlich der\nGewerbsmäßigkeit, keine Bedenken gegen die Verurteilung aus § 260 StGB bestehen, mußte die Revision dieses\nBeschwerdeführers in vollem Umfange verworfen werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/5-str-523-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/5-str-523-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.055089+00:00"}}