{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-14_5_StR_589_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-14","aktenzeichen":"5 StR 589/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 589/57\n\nInmnNamen des Volk e 4220 080\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automobilkaufmann Hans-Eberhard D EEEREEED\naus BEE,\ngeboren am EEEEEEEED 1925 ir. Tamm:\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Januar 1958, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Win der Verhandlung,\nJustizobersekretär 8 bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.September 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n%\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklasten wegen NMeineides\nnach § 154 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig\nerklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden.\n\nNach den Feststellungen des Urteils leistete der Angeklagte am 21.Juni 1956 auf Betreiben eines Gläubigers\nvor dem Amtsgericht in Berlin-iedding den Offenbarungseid.\nDabei verschwieg er, daß er kurz zuvor seinem Darlehensgeber BÜMEEEED einen Kraftwagen zur Sicherheit für eine\nDarlehensforderung von 1500 DM nebst Zinsen und Kosten\nübereignet hatte.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDen bisherigen Feststellungen kann nicht mit genügender\nSicherheit entnommen werden, daß der Offenbarungseid des\nAngeklagten objektiv unrichtig war.\n\nDer Schuldner ist nicht verpflichtet, bei der Leistung\ndes Offenbarungseides auch solche Gegenstände anzugeben,\ndie nach objektivem \\Wertmaßstab für den Gläubiger ohne\njeden Vermögenswert sind (vgl. RGSt 60,37; RG JW 1934,2692°;\nBGH NJW 1952,1023?7). Der Anspruch des Schuldners auf Rückübereignung einer Sache, die er einem anderen zur Sicherheit übereignet hat, ist aber in aller Regel für den\nGläubiger ohne jeden Vermögenswert, wenn die Rückübertragung\nvon der Zahlung eines Schuldbetrages abhängt, der höher\nist als der Erlös, der bei Verwertung der Sache im denkbar\ngünstigsten Fall erzielt werden könnte (ähnlich für den\nFall einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache\nBGH 5 StR 97/57 vom 2.4.1957).\n\nSo kann es hier gewesen sein. Das Urteil schließt\ndiese Möglichkeit nicht aus. Es stellt weder den Wert\ndes Wagens noch Umstände fest, aus denen auf die Höhe\ndes denkbar günstigsten Erlüses geschlossen werden\nkönnte.\n\nDas Urteil muß aus diesen Grunde aufgehoben werden.\n\nSollte der Anspruch auf Rückübereignung ohne jeden\nVermögenswert gewesen sein, der Angeklagte aber geglaubt\nhaben, er müsse den Anspruch trotzdem angeben, so würde\ner sich eines - untauglichen -— Meineidsversuchs\nschuldig gemacht haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt -Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-14/5-str-589-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-14/5-str-589-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.876185+00:00"}}