{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-10_5_StR_471_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-10","aktenzeichen":"5 StR 471/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_Stk_ 471/57\n\nIm Namen des Volkes 22 20 084\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberzollinspektor Franz REED zus : ED,\ndort geboren am EEEEEEED 1595;\n\n‚wegen einfacher passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schuidt\n\nBundesrichter Siener\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n26.April 1957 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte in insgesamt zwölf Fällen\nvon der Anklage des Vergehens gegen § 331 StGB\nfreigesprochen worden ist, und zwar\n\na) wegen der Entgegennahme von zehn Einzelbeträgen in Höhe von 200 bis 300 IM in\nder Zeit von Januar 1951 bis zum Früh-\n\nJahr 1953,\n\nb) wegen der Entgegennahme eines Kachelofens und eines Elektroboilers.\n\nIn diesem Unmfange wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nir\n\nGründe:\n\nIm Eröffnungsbeschluß und in der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich durch 32 selbständige\nHandlungen eines Vergehens gegen § 331 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat nur in 12 Fällen feststellen können, daß der Angeklagte als Beamter Geschenke\nangenommen hat, nämlich in der Zeit von Januar 1951 bis\nzum Frühjahr 1953 zehn Geldgeschenke von 200 bis 300 M,\naußerdem einen Kachelofen und einen Elektroboiler. Diese\nbeiden Gegenstände hatte der Angeklagte durch Vermittlung\nder Werft, von deren Inhaber auch die Geldgeschenke\nstammten, zum Großhandelspreis gekauft. Die Rechnung war\nan die Werft geschickt und von dieser beglichen worden.\nDer Angeklagte, der zunächst ohne Erfolg versucht hatte,\nvon der Werft eine Rechnung zu erhalten, fand sich damit\nab, daß die Werft das Geld für den Ofen und den Boiler\nnicht erstattet haben wollte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auch in den geschilderten 12 Fällen freigesprochen. Die Strafkamner\nsieht nicht als erwiesen an, daß die Norderwerft dem Angeklagten die Geschenke für eine in sein Amt einschlagende\nHandlung gemacht habe. Hiergegen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt verireten wird.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Tatbestand des § 331 StGB ist erfüllt, wenn ein\nBeamter für eine - bevorstehende oder schon zurückliegende - Amtshandlung, nicht nur gelegentlich ciner\nsolchen, Geschenke annimmt. Davon, daß der Angeklagte als\n3eamter (Oberzollinspektor) Geschenke angenommen hat, geht\nauch die Strafkammer aus. Insoweit sind keine Rechtsfehler\nvorhanden. Das gilt insbesondelre auch hinsichtlich des\nVerhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Kachelofens und des Elektroboilers.\n\n«wiN ern Sir annalno dl Geschenke und lor Amts-\n\nnandlung dog Deanten mi) sydand vın Pusanmenbang be-\n\nübehlen, aus dan erkenälur 13%, Aad Ger Vorteil die Gegenleistung Für oatlıc Amissäunrdlung Ist Oast 77,75,75\\). Dies\nist jedoca nicht 1u dem Silun nen, daß ein gegen-\n\nZ ve\neitiger Austausch und ein gegenseitiger Ausgleich\n\n[er]\n\nbeider Lveistungxzen vYvorimnıomnon wird.\nre &\n\nr\n\nLas verkenn‘; anscheinend des Landgericht. Es Letont\n\n&\n\n.\n\nrämliich - worauf dic Revision mit Recht hinweist - an\nmehreren Steileor, seitens der Werft hätten mit den Zu-\n\nwendungen an dsn Anpa Srlngten \"keinerloi Gegenieistungen\n\ndes Anseklagten verinüpfS\" sein sollen. man \"habe von\nism überhaupt nichts verlanst\", der Angeklagte habe das\nGeld nicht \"angenommen als cine Leistung, für die eine\nwegenlzistung von ihn orwartet wurde\" (UA S.28,29,30).