{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1958-01-09_5_StR_125_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-09","aktenzeichen":"5 StR 125/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 125/58\n\n2221 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Anton EEE in Dr. MED,\ngeboren am EEE 1906 in WE (Tschechoslowakei),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 153.Mai 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iii»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n9.Januar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts.\n\nI. Verfahrensrüge,.\n\n1.) Die Behauptung der Revision, der Verteidiger\nhabe einen Hilfsamtrag auf Vernehmung eines psychologischen S.chverständigen über die Glaubwürdigkeit des\nverletzten Kindes gestellt, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unrichtig.\n\n2.) Auch wenn man die Rüge dahin auslegt, das Gericht\nhabe auch seine. Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß\nes nicht von Amts wegen einen solchen Sachverständigen\ngehört habe, könnte sie nicht durchdringen.\n\nDas Urteil beschäftigt sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Helga und erörtert auch die Frage, ob die\neigene Sachkunde des Gerichts ausreiche, um diese Glaubwürdigkeit zu beurteilen, Rechtsfehler sind bei diesen\nErörterungen nicht erkennbar. Helga war zur Zeit der\nTat 9 Jahre alt und wirkte nicht frühreif. Eine gewisse\nNeigung zur Lüge in Schulangelegenheiten sowie den Umstand,\ndaß Helga beim Puppenspielen über Kinderkriegen gesprochen\nhatte, hat das Gericht berücksichtigt. Für seine Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit des Kindes war nicht nur entscheidend,\ndaß dieses sich bei seinen verschiedenen Vernehmungen\nauch in Einzelheiten nicht widersprochen hat, sondern\ndarüber hinaus der Eindruck, den das Kind in der Haupt-\n\n‘ verhandlung gemacht hat, und der Umstand, daß seine\nAussage in Nebenpunkten durch die eines unbeteiligten\nZeugen bestätigt worden ist. .\n\nII. Die Sachrüge _\ndringt äber durch. |\n\n- 3-\n\nDie Ausführungen, mit denen das Gericht verneint,\ndaß der Angeklagte zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig\nim Sinne des § 51 Abs.1 StGB war, reichen nicht aus.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am Vormittag und frühen Nachmittag des Tattages 5-6 Glas Wermut\nund 2-3 Glas Tarragona getrunken. Der Angeklagte ist\nwegen eines Magenleidens dreimal operiert worden, das\nletzte Mal ist sein Magen bis zu einem Viertel reseziert\nworden.\n\nZur Frage der Anwendbarkeit des § 51 StGB führt die\nStrafkammer folgendes aus;\n\n\"Prof.Dr.Bogendörfer wurde als Sachverständiger\ndarüber vernommen, ob der Angeklagte infolge\nseines Magenleidens auf den Genuß von Alkohol\nanders reagiert als ein Gesunder. Bogendörfer\nsagte aus, daß die von dem Angeklagten aufgenommene Nahrung und Flüssigkeit infolge der\nMagenresektion sehr schnell in den Zwölffingerdarm und Dünndarm und somit auch eher in den\nBlutkreislauf gelange als bei einem gesunden\nMenschen. ‘Bei dem Angeklagten könne somit auch\n‚schneller eine Berauschung eintreten. Die Verbrennung des Alkohols erfolgte jedoch genau so\nwie bei einem gesunden Menschen.\n\n. Wenn davon ausgegangen wird, daß pro Stunde ungefähr 0,12 g %o Alkohol verbrannt werden, so\nkann der Angeklagte bei einem anfänglichen Blutalkoholgehalt von 1%o zur Zeit der Tat höchstens\nnoch einen geringfügigen Rest Alkohol in seinem\nBlut gehabt haben.\n\nDas Gericht hält es somit: für erwiesen, daß der\nAngeklagte, mag er am frühen: Nachmittag auch\nberauscht gewesen sein, gegen 21.30 Uhr in der\nLage war, das Unrecht der Tat einzusehen, den\nAnreiz zur Tat und die entgegenstehenden Hemnungsvorstellungen abzuwägen, zu einem Willensentschluß\nzu gelangen und entsprechend diesem Entschluß zu\nandeln.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, daß er noch am\nAbend volltrunken gewesen sei und sich an nichts\nmehr erinnern könne, wird auch dadurch widerlegt,\ndaß er nach Aussage der Zeugin am Morgen\ndes 8.April 1957 gesagt hat, er und F hätten\nam Vortage den He nicht bei angetroffen, und sie seien deswegen zur Schwester\n\n. der L. gefahren. Unterwegs habe er den verloren.\n\nWenn der Angeklagte sich somit nicht auf die Vorschrift des § 51 Abs.l berufen kann, so hält das\n\nGericht die Anwendung des § 51 Abs.2 für gerechtfertigt.\n\n-4-\n\nDer Sachverständige Prof.Bogendörfer kann nänlich nicht ausschließen, daß der Angeklagte\nwegen seines Magenleidens auf Alkohol möglicherweise anders reagiere als ein gesunder Mensch.\n\nDa er eine wesentliche Abweichung von der\nReaktion eines gesunden Menschen jedoch für\nausgeschlossen hält, glaubt das Gericht, auf ein\nSpezialgutachten über Reaktion des Angeklagten\n\"auf Alkoholgenuß verzichten zu können und mit\nder Anwendung des § 51 Abs.2 jeder möglichen\nanomalen Reaktion Rechnung zu tragen.\"\n\nDiese Ausführungen ergeben, daß das Gericht es für\nmöglich hält, daß der Angeklagte, auch abgesehen von dem\nUmstand, daß der Alkohol bei ihu schneller vom Magen ins\nBlut gelangt als bei gesunden Menschen, auf Alkohol anders\nreagiert als ein Gesunder. Darüber, welcher Art diese\nandersartige Reaktion sei, sagt aber das Urteil nichts.\nDas Gericht hat sich hierüber eine Meinung nicht gebildet.\nDas war aber erforderlich, um feststellen zu können, daß\ndie andersartige Reaktion des Angeklagten jedenfalls nicht\nso gewesen sein könne, daß die Voraussetzungen des § 51\nAbs.1 StGB gegeben waren. Ohne eine Feststellung über die\nReaktionsweise des Angeklagten vermag das Revisionsgericht\nnicht zu beurteilen, ob die Verneinung der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.1 StGB rechtsirrtumsfrei ist. Es kommt hinzu,\ndaß die Tatsache, daß der Angeklagte am Morgen des\n8.April 1957 seiner Wirtin erzählt hat, er und FEB\nhätten am Vortage den He nicht bei IWW angetroffen\nund sie seien deswegen zur Schwester der IB sefahren,\n\n-5-\n\nnicht auszuschließen braucht, daß der Angeklagte volltrunken war und daß er sich im übrigen an die Vorfälle\nnicht erinnerte. Erinnerungsinseln bei Fehlen der\nErinnerung im übrigen sind auch bei Volltrunkenen möglich,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka | Siemer\n\nBörker . - Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-09/5-str-125-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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