{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-10_5_StR_487_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-10","aktenzeichen":"5 StR 487/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung;i\n\nTe 2220 085 .\n\nGesetz; Sstpo §§ 3, 13\n\nRechtssatzı Soweit § 3 StPO den Fall betrifft, daß mehrere\nder Beteiligung an \"einer strafbaren Handlung\"\nbeschuldigt werden, ist dieser Begriff im\nSinne des sachlichen Strafrechts zu verstehen\nund nicht dem der Tat in § 264 StPO gleichbedeutend.\n\nAktenzeichens 5 StR 487/57\nUrteil des BGH vom 10.Januar 1958 LG Berlin\n\n5 StR 487/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesangestellten Julius WED aus zii,\ndort geboren am EB 1915>,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l0.Januar 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EP\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Februar 1957,\nsoweit es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird aus Gründen der Zuständigkeit\nan das Landgericht in Hamburg verwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDas Landgericht in Berlin hat den Angeklagten wegen\nschwerer passiver Bestechung verurteilt.\n\npie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfclg.\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.4 StPO\ngreift durch. Das Landgericht in Berlin hat seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen,\n\n1.) Der Einwand der Revision, es habe ihm an der\nsachlichen Zuständigkeit gefehlt, ist allerdings un-\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte die Anklage gemäß §§ 24\nAbs.1 Nr.3, 74 Abs.1 Satz 2 GVG beim Landgericht erhoben.\nIm Eröffnungsbeschluß war das Hauptverfahren vor der\nStrafkammer, und nicht nach § 209 Abs.1 Satz 2 StPO vor\ndem Schöffengericht eröffnet worden. Die Strafkammer war\ndaher zuständig. In der Hauptverhandlung war nicht mehr\nzu prüfen, ob diese Zuständigkeit mit Recht begründet\nworden war. Einer Abgabe der Sache an das Schöffengericht\nstand schon § 269 StPO entgegen.\n\n2.) Das Landgericht in Berlin war jedoch örtlich\nnicht zuständig. Auch dieser Mangel fällt unter § 338\nNr.4 StPO (RGSt 40,354,359).\n\nDer Angeklagte hat ihn in der Hauptverhandlung rechtzeitig geltend gemacht (vgl. §§ 16, 18 StPO).\n\nDer Tatort ist Hamburg (§ 7 Abs.1 StPO). Dort hat\nder Angeklagte auch seinen Wohnsitz (§ 8 Abs.1 StPO).\n\nIn Berlin ist kein Gerichtsstand nach § 13 Abs.1 in\nVerbindung mit § 3 StPO begründet.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts hängt das\nVerfahren gegen den Angeklagten wegen schwerer passiver\nBestechung nicht im Sinne dieser Bestimmungen mit der\n\n- 3 -\n\nStrafsache gegen IWW zusaunen. Beide Angeklagte werden\nnicht, wie § 3 StPO voraussetzs. \"bei einer strafbaren\nHandlung ale Täter, Teilnelmer, Begünstige oder Heller\nbeschuldigt\".\n\nKEEBnatte zwar dem Angeklagten die Geschenke oder .\nanderen Vorteile gewährt. Das Verfahren gegen ihn wegen\naktiver Bestechung nach § 353 StGB hatte aber schon die\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Berlin durch\nVerfügung vom 3.Cktober 1956 (Bd.I 31.157 d.A.) eingestellt, weil die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens verjährt war.\n\nKU war bei dem Landgericht in Berlin in einen\nbesonderen Verfahren (Aktenzeichen 1 Wi KMs 13/56) unter\nanderem wegen Devisenvergehens angeklagt worden. Der Angeklagte Wedde, der jstzige Beschwerdeführer, erschien\nzwar verdächtig, mit bestimmten pflichtwidrigen Antshandlunger, die durch die Bestechung veranlaßt waren,\nwissentlich Beibiife zum Devisenvergehen KB zeleistet oder diesen begünstigt zu haben. Insoweit hat\naber die Staatsanwaltschaft gegen ihn keine Anklage\nerhoben, sondern das Verfahren in der schon erwähnten\nVerfügung vom 3.0Oktober 1956 nach § 154 Abs.1 StPO vorläufig eingestellt.