{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-02-04_5_StR_579_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-02-04","aktenzeichen":"5 StR 579/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung! 2220\nnn nn nn nn an ann nn 093\nGesetz: StGB § 284\n\nRechtssatzs Zin sogenanntes Gratisroulette kann ein\n\nGlücksspiel sein.\n\nAktenzeichen: 5 StR 579/57\nUrteil des BGH vom 4.Februar 1958 LG Hamburg\n\n5 StR 579/57\n\nImNawsen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Schriftsteller Dr.phil. Johann B SEHEN\naus HEEEP, dort zeboren an iD 2,\n\n2.) den Vertreter Eson \\! aus Hm,\nSetoren an ae 15 re\n\nwegen gewerbsmäßiger Veranstaltung verbotenen Glücksspiels u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr .ENEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dr DB und\nWER sesen das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 7.Juni 1957 werden verworfen. Der Urteilsspruch\nwird jedoch dahin geändert, daß die Verurteilung des\nAngeklagten Dr ‚DB wesen Beteiligung am Glücksspiel entfällt. .\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -—-\n\nx ..\nGründe:\n\nre\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten TB una\nDr DEE vie folrt verurteilt:\n\nVO 215 ;ewerbsmäßigsen Veranstalter verbotenen\nGlücksspiels, zujleich wesen Beteilisung an dem\nGlücksspiel, Steuerhinterziehune und Verstoßes gegen\n§ 33d der Gewerbsordnung zu zweimal 300 * Geldstrafe,\nersatzweise zweimal 30 Taren Gefängnis,\n\nDr EG 215 Veranstalter verbotenen Glücksspiels,\nzugleich wesen Eeteilisung am Glücksspiel, Beihilfe\n\nzu gewerbsmäßig veranstaltetem Glücksspiel und zu\neinem Verstoß segen § 33d der Gewerbeordnung, :egen\nSteuerhinterziehung und Verstoßes gegen § 4 des\nSaumlungsgesetzes zu zweimal 150 Yı Geldstrafe, ersatzweise zu 14 Tigen und 15 Tagen Grfängnis, wobei 10 %\nGelästrafe als durch die erlittene Untersuchungshaft\nverbüßt gelten,\n\nAußerdem hat die S\"rafkammer die in der Urteilsformel\nnäher bezeichnete Spieleinrichtung eingezogen.\n\nDie Revisionen beider Anrseklagter rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie sind im wesentlichen unbegründet.\n\n1.) Die Anwendung des § 2§ 4 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von FYänreln sachlichrechtlicher Art.\n\na) Die Strafkamm-r hat ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß das Roulette, welches in den Räumen der \"H.muelkoje\"\nin Hamburg öffentlich zespielt wurde, ein Glücksspiel im\nSinne des § 2§ 4 StGB war, bei dem die Entscheidung über\nGewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich\nvom Zufall abhing. Es wurde nach den Spielregeln gespielt,\ndie für das übliche Roulette selten. Daß dieses ein Glücksspiel ist, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die\nRechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\n(vgl. RGSt 14,2€,30; BGHSt 2,274).\n\nHieran ändert nichts, daß im vorlierenden Fall das\nRoulette als sogenanntes Gratisroulette gespielt wurde.\n\nNach den Feststellungen des Urteils mußte jeder, der\ndie \"Hummelkoje\" betreten und sich am Spiel beteiligen\nwollte, mindestens eine Verzehrkarte für 20 “% kaufen, der\nzehn \"Gratischips\" beirefürt waren. Mit anderen Chips zu\nspielen, war nach der unwiderlegten Finlassung der Angeklagten verboten. Die Besucher erhielten auf die Verzehrkarten Grtränke und Speisen zum Preise von 20 %W. Das Urteil\nläßt ausdrücklich offen, ob die Getränke und Speisen gleichwertige Gegenleistungen waren.