{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-10_5_StR_503_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-14","aktenzeichen":"5 StR 503/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 503/57\n\nDre\n\nImNanmen des Volkes 2229\nB N 055\n\nIn der Sötraisache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Erhard KÜ EB aus DE,\ndort geboren am EB 191;,\n\n2. den Kaufmann Harald KEEEEB aus Sm.\ndort geboren ar ED 13399,\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 10.Januar 1958 in der Sitzung vom 14.Januar 1958,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr . EB\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Das Urteil des Landgerichts in Berlin von\n4.Februar 1957 wird\n\n1.) auf die Revision des Angeklagten Kin\nim Strafausspruch wegen Vorteilsbeihilfe\nzur Steuerhinterziehung und im Gesamtstrafenausspruch,\n\n2.) auf die Revision des Angeklagten Kg\nim Strafausspruch gegen ihn\n\nmit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\nJedoch bleiben die 16 391,45 DM Verwertungserlös\n\neingezogen und die dem Angeklagten KB zuseflossenen\n8000 Dit verfallen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wesen -\n\n\\\n\nDas Landgericht hat den ängeklasten Ki veren\nVorteiisbeihil!e zur Steuerhinterziehung, wegen Devisenvergehens in zwei Fällen und aktiver Bestechung, den Angeklagten KB wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt. 3s hat gegen den inszeklasten Fi eine Gesamtstrafe von neun Honuten Cefängnis. drei Geldstrafen von\neinmal iO 000 Zi vnd zweimal 25 000 Däi verhängt, die\nUntersüchungshait auf die Freiheitsstrafe angerechnet,\nGeren Kest zur Bswährung ausgesetzt und einen Verwertungserlös von 156 391.45 DM eingezogen. Den Angeklagten Ki\nhat die Strafkammer mit einem Jahre und zwei Monaten Gefängsnis bestraft und auf zwei Jahre für unfähig erklärt,\nöffentliche Äuter zu bekleiden. Sie hat ihm die Untersuchungshaft angerecnne: und die ihm zugewendeten 8000 Dü\nfür verfallen erklärt.\n\nDie Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen\nVerletzung des sachlichen Rech5s. Der Angeklagte KU\nficht jedoch zur seine Terurteilung wegen Vorteilsbeihilfe\nzur Steuerhinterziehung an.\n\nDie Rechtsmittel haben nur gegen die Strafaussprüche\närfolg.\n\n&. Revision des Angeklagten Kg.\nI\n\nVerfahrenshiniernisse, die von Ants wegen zu beachten\n\nwären, liegen nicht vor.\nu\n\nDie Vorgänge; in denen das Landgericht die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung findet (Abschnitt A Nr.IV\nder Urteilsgründe). haben sich zwar schon im Sommer 1950\nereignet. Die Strafverfolgung ist aber nicht gemäß § 419\näbs.1l AbgO verjährt. Nach Bd,I B1.67 der Akten hat die\nSteuerfahndungsstelle Wiesbaden am 5. August 1953 die Untersuchung eingeleitet. Dadurch hat sie die Verjährung unter-\n\n-4-\n\nbrochen (§ 419 Abs.2 AbgO).\n\nObwohl der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen\ndes im Jahre 1950 begangenen Devisenvergehens (Abschnitt\nA Nr.V der Urteilsgründe) nicht angreift, hat das Revisionsgericht vun Auts wegen zu prüfen. ch die Strafverfolgung insoweit verjährt ist; denn die Freiheitsstrafe wegen dieser Tat ist in der angefochtenen Gesanmtsträfe enthalten (BGHSt 8,269). Die Verjährung ist hier\njedoch durch den Haftbefehl des Amtsgerich;s „lesbaden\nvon 8.August 1953 (Bd.I B1.85 d.