{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-28_5_StR_464_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-28","aktenzeichen":"5 StR 464/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 464/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Polizeihauptinspektor Gustav K EEE»\naus BMW, dort geboren an EEE 1903,\n\n2.) den Polizeihauptinspektor alter ı END\naus Ew,\ngeboren am EEE 1915 in SCHE Kreis CE,\n\n- Sachbezeichnung: SW u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter Begünstigung im Amt u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (zn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der Angeklagten KW una\nNm segzen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 12.März 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nerüänder\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten See, Ey\nund MB wesen gemeinschaftlicher versuchter Begünstigung\nim Amt in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 Abs. 2\nStGB verurteilt, KB und \"EEE zu je sechs Monaten\nGefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten KB und\nMB Revision eingelegt. Beide Revisionen beanstanden\ndas Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen\nRechtes.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Beide Beschwerdeführer beanstanden, der verlesene\nEröffnungsbeschluß habe nicht dem Gesetz entsprochen. Das\nLandgericht habe gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und\nUnmittelbarkeit der Hauptverhandlung verstoßen, Denn der\nverlesene Eröffnungsbeschluß habe eine Darstellung der\n‚Ermittlungen enthalten. Er nehme in unzulässiger Weise\nderen Ergebnis voraus.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer Eröffnungsbeschluß hat nach § 207 StPO unter\nanderem die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen. Das muß allerdings in einer Weise geschehen, die\nfür die Beteiligten, insbesondere die Schöffen erkennen |\nläßt, daß es sich bei der bezeichneten Tat um einen Vorgang handelt, der dem Angeklagten nur zur Last gelegt\nwird, d.h. noch nicht erwiesen ist (vgl. BGHSt 5,261;\nebenso 5 StR 200/57 vom 30.August 1957). Hier geht aber\naus dem Eröffnungsbeschluß deutlich hervor, daß der darin\nwiedergegebene Sachverhalt lediglich den Inhalt der\nBeschuldigung darstellte. Er erweckt nicht, wie bei dem in\ndem angeführten Urteil des Senats vom 30.August 1957 ent-\n\n- 3.\n\nschiedenen Fall, den Zindruck, als enthalte er eine vom\nGericht getroffene Schuldfeststellung.\n\nSelbst wenn man der Auffassung wäre, der Eröffnungsbeschluß gebe in dieser Beziehung zu Bedenken Anlaß, so\nkönnte die Verfahrensbeschwerde keinen Zrfolg haben.\nDenn ein Eröffnungsbeschluß, der eine unzulässige Darstellung der Ermittlungen enthält, verliert hierdurch\nnicht seine Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung\n(so 1 StR 476/53 vom 5.Januar 1954, insoweit in BGHSt 5,\n261 nicht mit abgedruckt). Die Verlesung des Teiles, der\ndie \"Darstellung der Ermittlungen\" enthält, könnte nur\nein Verstoß im Sinne des § 3537 Abs.1 StPO sein. Es käme\nalso darauf an, ob das Urteil auf der Verletzung des\nGesetzes beruht. Das ist hier ausgeschlossen.\n\nDenn der Eröffnungsbeschluß befaßt sich bei der Bezeichnung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten\nnur mit dem äußeren Ablauf der Dinge. Sie sind, wie die\nUrteilsgründe ergeben, von keinem der Angeklagten bestritten worden. Unter diesen Umständen kann die vollständige Verlesung des Eröffnungsbeschlusses das Beweisergebnis nicht zu Ungunsten der beiden Angeklagten beeinflußt haben.\n\n2.) In der Hauptverhandlung ist unter anderem der\nPolizeimeister KIEW vernommen und vereidigt worden.\nDie Revision meint, der Zeuge sei der Mitwirkung an der\nTat der Angeklagten verdächtig. Nach § 60 Nr.3 StPO\nhätte ihn das Landgericht nicht vereidigen dürfen.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch. Nicht in Betracht kommt hierbei eine Begünstigung in der Hauptverhandlung etwa im ersten Teile der Vernehmung\nKIGENEWs, den er später berichtigt hat. Denn § 60\nNr.3 StPO betrifft nur eine frühere, vor der Hauptverhandlung begangene Begünstigung. Der Verdacht, daß\nder Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung\n\n- 4 -\n\nden Angeklagten begünstigt: gehört nıcht hierher (vgl.