{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-28_5_StR_450_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-28","aktenzeichen":"5 StR 450/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 450/57\n\n2220 068\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Werner SD aus zeD,\n\ndort geboren ar EB 15:5,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Januar 1958, an der trilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt D- iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Yai 1957\nmit den Feststellunren aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwissen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten \"weren vierer,\ndurch ein- und dieselbe \"Tardlung begangener Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs.1 !!r.3 StGB\" zu einer Gefänrnisstrefe von reun Fonrater verurteilt, die Untersuchunfshaft\nauf diese Strafe angerechnet und die Vollstreckung der\nReststrafe zur Bewährung auszesetzt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils nahm der Anseklagte im Herbst und \"inter 1956 an verschiedenen Taren\nbei fünf Fahrten mit seinem TTraftwagen in dieser «it vier\n“ädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vor und\nverleitete die Mädchen zur Verübuns und Duldung unzüchtiger\nHandlungen. Bei den ersten beiden Fahrten geschah dies\ngegenüber Briritte VB, Sirlinde Mill und Veronika\nTB, bei der Äritten T-hrt gegenüber den beiden\nletztgenannten Mädchen und bei den letzten beiden Tahrten\ngegenüber Bricitte TB nd Alraune Km.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebun?z des\nUrteils.\n\nDie Revision beanstendet zu Recht, daß die Strofkammer sämtliche tatbestandsmäßigen Hrndlungen im Sinne\ndes §§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB, die der Angeklaste bei den\nfünf Autofahrten serenüber den vier Mädchen vorgenommen\nhat, als ein einheitliches Verbrechen beurteilt hat. In\nden Urteilsgründen ist hierzu nur gesagt, der Anzexlaste\nsei \"wegen Verbrechens rach 8 176 A'.s.1 Nr.3 StGR, und\nzwar bei einem einheitlichen Entschluß in natürlicher\nHanelunsseinheit in vier Fällen begangen, zu bestrafen\",\nDies hält aus mehreren Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1.) Der Techtsbexriff der fortgesetzten Straftat\nsetzt der äußeren Tatseite nach u.a. voraus, daß sich die\n\n- 3.\n\n-3-\n\nEinzelhandlungen zeren das pleiche Rechtsrut richten.\nWerden, wie es hier der Fall ist, Rechtsgüter höchstpersönlicher Art verletzt, so müssen sich die Tinzelhandlungen gesen dieselbe Ferson richten. \"er zerenüber\n\nzwei oder mehreren Opfern jeweils mehrere tatbestandsmäßise Handlunzen im Sinne des § 176 Abs.1l “Yr.3 StGB\nvornimmt, begeht daher frundsätzlich nicht ein einheitliches\nVerbrechen, sondern zwei oder mehrere selbständige, allenfalls in sich fortgesetzte Verbrechen.\n\nFortgesetzte Unzuchtshandlunfen im Sinne des § 176\nAbs.1 Nr.3 StGB, die der Tater gegenüber mehreren Opfern\nvornimmt, können allerdin?s ausnahmsweise ein einheitliches\nVerbrechen sein, wenn der Täter mindestens bei einen Teilakt durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB\neine unzüchtire Handluns mit den mehreren Opfern vornimmt\noder durch ein und dieselbe Handlung die mehreren Opfer\nzur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet,\nDas trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, soweit\nes sich um die ersten vier Autofahrten handelt. Der\nAngeklagte hat bei diesen Fahrten nacheinander unzüchtige\nHandlungen mit den einzelnen jeweils beteiligten Mädchen\n‘vorgenommen und sie zur Verübung oder Duldung unzüchtiger\nHandlungen verleitet. Tatbestandsmäßige Handlungen im\nSinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB, die der Täter nacheinander\nmehreren Opfern gegenüber vornimmt, stellen in Gegensatz\nzur Auffassung der Strafkenmmer auch keine \"natürliche\nHandlungseinheit\" dar. Da£ß der Angeklagte die Handlungen\njeweils bei denselben Autofahrten vorgenommen hat, zenügt\nhierfür nicht.\n\nAnders lie:rt es allenfalls bei der letzten Autofahrt.\nHier hat der Angeklagte den beiden an dieser Fahrt beteiligten Mädchen (Briritte \"TB und Alraune Ki)\nu.a. pornorraphische Aufnahüen sezeigt und erläutert.\n\nDas Urteil läßt die Mörlichkeit offen, daß dies durch ein\n\n-4-\n\n-A-\n\nund dieselbe NHandlun> im Sinne des § 73 StGB geschehen ist.\nSollte es so fewasenr scjir, so können sämtliche an diesen\nbeiden Mädchen verübten Herdlun:en ein einhejtliches\nVerbrechen sein.\n\n2.) Der Rechtsbesriff der fortresetzten Jtraftast\nsetzt der inneren Tatseitre nach einen Gesanutvorsatz des\nTäters voraus. Dieser :uß so beschaffen seir, daß er vor\noder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der\nvom Täter geplanten Handlunssreine deren simtliche Teile in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfaßt. Das \"issen und \"ollen des Täters muß den späteren\nVerlauf der wehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiter, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das\nzu verletzende Rechtszut und sein Träger, ferner Ort, Zeit\nund un;refähre Art der Begehun> der Tat in Retracht kommen\n(vel. BGEHSt 1,31%?,315). Tinen solchen Gesamtvorsatz stellt\ndas Urteil nicht fest. Die Forte \"bei einem einheitlichen\nEntschluß'\" genüsen hierfür nicht.\n\nDas Urteil muß aus diesen ründen aufgehoben werden.\nDie weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht mehr\nerörtert zu werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf\nfolgendes hinrewiesen;\n\na) Da der Angeklagte die Taten bei oder jedenfalls\nim Zusammenhang wit der Führunr seines Fraftwagens begangen\nhat, wird die Strafkamner prüfen müssen, ob ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (8 42m StGB). Die Entziehung\nder Fahrerlaubnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen\nsich der Täter als ungeeienet zum verkehrssicheren Führen\nvon Kraftfahrzeugen erwi\"sen hat. Ein Fignungsmangel im\nSinne des £ 42m StGB kann auch in der alliemeinen chzrakterlichen\nUnzuverlässigkeit liegen, die der Täter durch die Tat rezeigt\n\n-5-\n\n5.\n\nhat (vgl. BGHSt 7,165,167; BCH NIW 1954,163°2).\n\nb) Die Strafkawumer wird ferner prüfen müssen, ob der\nKraftwagen des Angeklagten, den er zur Begehung der\nSittlichkeitsverbrechen gebraucht hat, nach § 40 StCB\neingezogen werden soll (vgl. BGH NJW 1955,13271°),\n\nc) Falls die Strafkamner wiederum eine Gefängnisstrafe\nvon neun Monaten oder eine geringere Gefängnisstrafe\nverhängt, wird sie bei der Entscheidung nach § 23 StGB zu\nprüfen haben, ob das Ölfentlicke Interesse die Vollstreckung\nder Strafe erfordert (T 2% Abs.3 \\r.1 StGB).\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/5-str-450-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/5-str-450-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.224721+00:00"}}