{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-28_5_StR_458_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-28","aktenzeichen":"5 StR 458/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 458/57\n\n2\nIm Nanen des Ere 20 069;\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Heinrich 7 EEEEmED aus EEE,\ndort geboren an EEE 1911,\n\n2.) den Kaufmann Heinz SD zu: Tem\ngeboren an EEE 1321 in sp,\n\n3.) den Zeitschriftengroßhändler Kurt S o EEEEEB\n\naus HE, Acıt geboren an EB 1911,\n\nwegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Schriften u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Januar 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .(EEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\n1.) Die Revisionen der Angeklagten Po,\nSCHE und SC gegen das Urteil des Landgerichts\nin Hamburg vom 5.Juli 1957 ‚werden verworfen.\n\n2.) Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt\ngeändert:\n\na) Die Zinziehungsanordnung (Nr.IV der Urteils-\n\nformel; lautet:\n\n-2-\n\nFolgende Druckschriften und Abbildungen werden eingezogens\n\n1\n1\n\nnDvrnmn HM\n\n17\n\nFHRrHrnmUuünH Hr\n\nFr\nje)\n\noO —-\n\n27\n\nHrrreew\n\n14\n\n17\n\nHeft Paris Broadway No.20,\n\nHeft Effeuilleuse No.4,\n\nHeft Choc, Revue Parisienne (ohne Nummer),\nHefte Paris Riviera No.3 und No.4,\n\nHefte Copacabana No.3 (2),\n\nHefte Paris Cocktail et Paradise No.26 und 44,\nHefte Folies de Paris et de Hollywood No.17,\n\n36, 37, 38 (2), 44, 45, 50, 51 (2), 66, 68, 72,\n74, 76, 78, 24,\n\nblaue Bildmappe mit aufgeklebten Magazinbildern,\n\nBuch \"Neue Wege der Aktfotografie\" v.Zolten Glass,\n\nHefte Paris — Hollywood No.28 und 38,\n\nHefte La vie Parisienne 1956/No.61, 66, 69,\nHefte Stars et Vedettes No.28,\n\nHeft Paris Cocktail No.Sl,\n\nHeft Paris Plaisir No.4,\n\nHeft Fantaisie Aug.55, No.6,\n\nHeft Etudes Plastiques Album No.5,\n\nHefte Modellstudier No.3, 7, 15, 21, 22 (3),\n23 (9), 24, 50,\n\nHefte Revue No.14 (2), 15, 17, 19 (3),\n\nHefte Waturalisme, Sondernummer,\n\nHefte Vitus 1954/1E (3), 1955 No.3 mn, No.6,\n1956 No.8 (11), Sondernummer (5),\n\nHefte Modellstudien Vitus 1955 No.6.(2),\nHeft Foto No.6,\n\nHeft Spick No.28,\n\nHeft Glamour Pin up Vol. 1,\n\nHeft Tropical Eves, Verlagı A.Hall& Ltd.London,\nHefte L'Art du Nu No.12,\n\nHeft Atelier No.8, t\nHefte Modell-Studien No.28 (16), 31,\n\nHefte Cabinet-Sonderbände No.18 und 19 (3),\n\n- 3 -\n\nPr PP OD\n\n28\n\n30\n27\n\n20\n\n15\n15\n11\n24\n\nHHrHHRR HH Fr RR IrRy NR UP»\n\n- 3 -\n\nHefte Capriccio No.2 und 5,\n\nHefte Der Ring Juni/Juli 56 (2), Nov.56 (8),\nHefte ?in-up Magazine No.60,\n\nHefte Das kleine Cabinet No.67,\n\ngelbe Bildmapge mit aufgeklebten Aktfotos,\nSortiments Aktfotos,\n\nHefte Pin-up (Dänemark) Jahrgang 1955 No.1 (2),\n2, 4 (3), 5, 6, 7, 8, 9, 10 (2), 11 (2), 12 (2),\n13, 14, 15, 16, 17 (2), 19, 21 (2), 22, 23,\nHefte Pin-up (in englischer Sprache) No.8 (30),\nHefte Gala Juli 55 (2), Sept.55 (7), Nov.55 (9),\nJan.56 (2), kärz 556 (1), Nov.56 (6),\n\nHefte Frolic Aug.55 (3), April 56 (8), Aug.56 (2),\nOkt.56 (7),\n\nHefte Fiesta 13 x Januar 57 und 2 x Dezember 56,\nHefte Harmonie des Tormes 15.x No.4,\n\nHefte Whisper April (1), Juli (5), Sept.(5),\nHefte Nodel-Studier No.21, 22 (2), 23 (9), 28,\n31 (2), 32, 49 (4), 50, 24 (3),\n\nHefte Carnival 2 x Januar 57 und 2 x Dezember 56,\nHefte Follies 1 x September, 3 x November,\n\nHefte Exeful 2 x Juni, 3 x August,\n\nHefte Photo and Body No.10 und Vol.1 No.4,\n\nHefte Studio Art No.7 und Vol.1 No.7,\n\nHefte Atelier No.15 und 16,\n\nHefte L'Art du Nu No.8 und 12,\n\nHeft Stars et Vedettes No.28,\n\nHeft Femina No.l,\n\nHeft Art Photography Juli 1955,\n\nHeft Variete No.21/1952,\n\nHeft Studio No.21,\n\nHeft Wink Juni,\n\nHeft Modern Man Juni 1956,\n\nHeft Revue No.14,\n\nHeft Internatiunal Journal Solvennen No.26,\nHeft Schönheit -Spori-Sonne No.1/1952,\n\n- L-\n\n8 Hefte Helios No.71 (7), 72,\nHeft Waldriff in Meet v.Hajo Ortil,\nzitzmann-Verl.,\nHefte Sonnenfreunde No0.82 (3), 85 (2),\nHefte Unser Dasein No.21 (2), 22 (2),\nHefte Lebensfreude No.50,\n12 Hefte Die Goldene Insel 1957, Rich.Dauchl'!s\nVerlag GmbH,\n2 Hefte Helios No.70 und 75,\n1 Heft Sonnenfreunde No.88,\nFKK-Kalender von 1957,\n5 Hefte International Journal Solvennen No.2\nund 27 (4),\n1 Heft Sun and Health No.46,\n1 Heft Eldorado No.l.