ä.) gemäß § 68 Abs.1 StGB\nunterbrochen worden. |\n\nII\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1.) Die Vereidigung des Zeugen U verstößt nicht\ngegen den § 60 Nr.3 StPO. 53 bestchen keine genügenden\nAnhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer diese 3cstimmung\naus einem rechtlichen Irrtum nicht angewendet,\ninsbesondere die Begriffe der Beteiligung oder des Ver-\n'cachts verkannt, die Sachlage untar diesem Gesichtspunkt\nüberhaupt nicht geprüft oder etwa irrig geglaubt habe,\ndie Vorschrift sei nicht anwendbar, weil die Strafverfolgung gegen den Zeugen verjährt sei. Die Urteilsgründe legen es vielmehr nahe, daß das Landgericht ihn\naus tatsächlichen Erwägungen nicht im Verdacht der Teilnahme hatte. Sie lassen jedenfalls diese Möglichkeit\nentgegen den Ausführungen der Revision zu. Das genügt.\n\nOb die tatsächliche Beurteilung durch die Strafkammer\n\nzutrifft, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen. Es\nwäre dazu auch nicht in der Lage, zumal es den Zeugen\n\nnicht sieht, dessen Auftreten für den Tatrichter ent-\n\nscheidend gewesen sein kann.\n\n2.) Aus einem ähnlichen Grunde scheitert die Rüge,\ndas Landgericht habe den Zeugen UP nicht nach § 55\nAbs.2 StPO auf das Recht hingewiesen, die Auskunft zu\n\n-5-\n\nen\n\n1\nI\n\nverweigern. Ob Tatsachen vorliegen, die einen Zeugen der\nGefahr aussetzen, strafrechtlich verfolgt zu werden, hat\nzunächst der Vorsitzende zu beurteilen. Der Angeklagte\nund sein Verteidiger können nach § 238 Abs.2 StPO das\nGericht entscheiden lassen. Das haben sie nicht getan.\nDas Revisionsgericht hat keinen Grund anzunehmen, daß der\nVorsitzende den § 55 Abs.2 StPO übersehen oder aus falschen\nrechtlichen Überlegungen richt angewendet habe. Er kann\nund wird aus tatsächlichen Gründen der Ansicht gewesen\nsein, ein Strafverfahren gegen den Zeugen komme nicht in\nFrage. Er mag sich auch gesagt haben, die Strafverfolgung\nsei in jedem Falle verjährt. Das darf bei der Frage, ob\nein Zeuge nach § 55 Abs.2 StPO zu belehren ist, berücksichtigt werden.\n\n3.) Die Revision macht geltend, nach dem Inhalt der\nUrteilsgründe und der Sitzungsniederschrift müsse davon\nausgegangen werden, daß das Fernschreiben der Firma\nEi & Mi in der Hauptverhandlung entgegen § 249\nStPO nicht verlesen worden sei; sollte dies jedoch geschehen sein, so sei die Niederschrift unrichtig und\n§ 273 StPO verletzt.\n\nDiese Rüge ist unzulässig, weil sie sich nicht auf\neine bestimnte Behauptung stützt (BGHSt 7,162).\n\nIm übrigen brauchte das Fernschreiben nicht nach\n§ 249 StPO verlesen zu werden. Sein Inhalt konnte auch\nauf andere Weise, 2.B. auf Grund von Angaben des Zeugen\niD (vol. UA S.30) festgestellt werden.\n\n” III\n\nWie das Landgericht als erwiesen ansieht, war der\nAngeklagte in der Zeit von Kai bis Juli 1950 einer Ostberliner Schwarzhändlerurganisation gegen eine Vergütung\nbehilflich, zwei Kesselwagen mit insgesamt 55 t unversteuertem Alkohol, der in der Sowjetzone hergestellt\nworden war, von dort über die Zonengrenze zu leiten. Die\n\n-6-\n\nnn\nr\n\nSendung wurde auf den bayerischen Grenzbahnhof Hof beschlagnahnt (UA S.10,11).\n\n1.) Was die Sachheschweide gegen die Feststellungen\ndes.Urteils vorbringt. greift nicht durch. Die geltend\ngemachten Widersprüche sind nicht vorhanden.\n\n2.) Der vom Landgericht angenommene Sachverhalt\nrechtfertigt es auch, den Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zu verurteilen.\n\nDie Strafkammer führt aus. daß für die 35 t Alkohol\nder Monopolausgleich (§ 151 BranntwMonG) zu entrichten\nwar, sobald sie die Zonengrenze überschritten hatten,\n\nDa sie zu demselben Zeitpunkte in den freien Verkehr\ngelangt seien, sei der Monopolausgleich auch fällig geworden (§ 154 Abs.1 Brann;wMonG). Er sei von den Ostberliner Schwarzhändlern hinterzögen worden (§ 396 Abg0).\nDazu habe der Angeklag;e seines Torteils wegen Beihilfe\ngeleistet (§ 398 AbgO).