\n\nDie Strafkammer hat den Zusammenhang der Strafsachen gegen KB und gegen den Angeklagten darin gesehen, daß beide sich auf einen geschichtlichen Vorgang\nbezögen, der nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Ganzes sei. Sie versteht also den Begriff der\n\"strafbaren Handlung\", die nach § 3 StPO einen Zusammenhang zwischen Strafsachen gegen mehrere Personen begründen kann, nicht im Sinne des sachlichen Strafrechts,\nsondern wie die \"Tat\" in § 264 StPO (ebenso Niethammer\nbei Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 3 Arm.5 b; KMR\n3.Aufl. § 3 Anm.i b).\n\n‘\n\nlieser anzsicat vermag der Senat mit vr, Schmidt\n\n(Lehrkomm. Teil II SiPO § 3 Ana.5) nicht zu folgen.\n\nSie geht auf >ainc Bensrkung des Reichsgerichts\n(RGSt 71,251.252) zurück. Dirse intscheidung betrifft\njedoch die Frage, wann sich ein zufgehobener Teil eines\nUrteils noch auf andere Angelillaste erstreckt, so daß\n§ 357 StPO anzuwenden ist. Dafür genügt dem Reichsgericht\nein Zusammenhang nach § 3 StP&. Als Teilachmer im Sinne\ndieser Bestimmung bezeichnet es \"alle, die in strafbarer\nWeise bei dem gescnichtlicken Yorgang, innerhalb dessen\ndie Tat liegt, in derselben Richtung mitgewirkt habent.\nDiese Worte erinnern zwar an (je Übliche Umschreibung des\nBegriffs der Tat in § 264 StPO. Es ist aber fraglich, ob\ndas Reichsgericht ohne Begründung sagen wollte, der Ausdruck \"strafbare Handlung\" in § 53 StPO sei nicht im Sinne\ndes sachiichen Strafrechts zu verstehen, sondern bedeute\ndasselbe wie die \"Tat\" in § 254 StPO. Vor dieser Frage\nstand das Reichsgericht nicht. Das gilt auch für die Entscheidungen EGSt 42,133; 70,398 (nicht 298); 71,361;\n72,340 und RG GA 73,107, die Niethauner bei Lüwe/Rosenberg,\nStPO 20.Aufl. § 5 Anm.5 b anführt. Das erste dieser Urteile\nspricht aus, daß § 3 StPO \"sine Einheit der Straftat erfordert, die nicht ersetst wird äurch die Gleichartigkeit\nder von mehreren Fersonen begangenen strafbaren Handlungen\".\nHier geht es also um den Unterschied zwischen Identität\nund bloßer Gleichartiskeit. Die üÜhrigen Entscheidungen\nsind nicht zu § 3, sondern zu § 264 StPO ergangen und behandeln den Begriff der Tat im Sinne dieser Bestimmung.\n\nÜberwiegende Gründe sprechen dafür, einen Zusammenng nach § 3 StPO zwischen Strafsachen gegen mehrere\nrsonen nur dann anzuerkennen, wenn diese beschuldigt\nwerden, an derselben s+trafbaren Handlung im sachlichrechtlichen Sinne beteiligt zu sein.\n\nna\nPe\n\nEs besteht kein Anlaß, entgegen dem Wortlaut an die\nStelle der \"straftaren Handiung“ den Begriff der \"Tat!\n\n-5-\n\nzu setzen, den § 264 StPO verwendet. Die §§ 3, 13 Abs.l\nStPO ermöglichen es, jemanden vor ein Gericht zu ziehen,\ndas für ihn sonst örtlich nicht zuständig wäre. Da es\nsich darum handelt, wer der gesetzliche Richter ist\n(Art.101 Abs.1 Satz 2 GG), muß die Rechtslage so klar\nund eindeutig sein, wie die praktischen Bedürfnisse der\nStrafrechtspflege es irgend zulassen.\n\nOb tatsächliche Vorginge, an denen mehrere mitgewirkt haben, nach dem sachlichen Strafrecht eine £inheit oder eine Mehrheit strafbarer Handlungen bilden,\nist nach bestimmten anerkannten Rechtsgrundsätzen zu\nbeurteilen und läßt sich in der Regel ziemlich eindeutig entscheiden. Darüber aber, ob die Vorgänge \"nach\nder Auffassung des Lebens ein einheitliches geschichtliches Ereignis\" sind, können oft sehr verschiedene Auffassungen vertreten werden, Die Rechtsprechung muß zwar\ndie \"Tat\" im Sinne des § 264 StPO so weit und unbestimmt\numschreiben, weil diese Bestimmung das Gericht befähigen\nsoll, den Tatsachenstoff, der ihm mit der Anklage unterbreitet worden ist, erschöpfend abzuurteilen. Bei den\n§§ 3, 13 StPO geht es aber um etwas ganz anderes, nänmlich darum, ob eine Sache vor ein Gericht gebracht\nwerden kann, vor das sie sonst nicht gehören würde. Auf\ndiese Frage den Begriff der Tat mit seinen unvermeidlichen Unklarheiten zu übertragen, ist allzu bedenklich.