{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-10_5_StR_618_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-10","aktenzeichen":"5 StR 618/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verzichtet der verhaitete Angeklagte vor dem\nUrkurdsbeanten des Amtsgerichts, in dessen\nBezirk die Haftanstalt liegt, auf Rechtsmittel,\nso wird diese Erklärung schon mit dem Abschluß\nihrer Beurkundung und nicht erst dann wirksan,\nwenn sie bei dem crkennenden fFericht eingeht\n(im Anschluß an TG GA 50,276; 74,283).","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2220 089\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nEn En En Gb Ban u din mm ann ne En ar m ER Een a re m a mn\n\nGesetze StPO §§ 299, 450\n\nRechtssatz: Verzichtet der verhaitete Angeklagte vor dem\nUrkurdsbeanten des Amtsgerichts, in dessen\nBezirk die Haftanstalt liegt, auf Rechtsmittel,\nso wird diese Erklärung schon mit dem Abschluß\nihrer Beurkundung und nicht erst dann wirksan,\nwenn sie bei dem crkennenden fFericht eingeht\n(im Anschluß an TG GA 50,276; 74,283).\n\nAktenzeichen: 5 StR 618/57\nBeschluß des BGH vom 10.Januar 1958 LG Berlin\n\n5 stR 618/57\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie kaufmännische Angestellte Gerda N EB aus Du,\ndort geboren am EEEEB 1935, zur Zeit in Haft,\n- Sachbezeichnung: STE u.a. -\n\nwegen Diebstahls und Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes den Generalbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 10.Januar 1958\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten MW zescn das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 15.Juli 1957\nwird als unzulässiz verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte am 15.Juli 1957\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Hehlerei in\narei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis\nverurteilt. Der Verteidiger der Angeklagten, die in\nUntersuchungshaft war, legte am 18.Juli 1957 Revision ein.\nOhne Kenntnis hiervon erklärte die Angeklagte am 19.Juli 1957\nvor dem Urkundsbeamten des Antsgerichts Tiergarten in\nBerlin, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, sie\nverzichte auf Rechtsmittel gegen ‚das Urteil vom 15.Juli 1957.\nDie Niederschrift hierüber ging am 20.Juli 1957 beim\nLandgericht ein. Schon am 19.Juli 1957 war bei der Briefahnahmestelle der Justizbehörden in Berlin-Moabit ein\nSchreib:n des Verteidigers an das Landgericht vom selben\n\n-2-\n\n-2-\n\nTage eingelaufen. Darin hatte er \"nach Rücksprache mit\nder Angeklagten VlWBunter Hinweis auf § 130 BGB die\nAnnahmeerklärung der FB\" wiäcrrufen.\n\nDie Revision ist unzulässig.\n\nDer Verteidiger gcht, wie seine Berufung auf § 130 BGB\nerkennen läßt, von der Auffassung aus, der vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts Tiergarten nach § 299 Abs.1 StPO\nentgegengenommene Rechtsmittelverzicht sei nicht schon\nmit der Beurkundung wirksam geworden, sondern habe, um das\nUrteil rechtskräftig werden zu lassen, erst noch dem\nLandgericht zugehen müssen.\n\nDas trifft nicht zu,\n\nZu den \"Erklärung:n\" im Sinne des § 299 Abs.1 StPO,\n\"die sich auf Rechtsmittel beziehen!, gehört neben der\nEinlegung und Begründung von Rechtsmitteln auch der\nVerzicht auf sie. Nach § 299 Abs.2 StPO genügt cs \"zur\nWahrung einer Frist\", wenn die Nirderschrift \"innerhalb\nder Frist\" aufgenommen wird. Diese Bestimmung ist zwar\nihrem Wortlaute nach nur auf die Einlegung und Begründung\nvon Rechtsmitteln zugeschnitten; denn nur dabei ist eine\nFrist einzuhalten, Die Vorschrift ist aber Ausdruck des\nallgcmeineren Grundsatzes, daß für Angeklagte, die nicht\nauf freiem Fuße sind, der Urkundsbeamte des Amtsgerichts,\nin dessen Bezirk die Haft- oder Verwahrungsanstalt liegt,\nan die Stelle des Urkundsbeamten des erkennenden Gerichts\ntritt. Das hat einerseits zugunsten solcher Angeklagten\ndie Wirkung, daß ihre Haft schon von dem Zeitpunkte an nach\n§ 450 StPO als Strafhaft rechnet, in dem der Urkundsbeante\ndes Amtsgerichts ihre Verzichts- oder Rücknahmeerklärung\naufnimmt; ihnen kommt also die Zeit zugute, die verstreicht,\nbis die Niederschrift bei dem Gericht eingeht, das das\nUrteil erlassen hat. Andererseits kann der Verzicht auf\nRechtsmittel oder ihre Zurücknahme in dieser Zwischenzeit\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nnicht mehr widerrufen werden, weder gegenüber den Urkundsbeamten des Amtsgerichts noch bei dem erkennenden Gericht,\nDic Erklärung ist vielmehr schon mit dem Abschluß der\nBeur!:undung unwiderruflich geworden (RG GA 50,276; 74,283;\nKER 3.Aufl. § 299 Anm.3; Schwarz, StPO 20.4ufl. § 299\nAnm.2; ebenso wohl auch Eb.Schmidt, Lehrkomm. II § 299\nAnn.2, 3).\n\nDurch den Rechtsmittelverzicht der Angeklagten ist\ndas Urteil am 19.Juli 1957 rcchktskräftig, die vorher vom\nVerteidiger eingelegte Revision also unzulässig gcworden.\n\nSarssedt Schniät Siener\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-10/5-str-618-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-10/5-str-618-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.837348+00:00"}}