{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-04_5_StR_588_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-04","aktenzeichen":"5 StR 588/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2220 048\n\n5 StR 588/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister Karl-Heinz W BD zus EEE,\ngeboren am ED 1919 in WEB (Anhalt),\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 12.Juli 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Meineides in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Strafkammer sieht die beiden Meineide des Angeklagten\ndarin, daß er in den Offenbarungseidsterminen vom 23.März 1954\nund 2.Juli 1954 seine Anteile an der IWW cnmbH bezw. seine\nAnsprüche auf Abtretung dieser Anteile nicht angegeben hat.\n\nDer Angeklagte, der seit 1953 in wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten war, war Anfang 1954 als Komplementär in\ndie neu gegründete WÄBKG eingetreten. Er versprach sich\naus dieser Gesellschaft aber nur geringe Einnahmen, die\nim übrigen durch zu befürchtende Pfändungen seiner Gläubiger\ngefährdet waren.\n\nUm sich die Möglichkeit solcher Einnahmen zu verschaffen, von denen seinen Gläubigern nichts bekannt war,\nließ er durch zwei \"Strohmänner\", MB und Vera CE ,\ndie IMEMB GmbH gründen, deren Stammanteile nach außen hin\nMm una Frau ID übernahmen. Beide verpflichteten\nsich in einer notariellen Verhandlung vom 5.Januar 1954,\nihre Stammanteile nach Aufforderung kostenlos an den Angeklagten und den Freund des Angeklagten, \"iD, der\nebenfalls nur als \"Strohmann\" fungierte, abzutreten und ihr\nStimmrecht nur nach den Weisungen des Angeklagten und des\nTi auszuüben, während der Angeklagte und Yis\n\n-3_—\n\nsich verpflichteten, We und frau CB von allen\nihnen aus ihrer Beteiligung an der GmbH entstehenden\nVerpflichtungen zu befreien. Geschäftisfühnrerin der GmbH\nwurde eine Frau Fi. Dic Geschäftsamteile wurden\nentgegen den angaben, die Frau WEB dem Re: istergericht machte, nicht eingezahl:. Der Angeklagte übergab\nFrau ii inszesamt zur etwa 300 % als Betriebsmittel.\nNach den Plänen des Angeklagten s.11ten Geldgeber pesucht\nwerden, die in die I@WWBCnhH als Gesellschafter eintreten\nsollter, um diese betriebsfähig zu machen. Das relanr aber\nnicht; die IWW troH wickelte unter der tatsächlichen\nGeschäftsführung des Angeklagten nur ein Geschäft ab, bei\ndem kein bedeutender Gewinn erzielt‘ wurde. Durch die fixen\nGeschäftzunkostei entstand ein Verlust von etwa 1400 “%#,\nEnde Juli 1954 beauftragte deshalb der Angeklagte seine\nRechtsberater, die Ilona GmbH zu liquidieren. Diese verkauften am 21.September 1954 den Mantel der Firma für\n\n5400 M an einen gewissen Gurontzi. Der Betrag solite zur\nVerteilung an die Gläubiger und Geselischafter der IB\nGmbH dienen:\n\nNach Ableistung des ersven Öffenbarungseides vom\n23.März 1954, in den der Angeklegte über seine Rechte und\nAnsprüche an der IB Gmb: nichts angab, trat der An- |\ngeklagte durch notariellen Vertraz vom 9.April 1954 diese\nRechte an seine fhefrau ab und veranlaßte auch vi,\ndasselbe zu tun. Zur Zeit der Leistung des ersten Offenbarungseides war, wie die Strafkammer feststelit, \"der\nreale Wert dieser Rechte nur gering, weil der Angeklapte\nnoch keine Geldgeber für die IB CmbH gefunden hatte\",\n\nIm zweiten Cffenbarungseidsterrmin vam 2.Juli 1954 gab\nder Angeklagte ebenfalls richts über seine Beziehungen\nzur IB GmbH an und beantwortste auch die Trage nach\nentgeltlichen bezw. unentgeltlichen Verfügunzen zugunsten\nseiner Thefrau in den letzten zwei Jahren ver ”idesleistung\nverneinend.