\nBCHSt 1,360). Das verkenn: auch die Revision nicht. Sie\nmeint vielmehr, das Verhalten Ki: zebe Anlaß zu dem\nVerdacht, der Zeuge habe früher in Sinne des § 60 Nr.3 StPO\nan der Tat der Angeklagten mitgewirkt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nichts, was diesen Zeugen einer\nMitwirkung an der Tat der Angeklagten verdächtig machen\nkönnte. Dafür, daß der Strafikamner in dieser Beziehung\n\nein Rechtsfehler unterlaufen ist, sind keine Anhaltspunkte\nvorhanden.\n\n3.) Der Verteidiger des Angeklagten KA hat in\nder Hauptverhandlung zwei ärztliche Pescheinigungen überreicht, aus denen sich ergibt, daß KW sich wegen\neines nervösen Magenleidens in ärztlicher Behandlung befunden hat. In seinen Schlußausführungen hat der Verteidiger dann beantragt, KB wesen des § 348 StGB\nden Schutz des § 51 StGB zu gewähren\".\n\nIn den Urteilsgründen heißt esı \"Ebensowenig liegen\nAnhaltspunkte dafür vor, daß sich der Angeklagte KÜE\nbei der spätestens an diesem Tage vorgenommenen Verbrennung der Anzeige in einem die Zurechnungsfähigkeit\nausschließenden oder vermindernden Zustande im Sinne von\n§ 51 StGB befunden hat.\"\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe seine\nAufklärungspflicht verletzt. Wenn es den Hinweis der Verteidigung \"derart lakonisch abtun wollte, bedurfte es der\nAnhörung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere\ndeswegen, weil im Urteil auf der anderen Seite unter den\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt\nist, daß sich der Angeklagte KB wegen eines nervösen\nMagenleidens in ständiger ärztlicher Behandlung\" befunden\nhabe.\n\nEine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ist nicht ersichtlich. Wie die Sitzungsnieäerschrift ergibt, ist ein\n\n-5-\n\nBeweisamtrag in Bezug auf den Gesundheits- und Geisteszustand des Angeklagten TED .icht gestellt worden.\nDie von Verteidiger überr?ichten Atteste bescheinigten\ndem Angeklagten Magengeschwüre und einen nervösen\nErschöpfungszustand. Dieses - im übrigen bei der Strafzumessung berücksichtigte - Krankheitsbild brauchte dem\nGericht keineswegs aufzudrängen, einen Sachverständigen\nüber den Geisteszustand des Angelilagten zu hören. Es\n\nbot eine Anhaltspunkte für eine Verminderung oder gar\neinen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit.\n\nAuch eine Verletzung dos § 267 Abs.2 StPO, die ebenfalls als gerügt angesehen werden könnte, scheidet aus.\nDer oben wiedergegebene Teil des Urteils ergibt klar,\ndaß die Voraussetzungen des § 51 SteB für 'micht festgestellt erachtet werden\".\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil,\nsoweit es die Angeklagten Ki un: vi tetrifft,\nüberprüft. Hierbei haben sich durchgreifende Fehler zum\nNachteil der Angeklagten nicht ergeben.\n\n1.) Die Verurteilung wegen versuchter Begünstigung.\n\nUnbedenklich ist zunächst die Verurteilung beider\nAngeklagten wegen versuchter Begünstigung. Fraglich\nkönnte nur sein, ob ein vollendetes, nicht nur ein versuchtes Verbrechen nach § 346 StGB vorliegt. Anlaß hierzu könnte die Feststellung geben, Peters sei mit seinen\nKraftwagen bei dem in Rede stehenden Vorfall \"in\nSchlangenlinien\" gefahren. Hiernach könnte sich Peters\njedenfalls einer Übertretung nach § 1 StVO schuldig\ngemacht haben. Der Senat brauchte diese Frage jedoch\nnicht zu untersuchen. Denn die Angeklagten sind dadurch,\ndaß die Strafkamnmer sie nur wegen Versuches bestraft\nhat, nicht beschwert.\n\n-6-\n\nDie Ausführungen der Revision hierzu sind unbegründet.\nDie Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, daß die\nAngeklagten den Tatbestand des $ %46 StGB (in Verbindung\nmit § 43 StGB) auch dann erfüllt haben, wenn sie hinsichtlich der Vortat des Täters nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben (vgl. BGH JZ 1952,241 = IM StGB § 346 Nr.2).\nDie Begünstigungshandlung selbst muß allerdings mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden. Das hat das Landgericht jedoch nicht verkannt. Entgegen der Auffassung\nder Revision spielt der Beweggrund der Angeklagten, aus\ndem heraus sie Peters begünstigt haben, keine Rolle (vgl.\nRGSt 73,294,297).\n\nEine Selbstbegünstigung, die zur Straffreiheit führen\nkönnte, scheidet aus. Denn die Angeklagten befürchteten\nnur dienstliche oder außerdienstliche Schwierigkeiten,\nallenfalls eine dienststrafrechtliche Ahndung. Eine solche\nGefahr würde jedoch nicht genügen (Schönke-Schröder, StGB\n8,Aufl. Anm.IV zu § 346; RGSt 70,251,253).