{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-04_5_StR_609_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-04","aktenzeichen":"5 StR 609/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I Tamen des Volkes\n\nnn (wer onen\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Johannes S ED zu: DONE,\ngeboren am ME 1900 in cup,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges i.R,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Februar 1958, an der teilgenoumen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Slener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 25.September 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückvexzwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges im Rückfall verurteilt. Es hat hierfür eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verhängt\nund gemäß § 79 StGB aus dieser Strafe und zwei rechtskräftigen, früher gegen den Anseklagten verhängten und\nnoch nicht verbüßten Gefänsnissirafen von je vier Monaten\neine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gebildet, zu\nder noch eine Geldstrafe von 150 Di aus einem der früheren\nUrteile hinzukommt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfole.\n\nfit Recht beanstandet die Revision, daß der Vorsitzende keinen Pflichtverteiäiger beigeordnet hat.\n\nDer Beschwerdeführer hatte beantragt, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Der Vorsitzende hat diesen Antrag\nmit den Worten abgelehnt; \"Für die Bestellung eines Verteidigers ist kein gesetzlicher Grund gegeben.\"\n\nDa die Voraussetzungen des § 140 Abs.1 StPO offensichtlich nicht vorlagen, muß davon ausgegangen werden,\ndaß der Vorsitzende die Frage geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO vorlagen. Er hat diese\nFrage verneint. Das widersprach erkennbar dem Sinn der\ngenannten Vorschrift.\n\nHiernach bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder\nvon Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere\nder Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint,\noder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte\nnicht selbst verteidigen kann. Bei der Unbestimmtheit\nder Voraussetzungen, von denen die Notwendigkeit der Ver-\n\nteidigung abhängig gemacht worden ist, räumt § 140\nAbs.2 StPO dem Vorsitzenden eine Beurteilungsfreiheit\nein. Das kommt instesondere in den Worten \"geboten\nerscheint\"! und \"wenn ersichtlich ist\" zum Ausdruck.\n\nDiese Beurteilungs- unä iirmessensfreiheit ist\njedoch nicht unbegrenz®. Der Vorsitzende muß vielmehr\ndie Frage der Bestellung pflichtgemäß entscheiden.\nSeine Entscheidung darf nicht gegen Sinn und Zweck\ndes § 140 Abs.2 StPO verstoßen. Ist das erkennbar der\nFall, so liest ein von Revisiozsgericht zu beachtender\nRechtsfehler vor.\n\nHier waren dem Angeklagten, der bereits mehrfach\neinschlägig vorbestraft und rückfällig im Sinne des\n§ 264 StGB war, 260 Einzeltaten zur Last gelegt. Bei\neinem solchen Umfang ist regelmäßig davon auszugehen,\ndaß allein die Schwierigkeit der Sachlage die Bestellung eines Verteidigers erfordert. Außerdem war\nauch abgesehen von der Tatsache des strafschärfenden\nRückfalls die Tat im Sinne des § 140 Abs.2 StPO schwer,\nweil der Angeklagte mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen hatte. Der Angeklagte, den die\nStrafkammer als eine große Gefahr für Kreditsuchende\nkennzeichnet, ist auch zu seiner empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden.\n\nIn einem derartigen Falle liegt es nicht mehr\nim Rahmen der Gem Vorsitzenden übertragenen Entscheidungsbefugnis, wenn er die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2\nStPO verneint hat. Das Urteil war aus diesem Grunde\n\nPe 4 -\n\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwaltes\naufzuheben, ohne daß der Senat auf die weiteren\nVerfahrensbeschwerden und die Sachrüge einzugehen\n\nbrauchte.\n\nSarstedt r.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker\n\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/5-str-609-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/5-str-609-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.723144+00:00"}}