{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-11_5_StR_476_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-11","aktenzeichen":"5 StR 476/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 476/57 2220 040\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Oskar SEE =.: SEE Kreis TED,\ngeboren am EEE 1925 ir 1 ip,\n\nwegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Februar 1958, an der teilgenoümen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanvwalt Dr. EEEw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 26.Juni 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\nML wen Var rer\n\nT.\n\nDer infolge einer Kriegsverletzung beinamputierte\nAngeklagte hat häufig, vor allem bei Witterungsumschlägen,\nNervenschmerzen in seinem Beinstumpf. Um die Schmerzen zu\nlindern oder auch zu beseitigen, ließ der Angeklagte den\nStumpf des Beines mit Kampferspiritus massieren. Die\nHassage dauerte 10 bis 15 Minuten und erfolgte in der\nWeise, daß der ganze Beinstunpf des Angeklagten mit\nKampferspiritus eingerieben und bis zur Leistengegend\nmassiert wurde.\n\nIm allgemeinen ließ sich der Angeklagte von seiner\nEhefrau massieren. Von Beginn des Jahres 1955 an bis etwa\nzum Frühjahr 1956 führte in der Mehrzahl der Fälle, wenn\ndie Ehefrau des Angeklagten verhindert war, seine am\n3.November 1944 geborene voreheliche Tochter Inge die\nMassage durch. Der Angeklagte bat Inge vor der Massage\nausdrücklich, diese ebenso wie seine Ehefrau auch auf den\nOberschenkel bis zur Leistengegend zu erstrecken. Bei der\nMassagebehandlung geriet der Angeklagte, wenn die Schmerzen\ninfolge des Massierens erheblich nachgelassen hatten, öfter\nin geschlechtliche Erregung, die zum Samenerguß führte.\n\nBei der Massage durch die Tochter, bei der der Angeklagte\nmit Inge zuweilen auch über geschlechtliche Dinge, z.B.\ndarüber, wie Kinder erzeugt würden, sprach, war das bei\nmindestens 10 Behandlungen der Fall. Wenn es zum Samenerguß kam, stand der Angeklagte auf und entfernte sich,\ndamit Inge nichts davon bemerkte.\n\nII.\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit § 176\nAbs.1 Nr.5 StGB in 10 Fällen zu acht Monaten Gefängnis\nund gewährt ihm Strafaussetzung.\n\n3.\n\nSie führt aus, der Angeklagte habe seine unter\n14 Jahre alte Tochter Inge, die ihm zur Erziehung anvertraut gewesen sei, zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet und sie gleichzeitig dadurch zur Unzucht\nmißbraucht. Die Massage des Beinstumpfes verletze das\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht nicht, wenn sie zur Schmerzlinderung oder Schnmerzaufhebung vorgenommen werde. Die Massage unter Verwendung entsprechender Medikamente, zu denen Kampferspiritus gehöre, könne nicht nur schmerzlindernde,\nsondern auch schmerzaufhebende Wirkung haben und mit\ndieser Wirkung auch von einem Kinde vorgenommen werden.\n\nDie. Handlung des Angeklagten sei jedoch von dem\nZeitpunkt an unzüchtig geworden, von dem an die Massage\ndem Wollustgefühl gedient habe und zur Befriedigung\nseines Geschlechtstriebes erfolgt sei. Dieser Zeitpunkt\nhabe eingesetzt, sobald Schnmerzlinderung eingetreten\nsei. Der Angeklagte sei dann infolge der Nassage besonders am Oberschenkel in geschlechtliche Erregung geraten, die zum Samenerguß geführt habe. Des Eintritts\ndes Erregungszustandes sei sich der Angeklagte bewußt\ngewesen. Wenn der Angeklagte bei Eintritt dieses Zustandes die Massage durch die Tochter nicht sofort abgebrochen, sondern bis zum Samenerguß habe fortsetzen\nlassen, so sei das ausschließlich in wollüstiger Absicht\nzur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebes geschehen.\n\nIII.\nDie Sachrüge der Revision dringt durch.\n\n1.) Die Verurteilung aus § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\nbegründet die Strafkammer damit, daß der Angeklagte das\nKind zur Verübung von unzüchtigen Handlungen \"verleitet\"\nhabe; sie sieht die Verleitung in dem nicht rechtzeitigen Abbruch der kiassage.