\n\nun\n\nNe 71\n\nb) Der Angeklagte Sc wird statt \"wegen\nfortgesetzten Vergehens!\" '\"wegen fahrlässigen\nVergehens\" gegen die §§ 1, 4 Abs.2, 6, 21\ndes Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9.Juni 19553 verurteilt.\n\n3.) Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten TeEED, SEE\nund Sc ie folgt verurteilt:\n\nEEE ssen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger\nSchriften (§ 184 StG5) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen die $% 1, 4, 6, 21 des\nGesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften vom 9.Juni 1953 (GjS) zu drei Monaten\nGefängnis,\n\nSCHE wesen ües gleichen Vergehens zu einer Geldstrafe von 300 Di, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis,\n\nSC wegen fortgesetzten Vergehens gegen die\n88 1, 4 Abs.2, 6, 21 GjS zu einer Geldstrafe von\n150 IM, ersatzweise 15 Tagen Gefängnis.\n\nAußerdem hat die Strafkammer dem Angeklagten PB\nfür die Dauer von drei Jahren verboten, Zeitschriftenhandel von Geschäftsräumen aus zu betreiben, die der\nKunde nicht zu betreten pflegt, und \"sämtliche in der\nAnklageschrift aufgeführten Druckschriften und Abbildungen\" eingezogen.\n\nI. Revisionen der Angeklagten Pop una Sew.\n\nDie Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie sind im wesentlichen\nunbegründet.\n\nA\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\nnotwendige Angabe der Tatsachen, in denen die Revisionen\nVerfahrensverstöße erblicken,. +\n\nB. Sachrügen.\n\n1.) Die Anwendung des § 184 Abs.1 Nr.1 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.\n\n- 6 -\n\nWas die Revisionen hierzu vortrager, sind Angriffe gegen\ndie Feststellungen des Urteils und gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann\neine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO). Auch\nsonst ergitt die Arwendung des § 184 Abs.1l Nr.1 StGB\nkeinen sachlichrechtlichen Fehler, durch den die Angeklagten beschwert wären.\n\n2.) Die Anwerdung der $%§ 1, 4, 6 und 21 GJjS ist\ngleichfalls ohne Rechtsirrtun.\n\nDas gilt auch für die Annahme der Strafkemmer, daß\ndie Kioske der Angeklasten Verkaufsstellen im Sinne des\n§§ 4 Abs.1l Satz 2 GjS waren, die \"der Kunde\" nicht zu beireten pflegte. Die gegenteilige Neinung der Revisionen\nwiderspricht sowohi dem Wortlaut als auch dem Zweck des\nGesetzes. |\n\nDie Vorschrift des § 4 ibs.1 Satz 2 GjS stellt es\nnicht allsin auf die Xunden ab; die jugendgefährdende\nSchriften kaufen oder kaufen wollen, sondern auf die\nKurdschaft schlechthir. Entscheidend ist, ob ein nicht\nunerheblicher Teil dieser Kundschaft die Verkaufsstelle\nnicht zu batreten pflegt. Diese Voraussetzung stellt\ndas Urteil für die Kioske der Angeklagten fest. --\n\nDaß die Vorschrift des § 4 Abs.1 Satz 2 GjS im\ndargelegten Sinne zu verstehen ist, ergibt der Zweck\ndes Gesetzes. Er zielt darauf ab, den Erwerb jugendgefährdender Schriften durch Jugendliche zu verhindern.\nDer Entschluß, jugenägefährdende Schriften zu erwerben,\nwird einem Jugendlichen im allgemeinen beim Kauf im\nKiosk leichter fallen als bei einem Kauf im Laden, weil\ner vor der Klappe nach dem Vorhandensein der Schriften\nfragen kann, weil er sich besser darüber unterrichten\nkann, ob er von anderen beobachtet wird, deren Be,\nmerkungen oder Blicke ihm unangenehm wären und die\nvielleicht seiner Angehörigen berichten würden, und weil\n\n- T -\n\nen m\n\n- T-\n\ner sien im Fall von Unannelinlichkeiten leichter zurückziehen kann. Alles dies will das Gesetz gerade verhindern.\nDie Annahme einer Verkaufsstelle im Sinne des § 4 Abs.l\nSatz 2 GjS wird daher weder durch den Umstand, daß die\nAngeklagten die Käufer erotischer Literatur zum Betreten\ndes Kioskes aufforderten, noch dadurch ausgeschlossen,\n\ndaß der Angeklagte PB über der Klappe ein Schild\nangebracht hatte, durch das die Käufer von Zeitschriften\ndarauf hingewiesen wurden, daß der Verkauf im Kiosk stattfinde.