\n\nDiese rechtliche Beurteilung ist im Ergebnis richtig.\n\nDie Strafkammer nimmt :m Anschluß an Bail (ZfZ 1956,\n289) an, zur Tatzeit sei das Land Bayern ein besonderes\nMonopolgebiet gewesen. Das “rifft nicht zu. Nonopolgebiet war vielmehr der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt sich aus folgendem.\n\nAllerdings bezeichnete der damals noch geltende\nWortlaut des Branntweinmonopolgesetzes als Monopolgebiet\ndas \"Gebiet des Deutschen Reichs mit Ausnahme der Zollausschlüsse, jedoch einschließlich des badischen Zcllausschlußgebietes\" (§ 2 aF). Branntwein unterlag dem\nMonopolausgleich, wenn er \"aus dem Ausland!! eingeführt\nwurde (§ 151 Abs.1 af). Die Monopolausgleichschuld\nentstand \"mit der Überschreitung der Zollgrenzei (§ 154\nAbs.1 af). a\n\nDer Wortlaut dieser Bestimmungen entsprach jedoch\nnicht mehr den tatsächlichen und rechtlichen Verhält-\n\n.T-\n\nEn ng\n\nnissen zur TDatzei;,\n\nMit dem Inxrafitieter Ges Grundgesetzes vom 23.Mai\n1949 war das Branntweinnancpöolgesetz bundesrernt geworden (vgl. Art.105 Abs,L. 124 GG). Nas Branntweinmonopol war sc”_tdem durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten (Art.108 Abs-1 GE). Das geschah auf Grund des\nErlasses des Bunäesminis!ers der Finanzen vom 31.März 1950\n(BZBl \"959;72) vorläufig durch eine Überleitungsstelle\nfür das Branntweinnonopol (vgl. Hieronimi, Getränkegesetze,\n1952, Vorbem.2 zun EranntwilongG). Der Ertrag des Branntweinmonopols steht nach Art.105 Abs.1 GG dem Bunde zu.\n\nNach der Art, ın dur das Branntweinmonopolgesetz\nseinen Gegenstand regelt. gehört zur Durchführung und Verwaltung des Branntweinmonopols ein bestimmtes, genau abgegrenztes Monopolgebiet. Die angeführten Bestimmungen\ndes Grundgesetzes hatten daher zur Folge, daß der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik - Berlin und seine\nbesonderen Verhältnisse bleiben hier außer Betracht -\nzum Monopclgebiet im Sinne des $% 2 BranntwilonG wurde,\nobwohl der Wortlaut dieser Vorschrift zunäckst unverändert\nblieb. Die ebenfalls in den ersten Jahren noch fortbestehende Fassung der 85 151 äbs.1, 154 Abs.1 BranntwMonG\nerhielt den Sinn; daß an die Stelle der Einfuhr \"aus dem\nAusland\" die Einfuhr in jenes neue Monopolgebiet trat und\nmit dem Überschreiten seiner Grenze die Monopolausgleichschuld fällig wurde. Dieser Rechtsiage ist der Wortlaut\n\n‚der §§ 2, 151, :54 EranntwlionG inzwischen durch Art.l\n\nAbschnitt 5 des Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom\n10.Oktober 1957 (BGBl I 1704) augepaßt worden, nachdem\nschon durch Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl I 491) die\nBundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet worden\nwar.\n\nZur Zeit der Tat unterlag also Alkonol, der in der\nSowjetzone hergestellt worden war und von dort in das\nBundesgebiet gelangte. dem lonopolausgleich.\n\n8.\n\nDer angeklagte ist daher mis Recht wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden.\n\n3.) Der Strafaussprush ist jedoch fehlerhaft. Das\nLandgericht bemißt die Gefängnis- urd die Geldstrafe\nerkennbar nach der strengen Strafärchung, die § 396\nAbs.1 AbgO in der Fassung des Gesetzes vom 26.April 1949\n(TJiGBl 69) im früheren \"Vereinigten Wirtschaftsgebiet!\"\nhatte. Sie konnte zwar auch von Zerliner Gerichten angewendet werden, wenn die Tat im früheren Vereinigten\nWirtschaftsgebiet begangen worden war, ist aber inzwischen durch Art.I !ir.1l des Gesetzes von 11.hNai 1956\n(BGB1 I 418) überholt. Diese mildere Fassung des § 396\nAbs.1 AbgO ist jetzt maßgebend (vgl. § 391 Abe0, 8 2\nAbs.2 Satz 2 StGB).\n\nDer Fehler berührt jedoch nicht die Einziehung des\nVerwertungserlöses von 16 391.45 Dil. Sie bleibt daher\nbestehen.