\na\n\n- 4 -\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen\nMeineides in den beiden angeführten Fällen. Er hatte sich\ndahin eingelassen, er habe seine Rechte an der IWW GnbH\nfür völlig wertlos gehalten und deshalb geglaubt, er\nbrauche sie nicht anzugeben. Dazu führt die Strafkammer\nwörtlich aus;\n\n\"Diese Finlassung wird von dem Angeklagten nur\nvorgetragen, um den strafrechtlichen Folgen seines\nHandelns zu entgehen. Gerade wenn der Angeklagte\ndie von ihm behaupteten Überlegungen bei der\nAufstellung des Vermögensverzeichnisses angestellt\nhätte, konnte er chne Bedenken seine Rechte an\nder IB CEmbH angeben. Kein Schuldner wird Wert\ndarauf legen, bei der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses Vermögensgegenstände zu verschweigen,\ndie er selbst für wertlos hält. Im vorliegenden\nFall hat der Angeklagte seine Rechte an der IB\nGmbH auch nicht für wertlos gehalten. Das ergibt\nsich allein daraus, daß er bei der Gründung dieser\nGesellschaft alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen\nhat, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Zu diesem Zweck schickte er bei der\nGründung Strohmänner vor und übertrug schließlich\nam 9.April 1954 seine Rechte sogar auf seine\nEhefrau, um die Rechte noch mehr zu sichern. Für\nalle diese Manipulationen wendete er erhebliche\nKosten an Notariatsgebühren auf, Der Angeklagte\nbemühte sich auch ständig, Geldgeber als Gesellschafter zu gewinnen, um so den Betrieb der I»\nGmbH zu vergrößern. Fr tat dies schließlich notgedrungen, weil er in der Weitarführung der Tu\nGmbH damals die einzige kKöglichkeit sah, zu\nweiteren Einnahnen zu kommen. Die Firma erschien\ndeshalb dem Angeklagten wertv:11 genug, sie auch\nweiterhin vor seinen Gläubigern zu verbergen.\n\n-5-\n\nWas er mıt dei: Tarnungswaßnahmen 2.1 der Gründung\n\nder GmbH durch die Einschaltung von Strohmännern begonnen\nhatte, setzte er planmäßig durch die Verschweigung\ndieser Rechte im Vermögensverzeichnis fort.\"\n\nII.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet:\n\n1.) Rechtsanwalt IM von Amts wegen über den genauen\nZeitpunkt zu vernehnen, zu den der. Angeklagte den Auftrag\nerteilt hat, die Gmbl zu liquidieren, brauchte sich der\nStrafkammer nicht aufzudrängen, Ihre Teststellung. daß dies\nerst Ende Juli 1954, also einige Wochen nach Ableistung\ndes zweiten Offenbarungseids geschehen sei, beruht offensichtlich auf den Angaben des Angeklagten und der vernommenen Zeugen.\n\n2,) Ebensowenig drängte sich mit Rücksicht auf die\nBriefe des Rechtsanwalts IB von 1.Juni und 27.Juli 1954\nseine Vernehmung dsrüber auf, ob der Anseklagtc vor dem\n2.culi 1954 seine Beteiligung an der GmbE für völlig wertlos\ngehalten oder geglaubt hat, daß ihm keine Rechte an dieser\nGmbH zustünden. Der Brief vum 1l.duni besagt nur, daß der _\nAngeklagte nicht eigenrächtizg an der Geschäftsführung der\nFirma etwas ändern dürfe, weil bei der Sachlage außer ihm\nauchdie formellun Gründer an dem Schicksal der Firma\ninterössiert seien. Der Brief? vom 27:Juli, der überdies\neinige Wochen nach Ableistung des zweiten Offenbarungseids geschrieben ist, dront dem Angeklagten nur Schritte\nder formellen Gründer für die Zukunft an, weil er seinen\nVerpflichtungen aus dem Treuhandvertrag nicht nachgekommen\nsei.\n\n3.) Die Zeugin Fi ist vernommen worden. Darauf,\ndaß ihr roch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen,\nkann die Revision nicht gestützt werden,\n\n-6.-.\n\n-6 -\n\n4.) Einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob\ndie Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt pfändbare\nVermögenswerte besessen hat, brauchte sich dem Gericht\nschon deshalb nicht aufzudrängen, weil es nicht hierauf,\nsondern auf die hiervon verschiedene Frage ankommt, ob die\nAnsprüche des Angeklagten an den GmbH-Anteilen einen\npfändbaren Vermögenswert haben konnten,\n\n5.) Die weiteren Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht\nmit der Sachrüge zusammenfallen, offensichtlich unbegründet.\n\nIII.\nAuch die Sachrüge greift im Ergebnis nicht durch.\n\n1.) Die Revision bemängelt, die Strafkammer habe nicht\nausreichend festgestellt, daß die Rechte oder Forderungen\ndes Angeklagten bezw. seiner \"hefrau an den GmbH-Anteilen\nobjektiv überhaupt irgendeinen Wert gehabt hätten. Sie\nmeint, aus den Ausführungen des Urteils darüber, daß der\nGmbH insgesamt nur einmal 300 i# zur Verfügung gestellt\nworden seien und sie nur ein Geschäft mit reringem Gewinn\ngemacht habe, der durch die Unkosten wesentlich überstiegen\nworden sei, ergäbe sich eindeutig, daß in Wahrheit die\nRechte des Angeklagten keinerlei Wert gehabt hätten, Die\nbloße Hoffnung, durch Gewinnung von Geldgebern der GmbH\neinen gewinnbringenden Betrieb zu ermöglichen, stelle\nkeinen Vermögenswert dar, da, wie der Bundesgerichtshof\n(BGHSt 8,359,400) ausgeführt habe, bloße Frwerbsmöglichkeiten nicht zu den Vermögensgegenständen gehörten, die\nunter Eid angegeben werden müßten.