{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-04_5_StR_598_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-04","aktenzeichen":"5 StR 598/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 049\n\n5 StR 598/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Mechaniker Michael 5 EB zus CE,\ngeboren am EB 1597 in RW (DPolen),\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Februar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (is\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\nl.Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer \"Heil- und Pflegeanstalt\" (richtig: Heil- oder\nPflegeanstalt) nach § 42b StGB angeoränet.\n\nDie Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nFolgende Verfahrensrügen greifen durch:\n\n1.) Die Revision rügt zu Recht, daß § 265 Abs.1 StPO\nverletzt worden ist.\n\nNach dieser Vorschrift darf der Beschuldigte auf\nGrund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes nicht verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nbesonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung\ngegeben worden ist. Hiergegen hat die Strafkammer verstoßen.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Beschuldigten zur\nLast, in zwei Fällen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit\n(§ 51 Abs.1 StGB) einen anderen, nämlich den Arbeiter KB\nund den Arbeiter BED mittels eines gefährlichen Werkzeuges körperlich mißhandelt und dadurch im Sinne des\n§ 42b StGB Handlungen begangen zu haben, die nach den\n8§ 223, 223a, 74 StGB mit Strafe bedroht sind. Die Strafkammer hat diese Handlungen darin gesehen, daß der Beschuldigte die Körperverletzung in beiden Fällen mittels\neines hinterlistigen Überfalls, im Fall BB außerdem\nmittels einer Waffe verübt habe. Damit hat sie die Unterbringungsanordnung zwar nur auf die im Eröffnungsbeschluß\nangeführten Paragraphen des Strafgesetzbuches gestützt.\nDas schließt aber nicht aus, daß sie im Sinne des § 265\nAbs.1 StPO ein anderes Strafgesetz angewandt hat.\n\nu\n\nDiese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn\ndieselbe Vorschrift angewandt wird, der Tatrichter aber\neine andere als die im Eröffnungsbeschluß angeführte\nBegehungsform als gegeben ansieht, sofern beide Begehungsformen ihrem Wesen nach verschieden sind. Das trifft hier\nzwar nicht zu, soweit die Strafkammer im Fall Bw eine\nKörperverletzung mittels einer Waffe angenommen hat. Die\nBegehungsformen der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer Waffe sind ihrem\nWesen nach nicht verschieden... Dies folgt schon aus dem\nUmstand, daß § 223a StGB mit den Worten \"mittels einer\nWaffe ... oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges\"\nzum Ausdruck bringt, daß die Waffe ein Gegenstand ist,\nder von dem Begriff \"gefährliches Werkzeug\" umfaßt wird.\nDie Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls ist dagegen eine Begehungsform, die sich der\näußeren und inneren Tatseite nach von der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges wesentlich unterscheidet (vgl. RGSt 30,176). Die Strafkammer\ndurfte daher die Unterbringungsanordnung nicht ohne\nweiteres darauf stützen, daß der Beschuldigte in beiden\nFällen eine Körperverletzung mittels eines hinterlistigen\nÜberfalls begangen habe. Der Beschuldigte mußte zuvor\ngemäß § 265 Abs.1l StPO auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\nDas Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beschuldigte\nsich bei einem Hinweis, wie ihn § 265 Abs.1 StPO erfordert, gegenüber dem Vorwurf hinterlistigen Überfalls\nmit Erfolg verteidigt hätte. Das würde zwar nichts daran\nändern, daß er in beiden Fällen eine mit Strafe bedrohte\nHandlung im Sinne des § 42b StGB beging, nämlich im Fall\nKBeine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB und\nim Fall BE eine gefährliche Körperverletzung mittels\n\n- bh -\n\n|\n\n%\n\n- 4 -\n\neiner Waffe nach § 223a StGB. Das Revisionsgericht kann\njedoch nicht von sich aus entscheiden, ob dies der Strafkammer genügt haben würde, die Unterbringung anzuordnen,\nFür ihre Auffassung, daß die öffentliche Sicherheit die\nUnterbringung erfordere, kann die Erwägung entscheidend\ngewesen sein, daß der Beschuldiste die Taten nittels\nhinterlistigen Überfalls begangen habe.