\n\nB. Revision des Angeklagten KB.\nI\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1.) Die Revision rügt, das Lendgericht habe den\nHilfsamtrag, den Regierungsrat a.D. Pe als Zeugen zu\nvernehmen, im Urteil nicht beschieden.\n\nDer Zeuge sollte nach dem “/ortlaut des Hilfsbeweisamtrages gehört werden, wenn das Gericht nicht davon\nausgehen sollte, daß der Angeklagte die Anträge, die\nkineralölabgabe niederzuschlagen, nur aus sachlichen\nErwägungen befürwortet habe. An diese Bedingung war also\nder Hilfsamtrag geknüpft. Sie ist nicht eingetreten.\nDenn das Landgericht sieht die EZinlassung des Angeklagten,\ner habe \"sich durch die Zuwendungen nicht in der Ausübung seiner Dienstobliegenheiten beeinflussen lassen\",\nals unwiderlegt an (UA S.42). Es brauchte daher über den\nHilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen nicht zu entscheiden.\n\n-9-\n\nDe\n\n| ..\n\n2.) Die Strafkammer hat den \"Grundsatz der Umittelbarkeit der Verhandlung nicht dadurch verletzt, daß sie\ndrei Fernschreiben der Firma STB verlesen hat. ‘ie die\nRevision selbst hervo:nebt;, ist der Direktor Ti ,\n\"der über den Inhalt der Urkunden Aussagen zu machen\nhatte\", als Zeuge vernommen worden. Nach § 250 StPO, den\ndie Revision anscheinend im Augsc hat, darf dic Vernehmung\neines Zeugen grundsätzlich nicht \"durch Verlesung des über\neine frühere Vernehmung aufgenoumenen Frotoknlls oder\neiner schriftlichen Erklärung ersetzt werden\", Es ist\naber zulässig und kann sogar gekoten sein, die Urkunden,\nüber deren Inhalt ein Zeuge sich zu äußern hat, als Beweismittel nach § 249 StPO zu verlesen.\n\n3.) Die Revision macht mehrfach geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht vernachlässigt. Sie\ngibt aber nicht an, welche weiteren Beweismittel es hätte\nbenutzen müssen. Die Rügen sind daher nicht in zulässiger\nWeise erhoben (BGHSt 2,168).\n\nIT\n\n—ü\n\nDie Sachbeschwerde hat nur zum Teil Erfolg.\n1.) Der Schuldspruch hält ıhr stand.\n\na) Soweit die Revision die Schlüsse, die das Landgericht aus festgestellten Tatsachen zieht, als unrichtig\noder nicht zwingend bezeichnet, bekämpft sie in unzulässiger\nWeise die Beweiswürdigung.\n\nb) Wie das Landgericht ausführt, \"konnte\" der Angeklagte aus der Art, wie ihm KüllliBdas Geld zusteckte,\nentnehmen, welche Zwecke dieser dauit verfolgte (UA S.34).\nEtwaige letzte Zweifel des Angeklagten hieran \"mußte\", wie\nGie Strafkammer weiter sagt, eine bestimmte Bemerkung\nKü@Bs beseitigen (UA S.35).\n\nIn diesen Ausdrücken wäre vielleicht mit der Revision\nnoch keine ausreichende Feststellung des Vorsatzes zu\nsehen. Die Strafkammer bleibt aber bei ihnen nicht stehen.\n\n- 10 -\n\n.- 10 -\n\nSie hat vielmehr \"aus diesen Ums*tänden die sichere \\berzeugung gewonnen, daß der Angeklagte KB bereits bei\nEmpfang der ersten Zuwendung seitens des Küf senau\nwußte, welche Zwecke KüßB nit seinen Zahlungen verfolgte\". Der Angeklagte war sich, wie das Urteil fort+-\nfährt, \"darüber im klaren. daß die Zahlunger als (degenleistungen für ein amtliches Tätigwerden zu Gunsten des\nKÜRB gemacht waren, und daß Küfp von ihm möglicherweise pflichtwidrige Handlungen erwartete!\" (UA S.36,\nvgl. auch S.24,42). Das ist eine eindeutige, rechtlich\nnicht angreifbare Feststellung. Diese darf der Tatrichter\nauf Erwägungen darüber stützen, was der Angeklagte erkennen \"konnte! oder \"mußte'. Solche Ausdrücke sind als\nBegründung des Vorsatzes nur dann bedenklich, wenn sie\nin der Feststellung stehen. zu der das Gericht schließlich gelangt. In der Zeweiswürdigung, die zu ihr hinführt, sind sie nicht zu beanstanden.