{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-10_5_StR_563_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-10","aktenzeichen":"5 StR 563/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 565/57 2220 088\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Clemens S EEE aus :,\ndort geboren am NEED 1909,\n\n- Sachbezeichnung: WBu.a. -\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Januar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof wu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten SB zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n23.Februar 1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte SB ist wegen Diebstahls und Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\neiner Woche Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision macht vor allem geltend, es habe sich\nnach Verkündung des angefochtenen Urteils herausgestellt,\ndaß der Angeklagte bereits zur Zeit der Begehung der Taten\nunzurechnungsfähig gewesen sei; die Strafkammer hätte dies\nschon vorher feststellen müssen und habe sich daher insoweit einer Verletzung der ihr von Ants wegen oblicgenden\nPflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts\nschuldig gemacht. Weiterhin gehe aus einem an den Verteidiger gerichteten Schreiben des Landeskrankenhauses\nWunstorf hervor, daß der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung nicht \"geschäftsfähig\" gewesen sei. Im übrigen\nwird Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Offenbar will die Revision behaupten, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nnicht verhandlungsfähig gewesen.\n\nDie Verhandlungsfähigkeit ist eine Prozeßvoraussetzung\n(vgl. u.a. RGSt 29,324; 70,176; Löwe/Rosenberg, StPO\n20.Aufl. Vorbem. zu Buch 2 Abschnitt 1 Anm.12 mit weiteren\nHinweisen). Sie richtet sich nach anderen Grundsätzen als\ndie Prozeßfähigkeit des bürgerlichen Verfahrensrechts.\n\nFür die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit komnt es\n\nnur darauf an, daß der Angeklagte sich im Zeitpunkte der\nHauptverhandlung noch in einem solchen Zustand geistiger\nKlarheit und Freiheit befindet, daß mit ihm strafgerichtlich verhandelt werden kann. Der Angeklagte muß imstande\nsein, anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen.\nwill, und das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was\nandere erklären (vgl. u.a. RG HRR 1936,1477). Deshalb kann\n“auch gegen einen geisteskranken Angeklagten strafgerichtlich\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nverhandelt werden, wenn es sich um eine Form der Geisteskrankheit handelt, die eine vernünftige Verteidigung zuläßt.\n\nSo liegt der Fall hier. Der Tatrichter hat - wie\ndie Urteilsgründe deutlich zeigen -— dem Verhalten aller\nAngeklagten in der Hauptverhandlung die erforderliche\nAufmerksamkeit zugewandt. Er hat deshalb auch von sich\naus einen anderen Angeklagten, ohne daß ein Sachverständigengutachten vorlag, als erneblich vermindert\nzurechnungsfähig angesehen. Es ist dem Landgericht auch\nnicht entgangen, daß der Angeklagte nur die Hilfsschule\nbesucht hat. Ersichtlich gab aber das Verhalten des Angeklagten keinen Anlaß, an seiner Verhandlungsfähigkeit\nzu zweifeln.\n\nEs mag dahinstehen, ob diese Entscheidung des Tatrichters über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nim Revisionsrechtszuge überhaupt nachgeprüft werden\nkann (vgl. hierzu die Hinweise bei Löwe/Rosenberg aa0).\nWie - soweit ersichtlich - unbestritten ist, hat jedenfalls auch das Revisionsgericht für seinen Rechtszug die\nVerhandlungsfähigkeit eines Angeklagten zu prüfen. Diese\nUntersuchung ergibt aber nebenlier, daß der Beschwerdeführer nicht nur jetzt verhandlungsfähig ist, sondern es\nim ersten Rechtszuge ebenfalls war. 4\n\nDer Angeklagte leidet primär an einem Schwachsinn\nleichten Grades. Diese (offenbar auch vom Tatrichter erkannte) Erkrankung hindert ihn nicht, sich vernünftig\nzu verteidigen. Das ergeben sowohl das nachträgliche\nGutachten als auch das frühere Verhalten des Beschwerdeführers, der seinen Verteidiger durchaus sachgemäß\ninformiert und in die Lage versetzt hatte, die Verteidigung zweckentsprechend zu führen, wie ein Schriftsatz\nvom 2.November 1956 zeigt (vgl. Bd.IV S.T1 ff d.A.).\n\nIm übrigen hat auch der Verteidiger die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zur Verkündung des\n\n-4-\n\n- 4-\n\nangefochtenen Urteils nicht bezweifelt. Wegen des ihm\nangeborenen Schwachsiuns leichten Grades kann also die\nVerhanällungsfähigkeit des Angeklagten nicht fraglich sein.\n\nNach dem schriftlichen Gutachten der Klinischen Abteilung des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf\nist nun zu dem anlagebedirgten Intelligenzmangel eine\nSchizophrenie hinzugetreten (Pfropfschizophrenie). Diese\nErkrankung äußert sich in Anfällen, die auch einem Laien\nwegen des ungewöhnlichen Verhaltens des Beschwerdeführers\nauffallen müssen, Es bedarf keiner Erörterung, daß\nwährend der Hauptverhandlung erster Instanz kein akuter\nAnfall aufgetreten sein kann, weil der Tatrichter dies\nunter allen Umständen sofort bemerkt hätte. Inzwischen\nhat der Angeklagte allerdings einen schweren, offenbar\nlängere Zeit andauernden Anfall gehabt. Nach Mitteilung\ndes Krankenhauses ist aber auf Grund einer Behandlung zunächst eine gewisse, und dann eine weitere Beruhigung\neingetreten. Der behandelnde Arzt spricht von \"nichtakuten Zwischenzeiten\". Zs besteht daher für das Revisionsgericht ebensowenig Anlaß wie für den Tatrichter, für geräumige Zwischenzeiträume die Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten zu bezweifeln.\n\n2.) Wie sich aus den Darlegungen zur Verhandlungs-Tähigkeit von selbst ergibt, können weder die Aufklärungsrüge noch die sachlichrechtliche Beanstandung, das Landgericht habe § 51 StGB durch Nichtanwendung verletzt,\ndurchdringen. Die Debilität des Beschwerdeführers gab\nnoch keinen Anlaß, den Angeklagten durch einen Facharzt\nauf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen.\nAndere Anhaltspunkte für eine solche Maßnahme hatte der\nTatrichter nicht. Auch die Revision trägt hierzu nichts\nvor. Die für alle Beteiligten überraschend erst nach der\nVerkündung des angefochtenen Urteils bekanntgewordene\nGeisteskrankheit des Beschwerdeführers kann daher zu\n\n[4\n\neiner Abänderung der Entscheidung des Landgerichts nur\n\n- 5.\n\nim Wege der Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr.5 StPO führen.\n\nDa das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers\noffensichtlich unbegründet ist, war die Revision in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-10/5-str-563-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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