\n\nEs kann zweifelhaft sein, ob der Begriff des Glücksspiels unbedingt einen Einsatz des Spielers voraussetzt,\nIn der Entscheidung RG6St 64,355,360 ist ausgeführt, es sei\nfür den Begriff des Glückssriels rechtlich ohne Bedeutung,\nob der Spieler die Gefahr eines Verlustes trage, wenn nur\nder Gewinn vom Zufall abhängig sei. Der Senat braucht diese\nRechtsfrage nicht zu entscheiden, Im vorliegenden Fall\nwurden, wenn auch in versteckter Weise, Eins tze gezahlt.\n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß einen\nEinsatz leistet, wer bewußt einen Vermögenswert für die\nBeteiligung an der Gewinnaussicht opfert. D:bei genügt nach\nAnsicht der Strafkammer, daß der Snyieler eine wenn auch\ngleichwertige Ge enleistung für sein V\"rmögensopfer ohne\ndie Gewinnaussicht nicht erworben hätte. Das ist ohne\nRechtsirrtum.\n\nSinn und Zweck des Gesetzes zielen darauf ab, die\nwirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft\ndes Publikums unter staatliche Kontrolle und Zügelung zu\nnehmen. Das hat das Reichsgericht bereits in seinmaUrteil\nRGSt 65,194,195 zu § 2§ 6 StGB ausgeführt. Die Vsrschrift\ndes § 2§ 4 StGB verfolgt denselben Zweck, wobei hier\n\nF -4U-\n\npe\n\n- A -\n\ndahingestellt bleiben kann, ob dies ihr einzires Ziel ist.\nDieser Zweck rechtfertigt die Annahme, daß einen — allerdings\nversteckten - Einsatz auch leistet, wer eine gleichwertige\nGegenleistung für Geld, das er hingibt, gerade :sshalb erwirbt,\nweil er an den Gewinnaussichten teilhaben will. Auch hier\nwird die Spielleidenschaft wirtschaftlich ausrebeutet\n(ähnlich RGSt 34,447,448 zu § 2§ 6 StGB). Für den Begriff\n\ndes Glücksspiels genügt, daß diese Voraussetzung bei einen\nnicht unerheblichen Teil der Spieler erfüllt ist. So war\n\nes im vorliegenden Fall. Das ergeben die Feststellungen\n\ndes Urteils. Sie sind für das Revisionsgericht bindend.\n\nDas Reichsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung\nRGSt 65,194,196 zu § 2§ 6 StGB eine abweichende Ansicht\nvertreten. Nach ihr kommt es für das Merkmal des Einsatzes\nallein auf den objektiven Wert der Gegenleistung an. Der\nSenat kann dieser Ansicht jedenfalls für die Fälle des\n§ 284 StGB nicht beitreten. Öffentliche Glücksspiele werden\nmeistens in der Weise veranstaltet, daß mit dem Spielbetrieb eine Bewirtung der Spieler verbunden ist. Die\nGegenleistung für dass Geld, das die Spieler hingeben,\nbesteht in diesen Fällen nicht nur in Waren (Speisen und\nGetränken), sondern außerdem in weiteren Bewirtungsleistungen. Der objektive \"Tert solcher Leistungen kann in\naller Regel mit hinreichender Bestimmtheit kaum festgestellt werden.\n\nWas die Revisionen hierzu vortragen, geht fehl. Es\nist in diesem Zusawnerhang rechtlich unerheblich, ob der\nErlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten oder ein Teil desselben dem Veranstalter oder anderen Personen zufloß, und\nob die Personen, die den Frlös erhielten, ihn in das Spiel\neinsetzen wollten. Wesentlich ist allein, daß die Spielleidenschaft wirtschaftlich ausgebeutet wird. \"er als\nAusbeuter in Betracht kommt und wie er die Beute verwenden\nwill, ist für den Begriff des Glücksspiels ohne rechtliche\nBedeutung.\n\n-5 -\n\n- 5.\n\nDer Annsnue einer Ausbeutung im darzele>ten Sinne\nsteht such nicht entrerenr, @23 die Spieler durch Plakate\nund durch einen Aufdruck auf einem Anhänssel der Verzehrkarten darauf hinrewieser wurden, daß der für die Verzehrkarte gezahlte Betrar von deu gastr’nomischen Betrieb voll\nin Zahlung genommen und kein Finsatz für das Roulette\ngeleistet werde. Tiese Umstände schließen nicht aus, aaß\ndie Spieler die Verzehrkartei. zur Befriedigunr ihrer Spielleidenschaft kauften.