\n\n- b-\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch dem Angeklagten eine Verleitung durch bloßes Unterlassen zur\nLast gelegt werde, und dies rechtlich nicht möglich wäre.\nDenn wenn - was noch weiter zu erörtern ist - die\nHandlungsweise des Angeklagten und des Kindes vom Beginn\nder geschlechtlichen Erregung des Angeklagten an \"unzüchtig\" war, so hätte der Angeklagte jedenfalls \"mit dem\nKind\", nämlich unter Benutzung von dessen Hand, unzüchtige\nHandlungen vorgenommen.\n\n2.) Ob § 176 Abs.1 Nr.3 und § 174 StGB zu Recht angewandt worden sind, hängt davon ab, ob in der Massage\nvom Beginn des Erregungszustandes an eine unzüchtige\nHandlung zu sehen ist.\n\na) Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß\nes neben solchen Handlungen, die mindestens in aller Regel\nunzüchtig sind (wie z.B. gegenseitige Onanie - vgl.\n1 StR 115/54 vom 21.9.1954, mitgeteilt bei Herlan, MDR\n1955,17 -), und solchen, denen objektiv jede Geschlechtsbezogenheit fehlt, eine Reihe von äußerlich in gewisser\nWeise geschlechtsbezogenen Handlungen gibt, deren Unzüchtigkeit von der inneren Tinstellung der Beteiligten\nderart abhängt, daß schon die wollüstige Absicht eines\nder Beteiligten sie unzüchtig macht (BGHSt 2,212). Dazu\ngehört gerade das Streichen oder Reiben an Körperteilen\nin der Nähe des Geschlechtsteils. Mit Recht führt die\nStrafkammer dazu aus, daß eine derartige Handlungsweise\nnicht unzüchtig ist, wenn sie zur Linderung oder Beseitigung von Schmerzen vorgenommen wird, wohl aber, wenn\nsie der Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust\ndienen soll.\n\nb) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der\nAngeklagte das Kind in allen 10 Fällen zunächst zum Zwecke\nder Linderung und Beseitigung von Schmerzen massieren\nlassen.\n\nBei dieser Sachlage hätts es eingehender Feststeilungen bedurft, um zu dem Ergebnis zu kommen, daß\nder Angeklagte vom Beginn les Erregungszuständes an ausschließlich in wollüstiger Absicht das Kind habe weitermassieren lassen. An derartigen Feststellungen fehlt es.\n\nwie die Strafkammer fesistellt, geriet der Angeklagte bereits bei erheblicher Schmerzlinderung in geschlechtliche Erregung. Die lassags llonnte aber nach den Darlegungen des Sachverständigen, die sich die Strafkamnmer\nzu eigen gemacht hat, im Zndergebnis die Schmerzen nicht\nnur lindern, sondern völlig beseitigen, Die in Heilbehandlungsabsicht begonnene Massage diente objektiv\ndieser Heilbehandlung bis zum Eintritt der Schmerzlosigkeit. Daß die Absicht des Angeklagten mindestens auch\nauf Herbeiführung dieser Schuerzlosigkeit gerichtet war,\nlag bei der Sachlage so nahe. daß die Strafkammer sich\nhiermit hätte auseinandersetzen müssen. Dies um so mehr,\nals sie keinen Fall festgestellt hat, in dem etwa der\nAngeklagte, ohne Schmerzen zu haben, das Kind hat\nmassieren lassen.\n\n. War der }lille des Angeklagten aber von vornherein\nauf Herbeiführung der Schnerzlosigkeit durch die\nMassage gerichtet und ließ er sich weiterhin auch\nwesentlich mit durch diesen Zweck bestimmen, so konnte\ndie Massage nicht den Charakter einer nicht unzüchtigen\nHeilbehandlung deshalb verlieren, weil diese Behandlung\ngleichzeitig zur geschlechtlichen Erregung und Befriedigung des Angeklagten führte und der Angeklagte\nmit dieser Nebenwirkung einverstanden war. Derartige\nNebenwirkungen können eine objektiv gebotene Heilbehandlung nicht zur unzüchtigen Handlung machen. Das\nliegt bei Heilbehandlungen durch Arzte oder Krankenpfleger auf der Hand. Es liegt aber auch bei einer\näurch ein Kind durchgeführten Heilbehandlung nicht\nanders, wenn dieses, wie hier festgestellt ist, von der\n\n-6-\n\n-6-\n\ngeschlechtlichen Nebenwirkung seiner Heilbehandlung nichts\nmerkt und nach dem Plan des Behandelten nichts merken soll.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/5-str-476-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/5-str-476-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.034613+00:00"}}