\n\nDiesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ein GmbH-Anteil und ebenfalls ein Recht auf\nseine Abtretung sind V.rmögensgegenstände, die grundsätzlich\nangegeben werden müssen. Denn derartige Rechte sind\npfändbar. Pfändbar ist der GmbH-Anteil und das Recht auf\nseine Abtretung als Ganzes. Es liegt anders als bei dem\nErwerbsgeschäft eines Einzelkaufmanns, bei dem nur die\n\n- T-\n\neinzelnen Sachen und die ernzreinen foräcrungein pfändbar\nsind, s* daß der Tirwenwert, wie der Bundsszerichtshof\n\nin der von der Revision angeführsen Entscheidung ausgeführt\nhat, nicht pfändbar ist,\n\nDie Rechte des Anseklagten an den GmbH-Anteilen hätte\ner deshalb nur dann nicht anzugeben brauchen, wenn sie\noffensichtlich vöilig wertlos gewesen wären (vgl. RGSt\n60,37; BGH NJW 1952,1023). Das war aber hier trotz der\nFeststellungen, die die Strafikanmer über die Vernögenslosigkeit der Gmtb!! getroffen hat, richt der Fall. Der\nGmbY-Vantel ist nach der Ableistung des Zweiten Offenbarungseides für 5400 !% veräußert worden. Schon daraus\nergibt sich, daß.die Anteile bezw. Rechte des Angeklagten\nnicht völlig wertlos waren. Hierfür ist es auch unerheblich,\ndaß nach der Rechtsprechunz des Kamnergerichts grundsätzlich\nder s’genannte Nantelverkauf einer (mbH rechtlich unzulässig und damit nichtig ist. Abz2zseken davon, daß diese\nRechtsprechung des Kammerzerichts im Schrifttum vielfach\nangegriffen worden ist und auch z.3. das Oberlandesgericht\nDresden sich ikr nicht anzeschlossen hatte (vel. die\nZusammenstellung von Schrifitur und Rechtsprechung bei\nHachenburg, Komm.zum GmbHG 6.Aufl. Anm.59 zu § 2), hat\ndas Kammergericht die Entscheidungen, in denen es derartige\nAbtretungen für nichtig erklärt hat, zum Teil auch mit der\nGestaltung des Tinzelfalls begrürdet (vgl. insbesondere\nKG JW 1934,988 Nr.4). Die Bedenken gegen die Zulässigkeit\neines Nantelverkeufs sird also nicht so offensichtlich,\ndaß aus diesem Grunde der Wert des NMantels bei der Bewertung eines Gmbil-Anteils völlig außer Betracht bleiben\nmüßte (vgl. BGH 1 St” 494/52 vom 9.12.1952 = IM, StGB\n§ 154 Nr.20, wo auszeführt ist, daß in Offenbarungseid\naucnForderungen angeseben werden rüssern, deren Bestand aus\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft ist).\n\n- 8 -\n\n-8 -\n\nDie Strafkammer ist also mit Recht davon ausgegangen,\ndaß die Rechte des Angeklagten auf die GubH-Anteile nicht\ns7 völlig wertlos waren, daß sie bezw. die Abtretung dieser\nRechte an seine Shefrau in den beiden Offenbarungseidsterminen nicht hätten angegeben zu werden brauchen.\n\n2.) Auch die Ausführungen des Urteils zur inneren\nTatseite sind im \"rgebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist\nes nicht unbedenklich, wenn die Strafkammer ausführt, kein\nSchuldner könne Wert darauf legen, bei der Aufstellung\neines Vermögensverzeichnisses Vermögensgegenstände zu\nverschweigen, die er selbst für wertl;s halte, Ts ist\ndurchaus möglich, daß ein Schuldner Wert darauf legt, bloß\nkünftige Erwerbsmöglichkeiten zu verschweigen, auch wenn\ner die Gegenstände, die ihm später solchen Trwerb ermöglichen sollen, im Augenblick für wertlos hält. Die\nübrigen Ausführungen zur inneren Tatseite tragen aber die\nFeststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei sich\nbewußt gewesen, daß seine Rechte einen gewissen Wert\nhätten; darauf, cb er dabei. gerade an den Fantelwert gedacht hat, kommt es nicht an.\n\n1 y €\n\nAuch im übrige: enthält das Urteii keinen Rechtsfehler.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen,.\n\nDie Entscheidung entsprich*; dem Antrage des\n\nGeneralbundesanwalts-\n\nDr.Koffka Siemer\nBörker\n\nSarstedt\nSchmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/5-str-588-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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