\n\nPraktische Zrwägungen nötigen dazu nicht. ‚lenn der\nGerichtsstand des Zusammenhanges nach § 13 Abs.1 StPO\nnicht besteht, ist in aller Regel ein anderer vorhanden,\nvor dem der Beschuldigte verfolgt werden kann; nötigenfalls bestimnt der Bundesgerichtshof das zuständige\nGericht nach § 13a StPO. Zweck der §§ 3, 13 Abs.1 StPO\nist es allerdings, zusammengehörige Sachen vor einem\nGericht in demselben Verfahren erledigen zu lassen. Dadurch soll nicht nur unnötige Doppelarbeit erspart,\nsondern vor allem vermieden werden, daß derselbe Sach-\n\n-6-\n\nYı\n\n!\n\nverhalt verschieden teurteil:; wird, Das ist aber im\nwesentlichen nur dann ein ernster Nachteil, wenn die Tatsachen, die in beiden Verfahren eine Rolle spielen, jedesmal zu der sachlichrechtlichen \"strafbaren Handlung\" gehören, derentwegen \"mehrere Personen als Täter, Teilnehmer,\nBegünstiger oder Hehlor beschuldigt werden\", wie sich\n\n§ 3 StPO ausdrückt. Liegen jene Tatsachen jedoch nur in\nden weiteren Grenzen desselben \"einheitlichen geschichtlichen Vorganges\", so 1äßt sich eher die Gefahr in Kauf\nnehmen, daß mehrere Gerichte sie verschieden beurteilen.\n\nEs mag zwar auch bei einem solchen loseren Zusammenhange zuweilen zweckmäßig sein, nur ein Verfahren durchzuführen. Häufig wird aber ohnehin dasselbe Gericht nach\nden §§ 7 bis 11 StPO örtlich zuständig sein. Dann kann\nes die Sachen verbinde: und gleichzeitig verhandeln. Das\nist in einem solchen Falle nach §§ 237 StPO zulässig,\n\"auch wenn dieser Zusammenhang nicht der im § 3 bezeichnete ist\". Es ist also ohne weiteres möglich, mehrere\nSachen desselben Gerichts, die einander berühren, in\neinem Verfahren zu erledigen. Gehören solche Sachen aber\nnach den §§ 7 bis 11 StPO vor verschiedene Gerichte, so\nwird es zuweilen schon mit Rücksicht auf den einen Angeklagten, seinen Verteidiger und einen Teil der Zeugen\ngar nicht so zweckmäßig sein, daß nur ein Verfahren vor\neinem Gericht stattfindet. Soweit dafür dennoch ein Bedürfnis vorhanden sein kann, ist dieses allein kein Grund,\nden § 3 StPO weit zuszulegen.\n\nIm vorliegenden Falie wurde der Angeklagte nur\nwegen schwerer passiver Bestechung verfolgt. Er war nicht\nangeklagt, durch pflichtwidrige, auf der Bestechung be-\n”uhende Amtshandlungen Beihilfe zum Devisenvergehen\nKühles gejeistet oder diesen begünstigt zu haben. Die\nBeihilfe oder die Begünstigung hätten zur schweren Be-Stechlichkeit in Tatmehrheit nach § 74 StGB gestanden\n\n- T-\n\n(vgl. Zt 7.149,151L), mı% (deser also keıne einheitliche strafbare Handlung im Sinne des § 5 StPO gebildet. since solchs sacalich\"urnatliche Verknüpfung\nfehlte daher zwischen der scäweren passiven Bestechung\ndes Angeklagten unä dem Doviscrvergehen Ks. Ob\nbeide strafbare Handlungen rach ratürlicner „uffassung\nein einheitliches geschishtlirhes Zreignis und dami*\ndie Tat im Sinne des § 264 StPO waren, ist hier nicht\n\nentscheidend.\n\nKB vuräe nicht beschuldigt, an der schweren\npassiven Bestechung des Angeklagten beteiligt zu\nsein. Denn die Strafverfolgung gegen ihn wegen aktiver\nBestechung war verjähıt.\n\nZwischen den Strafsachen gegen den Angeklagten\nund gegen KB „estand also kein Zusammenhang nach\n§ 3 StPO, und das Landgericht in Berlin war für das\nVerfahren gegen den Augeklagsen nicht nach § 13\nabs.1l StPO zuständiz.\n\nDas angefochtene Urteil. muß daher nach § 338\nNr.4 StPO aufgehoben werden. Die Sache ist gemäß\n§ 355 StPO an das zuständige Gericht zu verweisen.\nDas ist das Landgericht in Hamburg.\n\nDie weiteren Beschwerden der Revision, von denen\nübrigens die Rüge der Verletzung des § 252 stPO durch-\n\ngreifen würde (vgl. BGHSt 2,110; BGH NJW 1956,1886\nNr.20), brauchen daher nicht mehr erörtert zu werden.\n\nDie Zntscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr. Börker\n\ngr\n\n“6","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-10/5-str-487-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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