{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-28_5_StR_590_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-28","aktenzeichen":"5 StR 590/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In hamen des Velkes\n\nIn der Strafsache\ngsesen\n\nden ehemaligen Justizangestellten karl R EEE\n\naus SENNEEEED,\ngeboren am EEE 1905 ir ‚>,\n\nwegen Unzucht mit einem Abhöngigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.Januar 1958, an der teilgenomien haben.\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.üoffka\nBundesrichter Schuidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schuitt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie ievision des Angeklarten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Jraunschweig von 25.September 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdefühser nat die Kosten seines\nnecktsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts'wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\nder .ngel’lä,te ist weren inzucht mit einen Abhängigen\n\nnach §§ 174 Er.1 .uüd 2 StC.3 in Tateinheit nit Verbrechen\n\nnach § 175a Abs.1 \\r.3 5tG63 zu einer Gefängnisstrafe von\n\neinem Jahr verurteilt worden. Gesen dieses rteil hat er\n\nRevision eingelegt, die die allgeneine Sachrüge erhebt\n\nund insbesondere die AÄnwendunz der S3estimmungen des\n\nSs 174 !r.1 und Ar.2 StG3 bemängelt.\n\n1.) Offensichtlich unbegründet sind die .nsriffe,\ndie der 3eschwerdeführer gegen die Verurteilung nach\n§ 174 Nr.1 StG3 richtet. Die Feststellung des Tatrichters,\ndem Anzekla,ten sei die „usbildunsg der Justizlehrlinge\nübertragen gewesen, ist in diesen kechtssuge unangreifbar.\n\n2.) Auch ;segen die Anwendung des § 174 Nr.2 StGB\n»estehen keine durchzreifenden 3edenken.\n\na) Es bedarf hier ‘einer „ntscheidung darüber, ob\nInhaber einer Amtsstellung im Sinne des § 174 Nr.2 StG3\nnur Beamte (§ 359 StGB) oder auch sonstige Träger eines\nöffentlichen Amtes sind. Denn nach den Feststellungen war\nder Beschwerdeführer Beanter im strafrechtlichen Sinne\nauch, soweit ihm die Ausbildung der Justizlehrlinge oblag.\nZu dieser Tätigkeit, die staatlichen Zwecken diente, war\ner nämlich \"durch behördliche Anordnung! zuständiger\nStellen ausdrücklich berufen worden. Die Pflicht und das\necht, Justizlehrlinge anzuleiten und zu betreuen, ergab\nsich für ihn also nicht aus privaten Aufträgen der Lehrlinge oder ihrer gesetzlichen Vertreter, sondern unmittelbar aus dem vom Staat übertragenen Aufgabenbereich.\n\n%\n\nSoweit die Revision, unter Jerufung auf \"das Wesen\nder Justiz\", die im Urteil festgestellten Tatsachen in\nZweifel zieht, kann sie hiermit vor dem Revisionsgericht\n\n-3-\n\nnicht gehört werden.\n\n. b) Das Landgericht hat such wit Recht ungenommen,\ndaß der Angeklagte den Lehrling DW unter Ausnutzung\nseiner Autsstellun; zur Unzucht mißbraucht hat,\n\nDressler war von dem Ange'.lagten, dessen Ansehen\ndurch seine Stellung als :itglied der Prüfungskonmission\nnoch erhöht wurde, in gewissem Umfange abhängig. Für diese\nFrage ist vs ohne Bedeutung, ob dem 3eschwerdeführer eine\nDisziplinargewalt über den Lehrling zustand oder nicht.\n\nDer 3undesgerichtshof hat weiterhin entschieden,\ndaß § 174 Nr.2 StG3 nicht nur außerhalb der 3ehörde stehende\nPersonen, denen der AÄmtsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenübertritt, sondern auch solche Personen schützt, die in der 3ehorde des Amtsträgers tätig\nund dessen Weisungen unterworfen sind (über den Schutz\nsogenannter behördeninnerer Abhängigkeitsverhältnisse\nvgl. u.a. BGiSt 8,24; BGH in 4 StR 478/53 vom 26.11.1953).\n\nc) Die lierkmale der inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend festgestellt,\n\nDas Landgericht hebt hervor, der Angeklagte sei sich\niüber das Ausbildungsverhältnis und die Ausnutzung seiner\nAmtsstellung zur Unzucht im klaren\" gewesen (UA S.4). .\nDiese Darlegungen genügen im vorliesenden Falle, weil\nder Angeklagte kraft seiner Amtsstellung den Lehrlingen\nso erheblich und so eindeutig überlegen war, daß jede\nunzüchtige Handlung, die er mit einem von ihnen vornahn,\nschlechthin einen Mißbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung\nder Amtsstellung darstellte (vgl. hierzu 36HSt 8,25,26).\n\n-4-\n\n-A-\n\n3.) Da auch die - von der \\\\evision nicht besonders\nangegriffene - Verurteilung nach § 175a Nr.3 LtG3 und\ndie Strafzumessungsgründe keine Rechtsmängel erkennen\nlassen, war die Revision entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts im vollen Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/5-str-590-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/5-str-590-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.291595+00:00"}}