\n\nb) Im Ersebris ohre Rechtsirrtum ist auch die Auffassung\nder Strafkarmer, daß die Anzcklagten das Glücksspiel im\nSinne des § 284 StgR verarstaltet haben.\n\nDiese Voraussetzun. erfüllt, wer dem Publikum\nGelegenheit zur Beteilirung am Glücksspiel .ibt. Das haben\n\ndie Anseklazten zussmmen mit Nenlse und \"ehrer, den Inhabern\nder \"Humiellioje\", yetan.\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer\nrechtlich zutre’fend anrenomwen hat, daß zwischen den\nAnzeklagten sowie FB und xe cine Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts bestanden habe. Der Bezriff der “ittäterschaft im Sinne des § 47 StGB setzt dies nicht voraus.\nMittätsreines Vergehens gegen § 2§ 4 StGB karn auch sein,\nwer dazu beiträgt, daß dem Publikum Gelerenheit zur\nBeteiligung am Glücksspiel pereben wird, sofern er äußerlich\nund innerlich des Tatzeschehen mitbeherrscht. Das trifft\nfür die Angeklagten zu.\n\nNach den Feststellun:en des Urteils hat jeder der\nvier Beteiligten dazu beigetragen, daß das Glücksspiel\ndurchgeführt werden konnte, der Angeklagte Dr Ei,\nindem er für die Veranstaltung den Namen der \"Die\nKunstremeinschaft e.V.\" zur Verfügung stellte, die er\nzusammen mit seiner Ehefrau, seinem Sohn, seiner Schwiegertochter und ärei Fekannten fegründet hatte und deren Vorstand er war, und inden er im !Tamen der \" De\n\n-6-\n\nKunstgemeinschaft e.V.\" die Spieleinrichtung aufstellte;\nder Anseklaete Wie, ser \"mit der Materie\" vertraut\n\nwar, indem er die Spielrer.te für die \"To \"unstgemeinschaft e.V.\" kaufte und den Spielbetrieb leitete;\nTED und Ye, indem sie die Räume zur Verfürung stellten\nund die gastronomische Versorgunr der Spieler übernahmen.\nDas haben die Anfeklasten, YWw und “cl auf Grund\nmündlicher und schriftlicher Vereinbarunren, also auf Grund\neines gemeinschaftlichen Planes getan. Die Straikammer ist\nohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt, daß hierbei\njeder auf den anderen anrewiesen gewesen sei, daß keiner\n\nvon ihnen das Unternehnen ohne den anderen hätte durchführen\nKönnen. Das Urteil stellt fest, daß dabei jeder auf seinen\nvorher genau festzelegten Vorteil hoffte, der Anseklarte\n\nDr EEE auf einen Teil der Tinnahmen, die dadurch\nerzielt werden sollten, daß die Spieltische zu Reklamezwecken verwandt würden; der Angeklagte VE sowie\nMa und ci auf die Tinnahmen aus dem Verliauf der\nVerzehrkarten. Das Urteil stellt weiterhin {est, daß jeder\nder Angeklagten die Täti: keit der anderen kannte und sie\n\nwie seine eigene wollte. Diese Umstände genügen, um die\nArnahme zu rechtfertiren, daß die Angeklagten als Mittäter\ndas Glücksspiel im Sinne des ® 2§ 4 StGB veranstaltet haben.\n\nWas die Revisionen hierzu vortragen, greift nicht durch.\n\nDie Mittäterschaft des Anseklagten Dr BE wird\nnicht dadurch ausreschlossen, daß er im Nauen der \"DEmEEu>\nKunstzemeinschaft e.V.\" handelte. Ein Glücksspiel kann\nals Täter ocer Kittäter auch veranstalten, wer dabei als\nVertreter eines anderen auftritt (ebenso für das Veranstalten\neiner Lotterie RGSt 34,447,449). Die gerenteilige Auffassung\nwürde bedeuten, daß das Gescet2 ohne jede Schwierigkeit\numzangen werden könnte, indem jemand, der dem Publikum\nGelcgenheit zum Glücksspiel geben will, das im Namen einer\njuristischen Person täte, die strafrechtlich nicht zur\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nVerantwortung rezoren werden Lüönnte,. Damit wäre der Zweck\ndes Gesetzes weitgehend zunichte gemacht. Das ist nicht\nangängig.