\nDes ist, wie ausgeführt, zur Verurteilung nach § 331 StGB\nNicht erforderlich. Noch weniger kommt es darauf an, daß\nvom Angeklagten \"nichts Unrrechtes Tür die Zuwendung\"\n\n!ır \\\n\nerwartet wurde .JA 8,8). Hätte der Angeklagte das Geld\n\nLe]\n\nin Hinrsiick hierauf ansenomca, su hättsz er sich des\nYerbrechens nach § 352 ST23 schrlüig gemacht, dessen\nänwehßbarkeit nach Aen biskerigen Feststellungen alleruings auch deshain ausscheiiäct, weil Einverständnis\nunter der Beteiligen dsrüber herrschte, daß der Anscklagte \"seiäe Liuastseschäita gegeriber der Werft auch\nir. Zukun?t gensu sa führen warde wie bisher\" (5.30 UA).\n\nDas e2lles hat aber nichts mit der Frage zu tun,\ncb der Angzeklaste lisa Geschenke Fir in sein Art einschlagende, an sich nickt pflichtwiärige Handlungen\narhalten hat. Das hierzu erforderliche Abhängigkeitsverhältiäis ergibt eich - worauf dis Revision unl der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hingewiesen haben - aus\nGea \"Brauch, der nach Überzeugung des Natrichters\n\"offenkundig\" im Yanburger lia?en die Grundlage für die\nEingabe von Gratifikavionen \"anläßlich der Vornahme von\n\n-5-\n\nArbeiten an den Schiffen oder bei der Belieferung mit\nWaren\" ist (UA 5.22,23). Unter \"Bezugnahme auf die\nherrschende Übung hinsichtlich der Geldzuwendungen\nan Reedereiangestellte\" sind auch die Geschenke an\nden Angeklagten von der Norderwerft gegeben worden\n(UA 8.28). Dieser \"Brauch\" ergibt bereits einen Zusammenhang, wie ihn § 331 StGB voraussetzt.\n\nIm übrigen ergab sich der innere Zusammenhang\nzwischen der Geschenkannahme und der Amtshandlung\ndaraus, daß der Werftinhaber die Zuwendung veranlaßte,\n\"ohne sich und seine Firma pekuniär zu belasten\"; denn\ndie durch die Zuwendungen an den Angeklagten der Werft\nentstandenen Unkosten wurden dadurch wieder hereingeholt, daß sie über andere Posten zu Lasten des\nAuftraggebers der Werft, der Zollbehörde, verbucht\nund von diesem bezahlt worden sind (UA S.28).\n\nNun muß weiterhin, soweit Annahne eines Vorteils\nin Frage kommt, sich der Beamte auch bewußt sein, daß\nder Vorteil für eine Amtshandlung gewährt werden soll\n(RGSt 77,75,76). Das Landgericht stellt zwar fest, daß\ndem Angeklagten nicht bekannt war, jedenfalls ihm nicht\nwiderlegt werden kann, daß er niemals angenommen habe,\nseine Behörde würde \"letzten Endes\" die Geschenke bezahlen (S.32 UA). Darauf kommt es jedoch nicht an. Ob\nder Angeklagte Einblick in die Buchhaltung der Werft\nhatte oder aus anderen Gründen wußte, daß die Geschenke\nseiner Behörde aufgebürdet wurden, ist nicht entscheidend. Der Angeklagte, der nach der ersten Geldannahme \"schwere Gewissensbisse\" hatte (UA S.29), konnte\ndas Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschenken und\nseinen Amtshandlungen auch auf andere Weise erkennen.\nYenn die Strafkammer diese Kenntnis verneint, so kann\ndas schon davon beeinflußt sein, daß sie von einem\nfalschen Begriff der \"Gegenleistung für eine Antshandlung\"\nausgeht, nicht nur von einen nur einseitigen Abhängifkeits-\n\n-6-\n\n[er )\n\nverhältris. Für ein solches sprach schon, wie der\nGeneralbundesanwalt mit Rech hervorgehoben hat, der\nbereits angeführte offenkundige Brauch im Hamburger\nHafen.\n\nDas Urteil mußte daher in dem Umfange, in dem es\nangefochten worden ist, entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts aufgehaben werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-10/5-str-471-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-10/5-str-471-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.746582+00:00"}}