\n\nTas die Revision noch für den Angeklagten Wie sesondert vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere enthält\ndas Urteil keinen unlösbaren Widerspruch bei der Feststellung des inneren Tatbestandes der versuchten Begünstigung im Amt in Tateinheit mit einem Vergehen nach\n§ 348 Abs.2 StGB. Wenn es im Urteil auf S.48 UA heißt,\ndie Strafkammer sei überzeugt, daß auch MB \"bereits\nam 3.November 1955\" gewußt und gewollt habe, der Vorgang\nPEEB solle beiseite geschafft und damit ein Verfahren\ngegen PB verhindert werden, so steht das zu den übrigen\nFeststellungen allerdings im Widerspruch. Indessen handelt\nes sich hier nach der Überzeugung des Senats nur um eine\noffenbare Unrichtigkeit, um einen Schreibfehler. Ersichtlich wollte die Strafkammer zum Ausdruck bringen, ME,\ndessen Tun am 4.November 1955 begann und an anderen Stellen\ndes Urteils nach der inneren und äußeren Tatseite für\ndiesen Tag genau festgestellt ist, habe schon vom ersten\n\n- 7 -\n\n- T-\n\nTage an vorsätzlich gehandelt.\n2.) Die Verurteilung aus § 348 StGB.\n\na) Soweit der Angeklagte UÜREEB wegen Beiseiteschaffens und Vernichtung der Berichte an das Kraftverkehrsamt und den Leitenden Polizeiarzt und des\nProtokolls über die Alkoholbestimmung im Blute verurteilt worden ist, bestehen ebenfalls keine Bedenken.\nDiese Urkunden waren ihm amtlich anvertraut und amtlich\nzugänglich.\n\nDie Revision macht nun geltend, MB habe die\nUrkunden nicht aus dem Bereich der Polizei entfernt,\ner habe sie nur seinem Vorgesetzten, dem früheren NMitangeklagten Sg@@8, übergeben.\n\nDie Revision übersieht hierbei, daß NW nach\nder Feststellung des Landgerichts wollte, daß ’die Urkunden\ndurch S@WBbeiseite geschafft werden sollten (S.26,\n54 UA). MOB ist daher von der Strafkammer mit Recht\nals Mittäter angesehen worden. Daß er selbst an der\neigentlichen Ausführungshandlung teilgenommen hat, ist\nnicht erforderlich (s. BGE NJ‘/ 1951,410; ferner bei\nDallinger MDR 1953,271).\n\nb) Auch die Verurteilung des Angeklagten Kg\nnach § 348 Abs.2 StGB wegen Vernichtung der Anzeige\nist nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die\nRevision dieses Angeklagten auch nur mit der Behauptung,\ner sei damals nicht zurechnungsfähig gewesen. Dieses\nVorbringen ist unbegründet, wie sich bereits aus den\nAusführungen zur Verfahrensbeschwerde unter I 3 ergibt.\n\nFehlerhaft ist aber, daß dieser Angeklagte als\nNMittäter an der Beseitigung auch derjenigen Urkunden\nverurteilt worden ist, die nur NP, nicht er in\namtlichem Gewahrsam gehabt hatte. Der Tatbestand des\n8 348 Abs.2 StGB setzt voraus, daß die Urkunden dem\nBeamten antlich anvertraut oder zugänglich waren. Täter\n\n-8 -\n\nkann nur ein Beamter sein, in dessen Person diese\nVoraussetzungen erfüllt sind. Ist das nicht der Fall,\nso kann er nicht NMittäter der Urkundenbeseitigung sein,\nsondern nur Gehilfe (vgl. BGHSt 4,284,236).\n\nDiese unzutreffende Rechtsanwendung führt jedoch\nnicht zur Aufhebung des gegen KB erzangenen\nUrteils. Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 348\nAbs.2 StGB bleibt auf jeden Fall bestehen. Denn Kap\nselbst hat, wie schon ausgeführt worden ist, die ihm\nanvertraute und in seinem Besitz befindliche Anzeige\nbeseitigt und damit den Tatbestand des § 348 Abs.2 StGB\nals Täter erfüllt. Wenn auch der Schuldumfang insofern etwas vermindert wird, als KW bezüglich der\nanderen Urkunden nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe\nist, so wird hierdurch die Urteilsformel nicht berührt. Mit Recht hat die Strafkammer in dem gesamten\nTun KB: eine einheitliche Handlung gesehen. Soweit in dieser Handlung zum Teil nur eine Beihilfe\nund nicht Täterschaft zu sehen ist, geht die Beihilfe\nin der Täterschaft auf.\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, handelt es sich\nauch hinsichtlich der Beihilfe um einen recht beachtlichen Tatbeitrag. Außerdem ist der Angeklagte KEN\nauch noch wegen versuchter Begünstigung im Amt bestraft worden. Es läßt sich in diesem Falle mit Bestimmtheit ausschließen, daß die Strafe anders ausgefallen wäre, wenn seine Mitwirkung bei der Beseitigung der Berichte usw. rechtlich zutreffend als Bei-\n\n- 9.\n\nhilfe statt als Nittäterschaft gewertet worden wäre.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter waren daher\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu\nverwerfen,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/5-str-464-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/5-str-464-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.270013+00:00"}}