\n\nDie Mittäterschaft des Angeklagten Dr IB wirä\nauch nicht dadurch ausgeschlossen, daß weder er noch die\n\"DEE Kunst;.emeinschaft e.V.\" an dem Frlös aus dem\nVerkauf der Verzehrkarten teilkatten. Die Vorschrift des\n§ 2§ 4 StGB setzt nicht voraus, daß dem Veranstalter aus der\nHand der Spieler Geld zufiießt. Erforderlich und genügend\nist, daß er dem Publixzum Gel: renheit zur Beteiligung am\nGlücksspiel eibt.\n\nDer Revisionseinwand des Angeklagten Wem,\ner sei nur \"Beauftragter\" des Angeklagten Tr. BEEENEB\ngewesen, geht fell. Die Feststellungen des Urteils ergeben,\ndaß er dem Angellagten Dr EEE und den Inhaberader\n\"Hummeiküöje\" als gleichberechtigter Partner gegenüberstand\nund das Tatgeschehen wie sie äußerlich und innerlich mitbeherrschte.\n\nc) Die Revisionsrüger, die sich gegen die weiteren\nUrteilsausführungen zur inneren Tatseite richten, sind\ngleichfalls unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß\ndie Angeklagten den Tatbestand des § 2§ 4 StGB vorsätzlich\nverwirklicht haben. Die Feststellungen ergeben, daß sie\nalle Tatsacher: kanrten und wollten, aus denen felgt, daß\nsie ohne behördliche Genehrigung öffentlich ein Glücksspiel\nveranstalteten.\n\nIhre - rechtsirrire - Ansicht, es handele sich um eine\nerlaubte Gratisausspieluns, schließt den Vorsatz nicht aus.\nHierbei gingen sie nur von cinem anderen Berriff des\n\"Glücksspiels\" aus als das Gesetz. Ein solcher Irrtum ist\nkein Tatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtun\n(vel. BGHSt 5,284,28€; 7,17,23; 9,341,347 - zu § 356 StGB;\n\n-8-\n\n-8-\n\nferner BGH 3 StR 500/53 vom 18.2.1955 zum Irrtum über die\nGenehmigungsbedürftigkeit eines Devisengeschäfts),.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Ansicht der\nStrafkammer, daß der Verbotsirrtum vermeidbar rewesen sei,\nweil die Angeklagten sich vor Beginn des Spielbetriebes\neine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigunge der\nzuständigen Behörde hätten beschaffen, d.h. die Behörde\num ihre Ansicht hätten befragen können und müssen,\n\nDiese \"Trkundigungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die von den Angeklagten befragten Rechtsanwälte keine Bedenken zegen das geplante Spielunternehnmen\ngeäußert hatten. Die Strafkammer hat dies berücksichtigt.\nSie ist zu der Auffassung gelanet, daß die Angeklapten sich\ntrotzdem bei der zuständigen Behörde hätten erkundiren\nmüssen, weil sie sich hätten sagen müssen, daß in rechtlich\nschwierigen Fällen die Ansicht der Behörde masßrebend sei,\ndie über die Erlaubnis entscheide, weil ferner der Angeklagte Dr.Bubendey von der Staatsanwaltschaft, die er\nzuvor befragt hatte, ausdrücklich auf den \"eg der Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen worden sei und der\nAngeklagte Wöhlbier als früherer Inhaber verschiedener\nSpielklubs diesen Wer gekannt habe. Diese \"Trwägungen der\nStrofkammer lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die\nStrafkammer ist außerdem zu der Überzeugung relanct, daß\ndie Angeklagten jenen Yez bewußt nicht beschritten haben,\nweil sie eine etwaige Ablehnung befürchteten. Ein solcher\nVerbotsirrtum ist nicht unverschuldet.