{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-04_5_StR_599_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-04","aktenzeichen":"5 StR 599/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 599/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Walter D ED zus VB,\ngeboren am EEE 1910 in SEE Kreis TA\num,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Februar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Diemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Kiel vom 19.September\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des 'Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete\nder Angeklagte als SA-Mann in der Nacht zum 1.Mai 1933\nden Monteur Edmund SB in einer Gastwirtschaft in\nKiel durch einen Pistolenschuß, Das Schwurgericht hat\nbedingten Tötungsvorsatz angenommen und den Angeklagten\nwegen Totschlages zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre\nund vier kionaten verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nOb die Strafverfolgung verjährt ist, wie der Beschwerdeführer meint, und ob ihr der Niederschlagungserlaß des\nPreußischen Justizministers vom 18. August 1933 entgegensteht, richtet sich nach den §§ 1-3 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die\nStrafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOBlBrzZ 8.65).\n\nDie Gültigkeit dieser Bestimmungen haben das Bundesverfassungsgericht (NJW 1953,177) und in ständiger Rechtsprechung der Bundesgerichtshof anerkannt (BGH NJW 1952,\n271; 1952,1386; BGH IM VO z.Beseitigung natsoz. Eingriffe\nNr.3; vgl. auch Gutachten BGHSt 4,379,382-385). Wie dort\nnäher ausgeführt worden ist, widersprechen die §§ 1-3 der\nVerordnung weder dem Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1l GG\nnoch dem verfassungsrechtlichen Verbot, Strafgesetze rückwirkend zu erlassen (Art.103 Abs.2 GG). Die Einwendungen\ndes Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Er bezweifelt insbesondere zu Unrecht, daß\ndie genannten Vorschriften mit den Grundgedanken der\nVerfassungswirklichkeit in Jahre 1957 noch im Einklang\"\nstehen. Die Festigung der rechtlichen Verhältnisse in der\nBundesrepublik und der gegenwärtige Stand ihrer rechts-\n\n-3-\n\nstaatlichen Verfassung lassen nicht den Schluß zu, daß\n\ndie §§ 1-3 der Verordnung unanwendbar geworden seien.\n\nAuf die Ausführungen, wit denen das Schwurgericht\ndarlegt, die Verjährung der Strafverfolgung habe gemäß\n§ 69 StGB vom 18.August 1933, dem Tage des Erlasses\nüber die Niederschlagung des Verfahrens, bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs am 8.Mai 1945 geruht,\nkommt es nicht an. Aus § 69 StGB mag sich zwar im wesentlichen die gleiche Rechtslage herleiten lassen, wie sie\ndie Verordnung vom 23.Mai 1947 für den Bereich der\nfrüheren Britischen Zone und andere Bestimmungen für\ndie übrigen westdeutschen Länder ausdrücklich hergestellt haben. Die §§ 1, 3 der genannten Verordnung\ngehen aber einer etwaigen Anwendung des § 69 StGB vor,\nweil sie eine abschließende Sonderregelung enthalten.\nSie gestatten es, die Strafverfolgung nachzuholen,\n\"wenn die Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit\naller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangt\".\n\nDiese Voraussetzung darf nicht schematisch ohne\nweiteres angenommen werden. Der Tatrichter hat vielmehr\nein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (BGH NJW 1952,1386\nNr.24 unter II 2). Das hat das Schwurgericht nicht erkennbar, mindestens nicht ausdrücklich getan, auch nicht\ndurch die Bemerkung der Strafzumessungsgründe über das\ntgerechte staatliche Strafbedürfnis\". Der Tatrichter\nwird die Prüfung nachholen müssen. Wesentliche rechtliche Gesichtspunkte, die dabei zu berücksichtigen sind,\nhat der Senat in seiner soeben erwähnten Entscheidung\ngenannt. Die dort verlangte Abwägung muß um so sorgfältiger sein, je längere Zeit seit der Tat verstrichen\nist. Denn damit wird es für einen Angeklagten immer\nschwieriger, Entlastungsbeweise zu führen, und immer\nhärter, eine Strafe jetzt noch auf sich zu nehmen.\n\nWenn wiederum bewiesen wird, daß der Angeklagte\nden Monteur SB töten wollte, also Totschlag vor-\n\n-A-\n\nnn\n\n1\n\nliegt, kann es gegenüber der Schwere der Tat von Bedeutung\nsein, wenn der Angeklagte nur mi+ bedingtem Vorsatz\nhandelte. Dasselbe gilt für seine damalige Jugend und die\nübrigen Tatsachen, die das angefochtene Urteil strafmildernd hervorhebt. Sie legen bisher auch die Annahme\nnahe, daß sich der Angeklagte seit seiner Rückkehr aus\n\nder Kriegsgefangenschaft nicht etwa bewußt der Strafverfolgung entzogen hat. Andererseits kann in die Waagschale fallen, wie der Tod SED s das weitere Schicksal\nseiner Familie beeinflußt hat.\n\nWenn das Schwurgericht das Bedürfnis nach einer\nnachträglichen Sühne aus Gründen der Gerechtigkeit bejaht,\nhindert auch der Niederschlagungserlaß vom 18. August 1933\ndie Strafverfolgung nicht (§ 2 der Verordnung). Da das\nfrühere Verfahren nicht durch eine richterliche Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden ist, kommen die\n8% 8, 9 der Verordnung nicht in Betracht. Auf sie beruft\nsich die Revision zu Unrecht.\n\nII.\n\nDer Beschwerd-führer leitet mit Recht aus folgenden\nVorgängen eine Verletzung des Verfahrensrechts her.\n\nDer Zeuge VE war durch einen beauftragten\nRichter gehört worden. In der Hauptverhandlung wurde\ndie Niederschrift über seine Vernehmung verlesen und\nfestgestellt, daß er vereidigt worden war. Das Urteil\nwertet seine Aussage \"als unbeeidigt\" (UA S.2).\n\nDas Schwurgericht hat also die Vereidigung des\nZeugen nachträglich als unzulässig angesehen, Diese\nÄnderung seines Standpunktes und ihr Grund konnten für\nden Angeklagten oder seinen Verteidiger ein Anlaß sein,\nBeweisamträge zu stellen oder noch einmal zum Ergebnis\nder Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; denn bisher hatten\nsie davon ausgehen können, daß der Zeuge TEE seine\nAussage beschworen hatte und das Schwurgericht dies be-\n\n- 5 -\n\nrücksichtigen werde. Daß und warum es die Vereidigung\nnunmehr als nicht geschehen behandeln wollte, hätte es\ndaher noch während der Hauptverhandlung bekanntgeben\nmüssen (BGHSt 4,130 im Anschluß an RGSt 72,219). Es hat\ndies laut Sitzungsniederschrift nicht getan und damit\ndem Angeklagten das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG)\nverkürzt.\n\nAuf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Es\nwird daher aufgehoben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/5-str-599-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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