\n\nDas Urteil meint, daß die Angeklagten jugendgefährdende Schriften durch Feilhalten in den Kiosken im Sinne des\n§ 4 Abs.1 Satz 1 GjS verbreitet haben. Der Generalbundesanwalt bezweifelt die Richtigkeit dieser Rechtsansicht. Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden.\nDie Angeklagten haben die Schriften in ihren Kiosken zur\ngeschäftlichen Veräußerung bereitgehalten. Damit haben sie\ndie Schriften jedenfalls im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 GjS\nvertrieben. Nach § 4 Abs,2 GjS in Verbindung mit Abs.1l und\nmit § 21 Abs.1 bedeutet es einen strafbaren Vertrieb\njugendgefährdender Schriften schon, wenn Verleger oder\n\nZwischenhändler die Schriften an einen Kioskinhaber veräußern. Das muß erst recht gelten, wenn dieser die\nSchriften in seinem Kiosk zur geschäftlichen Weiterveräußerung bereithält.\n\nZur inneren Tatseite stellt das Urteil u.a. fest,\ndaß die Angeklagten mit der Möglichkeit gerechnet haben,\ndie Kioske seien Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs.1l\nSatz 2 GjS, und daß sie diese Möglichkeit bewußt auf sich\ngenommen haben. Das rechtfertigt unbedenklich die Annahme,\ndaß sie insoweit mit bedingtem Vorsatz handelten. Was die\nRevisionen hierzu vortragen, sind unzulässige Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung. \"\n\nAuch sonst läßt die Anwendung der §§ 1, 4, 6, 21 GjS\nauf den festgestellten Sachverhalt keine Verletzung sach-\n\nKant\n\nlichen Strafrechts erkennen, durch welche die Angeklagten beschwert wären.\n\n3.) Die Strafaussprüche sind im wesentlichen eben-Zalls frei von Rechtsirrtum.\n\nNur die Einziehungsanordnung gibt zu Bedenken Anlaß.\nDie einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteilssatz so\ngenau bezeichnet werden, daß dieser bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung schafft\nund die ordnungsmäßige Vollstreckung ermöglicht (vgl.\nRGSt 70,338,341; BGHSt 8,205,211/212). Die Worte\n\"sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Druckschriften und Abbildungen\" genügen nicht. Das Revisionsgericht kann diesen Mangel von sich aus beheben, weil\ndie Gegenstände, die eingezogen werden sollen, in den\nUrteilsgründen im einzelnen aufgeführt sind.\n\nII. Revision des Angeklagten Sog\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafreckts. Sie ist im wesentlichen\nunbegründet.\n\nA:\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Tatsachen, in denen die Revision\neinen Verfahrensverstoß erblickt.\n\nB. Sachrüge.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist in wesentlichen frei von\nRechtsirrtun.\n\nDas Urteil 1äßt allerdings die Möglichkeit offen,\ndaß dem Angeklagten, der PB \"im Laufe des Jahres\n1956\" mit jugendgefährdenden Schriften belieferte, von\ndiesem gesagt wurde, sein Stand werde als Laden anerkannt. Das schließt jedoch nicht aus, daß der An-\n\n-9-\n\ngeklagte, der nach den Feststellungen des Urteils den\nKiosk kannte und der wußte, daß die meisten Kunden an der\nKlappe kauften, hätte erkennen können und müssen, der\nKiosk sei eine Verkaufsstelle im Sinne des § 4 Abs.1l\n\nSatz 2 GjS. Die Strafkammer hat diese Voraussetzung ohne\nRechtsirrtum als gegeben angesehen. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigsung.\n\nZu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß die Strafkammer\ndie wiederholten fahrlässigen Verstöße des Angeklagten gegen\ndie §§ 1, 4 Abs.2, 6, 21 GjS als ein fortgesetztes Vergehen\nbeurteilt hat. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Der Senat stellt aber durch Änderung der Urteilsformel klar, daß der Angeklagte nur wegen fahrlässigen\nVergehens gegen die §§ 1, 4 Abs.2, 6, 21 GjS verurteilt\nist.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/5-str-458-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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