\n\nWas die Revisionen in diesem Zusammenhang sonst noch\nvortragen, ist offensichtlich unbegründet,\n\n2.) Die Anwendung des § 284a StCB ist im FTrrebnis frei\nvon Rechtsirrtum, soweit sie den Angeklagten ri»\n\nNach § 284a StGB macht sich strafbar, wer sich an\n\n-9-\n\n-69-\n\neinem Öffentlichen Glücksspicsl beteiligt, d.h. sich den\nvom Zufeli abhänrenden Gewinn- und Verlustaussichten\nunterwirft. Tas hat der Anseklaete EB nach den\nFeststellungen des Urteils retan, indem er die Nälfte des\nTrlöses aus den Verkauf der Verzehrkarten behielt und\n\ndie Gewinne auszahlte. Tie Höhe der Gewinne hing von der\nZ2.fallsentscheidung des Spiels ab.\n\nHieran ändert nichts, daß nach außen dic \"DENE\nKunstgemeinschaft e.V.\" als Veranstalter des Spieles\nauftrat und daf, was das Urteil offenläßt, die Gewinnzahlunren möglicherweise letztlich zu ihren Lasten gingen.\n$ Z§ 4a StEB setzt nicht voraus, daß der Täter sich im\neigenen N’uer und für eirene Rechnung am Sriel beteiligt.\nDie Vorschrift bezweckt ebenso wie § 2§ 4 StGB, die\nwirtschaftliche Ausbeutung der Spielleidenschaft des\nPublikums unter staatiiche Kontrolle zu nehmen. Diesem\n\nZweck handelt auch zuwider, wer sich in fremdem Namen und\nfür fremde Rechnung an einem ohne behördliche Genehmigung\nveranstalteten Glücksspiel beteiligt.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist weiterhin auch die Annahme\nder Strafkamnsr, dal der Anreklagte VB die Vorschriften\nder §§ 284 und ?E§ 4a StGB durch ein und dieselbe Handlung\nim Sinne des § 73 StGB verletzt habe. Beide Gesetze können\ntateirheitlich verletzt werden, weil § 2§ 4 StGB nicht\nunbedingt voraussetzt, Jaß der Veranstalter sich selbst\nam Spiel beteilirt. Frforderlich und genügend ist insoweit,\ndaß er dem Publikum Gelegenheit zum Spiel gibt,\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Dr . FEB weren\ntateinheitlichen Vergehens gegen § 284a StGB ist dageren\nrechtsirrig. Der festeestellte Sachverhalt ergibt keine\nHendlungen dieses Angeklasten, durch die er sich oder die\n\"DEE Kunstscncinschaft e.V.\" den vom Zufall abhängenden\n\nGewinn- und Verlustaussichten unterworfen hätte. Tr hatte\nfür die \"TB Tunstzemeinschaft e.V.\" auf eine Beteiliguns\n\n& - 10 -\n\n- 10\n\nan dem Frlös aus dem Verkeuf der Verzehrkarten sinstweilen\nverzichtet. Da£ Cie Gewinnzahlun;gen zu Lasten der \"Tu\nKunstgemeinschsft e.V.\" xvesanzen wären, hat die Strafkammer\nricht festesestellt und anscheinend auch nicht feststellen\nkönnen. Die Verurteilun» des Anzeklagten Dr PB wesen\nVerrehens gegen §§ 224a StGB hat daher keiner Bestand. Das\nRevisionsgericht kann diesen Mangel durch entsprechende\nÄnderung der Urteilsformel beheben. Daß die Strofkammer\neine zeringere Strafe verhänet haben würde, wenn sie den\nAnzeklagten nur wegen der übrigen tateinheitlich beganfenen\nGesetzesverletzunren verurteilt hätte, hält der Senat für\nausgeschlossen.\n\n3.) Die Verurteilung des Anseklarten \"np wezen\nVersehens gegen § 235 StEB ist frei von Rechtsirrtum.\n\nNach dieser Vorschrift wirä bestraft, wer aus dem\nGlücksspiel ein Gewerbe macht. Das hat der Anseklagte\nTB ;<etan. Hr hat als Nittär:.. ein Glücksspiel\nveranstaltet, sich an Spiel beteiligt und dabei in der\nAbsicht gehandelt, sich durch wiederholte Begehung eine\nfortlaufende Finnahmecuelle zu verschaffen. Das genügt.