\n\nc) Das Landgericht verkennt nicht, wie die Revision\nmeint, den Begriff eines Beanten, der Verwal.tungsentscheidungen nach seinen pflichtgemäßen Ermessen zu\ntreffen hat, Daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr\nLeiter der Kraftstoff- und Mineralölstelle, sondern\nReferent für Grundsatzfragen der Mineralölwirtschaft\nwar (UA S.6,22), ist dafür gleichgültig. Wie aus den.\nFeststellungen des Urteils deutlich hervorgeht, hatte\ner nicht nur \"als Leiter der Mineralölstelle\" (UA S.23)\nbei der Genehmigung von Interzonengeschäften mitzuwirken,\nindem er Einfuhren befürworten konnte und Anträge auf\nErlaß der Ausgleichsabgabe für Mineralöle zu begutachten\nhatte. Er hatte vielmehr dies alles auch noch als |\nReferent zu tun, nachdem die Kraftstoff- und Mineralölstelle im Mai 1952 aufgelöst worden war (UA S.6). Er\nsetzte sich am 26.Mai 1952, im Juli 1952 und in der\nFolgezeit dienstlich für wichtige Anträge Küfs ein und\nnahm am Genehmigungsverfahren teil (UA 8.24,25). .\n\n- 11 —\n\nrg >\n\n- 11 -\n\nd) An den Grundsätzen der Rochtsprechung über die\nBestechung sogenannter Srmesseüsbeamter (RGS% 77,75,78)\nist festzuhalten, Das Landgericht wendet sie auf den festgestellten Sachverhalt richtig an (UA 8.42.43).\n\nDaß sich der Angeklagte, wie das Landgericht als\nunwiderlegt ansieht, durch die Zuwendungen KülWBs in der\nErledigung seiner Aufgaben richt beeinflussen ließ,\nschließt die schwere passive Bestechung (§ 332 StGB)\nnicht aus. Es genügt, daß er nach dem Willen Külls bei\nseinen Zntschließungen auf die empfangenen Vorteile Rücksicht nehmen, also pflichtwidrig handeln sollte und diese\nErwartung KÜ@B kannte. Beides stellt das Urteil rechtlich\nunangreifbar fest.\n\ne) Die sonstige Prüfung des Schuldspruchs, zu der\ndie Sachrüge nötigt, zeitigt kein rechtliches Bedenken.\n\n2.) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer billigt dem Angeklagten mildernde\nUmstände nach § 332 Abs.2 StGB zu und berücksichtigt zu\nseinen Gunsten namentlich seine Persönlichkeit und sein\nbisheriges Leben. \"Andererseits erfordert\", so fährt das\nUrteil fort, \"das Verbrechen der schweren Besterhlichkeit,\ndas nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich mit\nZuchthaus zu ahnden ist, eine strenge Bestrafung. Das\nInteresse der Öffentlichkeit an der Sauberkeit der Verwaltung erfordert, daß unlautere Elemente, die das in sie\ngesetzte Vertrauen der Staatsbürger nicht rechtfertigen\nund sich bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben\nvon anderen als absolut sachlichen Gesichtspunkten leiten\nlassen, entsprechend hart bestraft werden\" (UA 8.48).\n\nHierin liegen zwei rechtliche Fehler. Erstens werden\nzum Teil Umstände, die jeder schweren passiven Bestechung\neigen und der Grund der Strafädrohung sind, strafschärfend\nverwertet. Zweitens geht das Urteil an anderer Stelle davon\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\naus, daß sich der Angeklagte nicht \"von anderen als\nabsolut sachlichen Gesichtspunkten\", d.h. nicht von Rücksichten auf die erhaltenen Zuwendungen hat beeinflussen\n\nlassen (UA S.42).\n\nDie Strafe von einem Jahre und zwei Nonaten Gefängnis und der Ausspruch über die Unfähigkeit des Angeklagten, öffentliche Ämter zu bekleiden, werden daher\naufgehoben. Die in § 335 StGB zwingend vorgeschriebene\nVerfallerklärung kann jedoch von dem Fehler nicht beeinflußt sein und wird aufrechterhalten.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-14/5-str-503-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-14/5-str-503-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.793949+00:00"}}