\n\n2.) Die Revision rügt weiterhin zu Recht, daß § 247\nAbs.1 Satz 3 StPO verletzt worden ist.\n\nDer Beschuldigte ist in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer während der Vernehmung des Sachverständigen\nDr.Cabanis aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Nach\n§ 247 Abs.1 Satz 3 StPO war der Vorsitzende verpflichtet,\nihn nach seiner Rückkehr über den wesentlichen Inhalt\ndessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit\nausgesagt und verhandelt wurde. Das ist ausweislich der\nSitzungsniederschrift nicht geschehen.\n\nDie dienstlichen Äußerungen der Urkundspersonen\n(des Vorsitzenden und des Protokollführers), daß der Beschuldigte unterrichtet worden sei, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich, selbst wenn man in ihnen eine\nBerichtigung der Sitzungsniederschrift sehen will. Das\nRevisionsgericht darf eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht berücksichtigen, wenn sie\nerst nach erhobener Verfahrensrüge vorgenommen wird und\ndieser die Grundlage entzieht (vgl. BGHSt 2,125). Das\nwürde hier zutreffen.\n\nDas Urteil kann auf der Verletzung des § 247 Abs.l\nSatz 3 StPO beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß\nder Beschuldigte, falls er dem Gesetz entsprechend unterrichtet worden wäre, dem Sachverständigen Vorhalte gemacht haben würde, die diesen oder das Gericht zu einer\nabweichenden Beurteilung seines Geisteszustandes oder\nseiner Gefährlichkeit bestimmt hätten.\n\n-5—.\n\n3.) Das Urteil muß aus den unter 1 und 2 dargelegten\nGründen aufgehoben werden. Die Sachrügen brauchen aus\ndiesem Grunde nicht erörtert zu werden. Für die neue\nHauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesens\n\nDie Strafkammer hat im Fall Bothe die Voraussetzungen der Notwehr (§ 53 StGB) u.a. mit der Begründung\nverneint, es habe nicht festgestellt werden können, daß\nBothe von vornherein gewalttätig werden wollte. Das gibt\nzu Bedenken Anlaß. Kann nicht festgestellt werden, ob\nder Beschuldigte einem Angriff des BEiB gegenüberstand NE)\noder nicht, so muß zugunsten des Beschuldigten davon\nausgegangen werden, daß ein Angriff vorlag.\n\nDie Strafkammer hat zugunsten des Beschuldigten\nunterstellt, daß er annahn, ZB wolle ihn angreifen,\nd.h. insoweit in sogenannter Putativnotwehr war. Sie\nhat trotzdem eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne\ndes § 42b StGB als gegeben angesehen, weil in dem\nSchlag mit dem Beil eine Überschreitung der Notwehr\ngelegen habe, die nicht nach § 53 Abs.3 StGB straflos\nsei. Auch dies gibt zu Bedenken Anlaß.\n\nDer Schuldausschließungsgrund der Putativnotwehr\nist zwar trotz irriger Annahme eines Angriffs nicht ’)\ngegeben, wenn der Täter bewußt eine Handlung vornimmt,\ndie nicht erforderlich ist, um den von ihm angenommenen\nAngriff abzuwehren. Das Urteil stellt aber ein Bewußtsein des Beschuldigten hiervon nicht fest. Es läßt\ndie Möglichkeit offen, daß er aus tatsächlichen Gründen\nauch hierüber irrte. In diesem Fall würden die Voraussetzungen der Putativnotwehr erfüllt sein. Das würde\nallerdings eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne\ndes § 42b StGB nicht ausschließen, wenn der Beschuldigte\ndie tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr (gegenwärtiger Angriff, erforderliche Abwehrhandlung) auf\nGrund von Irrtümern als gegeben angesehen hätte, die auf\n\n-6-\n\n-6-\n\nderselben Erkrankung wie seine Zurechnungsunfähigkeit\nberuhten (vgl. 3GHSt 10,355). So kann es hier liegen.\nDaß es so ist, läßt sich jedoch den bisherigen Feststellungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit ent-\n\nnehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Kofika Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/5-str-598-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/5-str-598-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.683249+00:00"}}