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß der\nAngeklagte \"GB die Versehen gegen § 2§ 5 StGB und gegen\ndie §§ 284, 284a& StGB tateinheitlich begangen habe. Die\nVorschrift des § 2§ 5 StGB einerseits und der §§ 234, 284a\nStGB andererseits enthalten jede für sich ein besonderes\nstrafbegründendes Ner!ial, welches das - sonst nicht\nverbotene - Glücksspiel erst strafbar macht, nämlich § 2§ 5 StGB\ndas Merkmal der Gewerbswäßirkeit und die $° 284, 2C4a StGB\ndas Merkmal der Öffentlichkeit (vgl. RGSt 59,140).\n\nDie Verurteilung des Anreklagten Dr BEE wezen\nBeihilfe zu dem Versehen des Anseklagten ii zegen\n§ 285 StGB ist ebenfalls ohne Rechtsirrtun. Das Urteil lert\nin rechtlich einwandfreier \"eise dar. da cer Angeklagte\n\n11 -\n\n- 11 -\n\nDr Em sowohl den äußeren als auch den inneren Tatdestand der Beihilfe verwirklicht hat. Ts stellt insbesondere\nauch sein Bewußtsein davon fest, daß VB das CGlücksspiel als fortlaufende Finnahmequelle ansah. Der Gehilfe\nselbst braucht hier nicht rewerbsmäßig zu handeln, weil\ndas Merkmal der Gewerbsmäfi:rkeit in § 2§ 65 StGB ein strafbegründendes Nerkmal ist.\n\n4.) Die Verurteilung des Angeklagten VE wesen\nVerstoßes gegen § 336 der Gewerbeordnung und des Angeklagten\n\nDr EEE wezen Beihilfe hierzu läßt keinen Rechtsirrtun\nerkennen.\n\nDie Revisionen erheben insoweit keine näher ausgeführten\nEinwendungen.\n\n5.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung der\nAngeklagten wegen Steuerhinterziehung (Hinterziehung von\nLotteriesteuern nach § 17 des Rennwett- und Lotteriepesetzes\nvom 8.4.1922 - RGBl 1,393 - in der Fassung der Verordnung\nvom 1.12.1930 -— RGEl I,517,579 - und v:n Vergnügungssteuer\nnach dem Hamburger Gesetz über die Vergnügungssteuer vom\n28.Juni 1955 - HambGVBl S.221 -).\n\nTie Revision des Angeklasten VA erhebt auch\nhier keine näher ausgeführten FTinwendunren.\n\nNie Revisionseinwendun:en des Angeklagten Dr . BEEENp\nsind unbegrüncet.\n\nDie Revision meint, es fehle an einer Steuerpflicht\nnach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, weil keine\n\nFinsätze geleistet un? vom Veranstalter vereinnahmt worden\nseien. Das geht fehl. Ts ist bereits oben unter 1 a dargelegt\nworden, daß Einsätze, wenn auch in versteckter \"eise,\n\ngemacht wurden. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Nach\nden Feststellungen des Urteils floß der Trlös aus dem\nVerkauf der Verzehrkarten, die die versteckten Finsätze\n\nenthielten, dem Anreklaeten TB sowie \"WB una ci zu:\n- 12 -\n\n- 12\n\nSie gehörten zu den Veranstaltern, wie oben urter 1b\ndargelegt wirden ist. Auch auf diese Ausführungen wird\nverwiesen,\n\nDie Verurteilung wegen Hinterziehung von Vergnügunessteuern hält die Revision für rechtsfehlerhaft, weil\nBerechnungsgrundlags dieser Steuern nach § 21 Abs.1 N\\r.3\nund Abs.2 Nr.3 des Hamburrer Vergnügsungssteuergesetzes die\nSpielumsätze und die Fintrittszelder seien und es im\nvorliegenden Fall manzels eines Finsatzes der Spieler keinen\nSpielumsatz gegeben habe,sowie \"Tintrittspgeld weder vom\nAngeklagten Dr. EEE noch von der \"TEE Kunstsemeinschaft e.V.\" als Veranstalter erhoben worden sei.\nAuch diese Einwendungen greifen nicht durch. Daß Spieleinsätze geleistet wurden, ist bereits ausgeführt worden.\nEintrittsgelder wurden erhoben. Die Besucher mußten,\num das Lokal betreten zu können, mindestens eine Verzehrkarte für 20 M kaufen. Daf der Frlös aus dem Verkauf der\nVerzehrkarten weder dem Anrelilagten Dr Ep noch der\n\"DB Kunstzemeinschaft e.V.\", sondern dem Angeklagten\nVE sowie \"EB und Vice zufl R, kann die Revision\nnicht rechtZertigen, weil \"mw, EB una Ve auch\n\nzu den Veranstaltern gehörten.