{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-20_5_StR_106_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-04-22","aktenzeichen":"5 StR 106/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 106/58\n\nImNamen des Volkes\n\n2220 023\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlossergesellen Martin HU EEE zus sea,\ngeboren am EW 905 in cu\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.april 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzendcr,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sicemer\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’ EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüncburg vom 20.Dezember 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\nh\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n->2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verleitung von Kindern unter\n14 Jahren zur Duldung unzüchtiger handlungen in Tateinheit\nmit Erregung Öffentlichen Ärgcmisscs zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dicses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden, Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Der Verfahrensangriff ist allerdings unzulässig,\nweil der Beschwerdeführer nicht in nachprüfbarer ‚eise\nmitteilt, worin er die Verletzung des § 244 Abs.4 StPO\nsieht.\n\n2.) Die Verurteilung nach § 1§ 3 StGB beruht möglicherweise auf einem sachlichrechtlichen Mangel.\n\nZu der Frage, ob der Angeklagte durch seine unzüchtigen\nHandlungen cin Ärgernis \"öffentlich\" gegeben hat, dies\nauch wußte und wollte, führt das angefochtenc Urteil nämlich\n\nnur folgendes aus:\n\n\"Der Pavillon licgt an einem Öffentlichen Wege\n\nim Böhmewald. Der Vorgang konnte von unbestimnt\n\nvielen Personen wahrgenommen werden, die nach\n\nden örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle\n\nsein konnten. Hierfür spricht auch das für den\n\nAngeklagten unvermutete Erscheinen des Volker\n\nPOEEEED . ''\nDicsen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, ob der Vorsatz\ndes angeklagten die Merkmale der Öffentlichkeit in tatsächlicher Hinsicht umfaßt hat. Das mag sich zwar häufig\nvon selbst verstehen, hier jedoch kann es dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe nicht ohne weiteres entnommen werden. Denn der Vorfall fand in einem Pavillon\nstatt, der nach einer Seite hin mit einer Wand versehen war,\n\n- 5.\n\n- 3 -\n\nEs ist daher nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der\nAngeklagte gemeint haben kann, cine Beobachtung durch\nDritte sei nicht möglich, weil er deren Annäherung rechtzeitig bemerken werdc. Dafür spricht auch der Hinweis des\nUrteils, \"das Erscheinen des Volker TÜW' sci \"für den\nAngeklagten unvermutet\" gewesen. Der Vorsatz des Angeklagten hätte daher hier näher festgestellt werden müsscen.\n\nDas Urteil war in vollem Umfange aufzuheben, weil der\nVerstoß gegen § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit dem\nVergehen nach § 1§ 3 StGB stcht.\n\n3.) Vorsorglich sei noch auf folgendes hingewiesen:\n\na) Die Anknüpfungstatsachen für die Frage der Zurechnungsfähigkeit muß der Tatrichter selbst feststellen; er\ndarf sich insoweit nicht auf die Auffassung des Sachverständigen stützen. Die Behauptung des Angeklagten, er\nkönne sich an die Vorgänge nicht erinnern, hat die Strafkammer daher selbst auf ihre Glaubwürdigkeit zu untersuchen.\n\nb) Die Frage der Zurechnungsfähiskeit hängt hier\noffenbar nicht nur von dem am Tattagc, sondern auch von\ndem in der Nacht zuvor genosscenen „1lkohol ab,\n\nDie Entscheidung entspricht dem antrage des Geoneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-106-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/5-str-106-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.526436+00:00"}}