\n\nDie Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß die Angeklagten sich auf mangelndes Unrechtsbewußtsein\nnicht berufen könnten, weil sie durch die Staatsanwaltschaft\nund den Steuerinspektor PB mündlich und schriftlich\nbelehrt w:rden seien. Ihr Verbotsirrtum war vermeidbar.\n\nWas die Revision des Anzeklagten Dr . BB ienmsegenüber\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n6.) Die Verurteilung des Angeklagten Dr. BEE we zen\nVarstoßes gegen die §§ 4, 13 des Sammlungspesetzes vom\n5.11.1934 (RGBl I,1086) ist gleichfalls frei von Rechts-\n\nirrtum.\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nNach § 4 aad bedarf der GTenchnigung der zustndiren\nBehörde, wer eine Veranstaltunz durchführer will, die mit\ndem Hinweis empfohlen oder anscekündist werden soll, daß ihr\nTrtrag ganz oder teilwcise zu gemeinnütziren odsr mildtätigen Zwecken verwandt werde. Die Verarstaltuns \"erben\ndurch Roulette\" ist ohne Genehrigung durchr-führt worden,\nobwohl diese erforderlich war. Was dic Tevision demzerenüber\nvorträgt, ist unbz:gründet.\n\nDie Strafkaumzer hat ohne Rechtsirrtum engenommen, daß\ndie Veranstaltung uit dem Hinweis angekündigt worden sei,\nihr Ertrag werde zanz oder teilweise zu gemeinnützigen\nZwecken verwendet. Nach den Feststellungen des Urteils\nenthielt der Artikei in den \"Norddeutschen Fschrichten\"\nvom 11./12.Februar 1956 am Schluß in Fettdruck den Satz:\n\"Der Reinertrag des Spiels wird von der Deutschen Kunstgemeinschaft e.V. zur Förderung aller Art von Kunstschaffen\nverwendet.\" Schon dies rechtfertigt die Annahne eines\nHinweises im Sinne des § 4 aaO. Daß das Steueranpassunssgesetz den Begriff \"gemeinnützige\" in eineü enreren Sinne\nversteht, ist rechtlich unerheblich. Es dient anderen\nZwecken als das Sammlunssecsetz. Dieses wil! verhindern,\ndaß der Opfersinn des Publikums durch unberechtigte Hinweise\nauf gemeinnützige Zwecke einer Veranstaltung mißbraucht wird.\nDas kanr. durch einen Hinweis der hier in Rede stehenden\nArt geschehen.\n\nDie Vorschrift des § 4 ea0 setzt im Gogensatz zur\nAuffassung dcr Revision auch nicht voraus, daß der Hinweis\nbei der Durchführung der Veranstaltung erfoıst. Ts genürft,\nwenn vor ihrem Beginn darauf hingscwiesen wird, daf£ der\nErtrag ganz oder teilweise zu gemeinnützisen Zwecken ver-\n\n-\n\nwendet werde.\n\nDer Angeklagte Dr Emm zehörte auch zu den Fersonen,\nwelche die Veranstaltung durchführen wollten un durchgeführt haben.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nDie Annahme der Straikammer, daß der Anreklagte sich\nnicht mit manrelndem Inrechtsbcwußtsein entschuldigen\nkönne, ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das Urteil\nbegründet dies in rechtlich zutreffender Weise damit, daß\nder Anseklagte von Frau Tr.Tu@p, der Sachbrarbeiterin der\nGenehnigungsbehörde, wicderholt, zuletzt spätestens bei\nBeginn des Spiels belehrt worden sei.\n\nWas die Revision des Angeklagten Dr DB in diesem\nZusammenhang außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n7.) Auch sonst lassen die Schuld- und Strafaussprüche\nkeinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch den\ndie Angeklagten beschwert wären.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/5-str-579-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33d","ref_norm":"33d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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