{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-17_5_StR_567_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-17","aktenzeichen":"5 StR 567/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 098\n\n»ür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; Berliner Gesetz zum Schutz der persönlichen\nFreiheit vom 14.6.1951 (Bi1nGVBl 417)\n§ 1 Abs.3; StGB § 241a Abs.2\n\n2 5 ‘ . “ ... . . .\naechtssatz; „, jst keine \"ilitteilung\", wenn jemand nur\n\nauf die Frage eines Polizeibeamten wahrheitsgemäß die Tatsache bestätigt, nach der\ner gefragt wird.\n\nAktenzeichen: 5 StR 567/57 LG Berlin\nUrteil des BGH vom 17.Dezember 1957\n\n5 StR 567/57\n\nIn Tamen des Velkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maßschneider Horst C EEE zus SEND,\ndort geboren an EEE 1952,\n\nwegen politischer Denunziation\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 17.Jezeuber 1957, an der teilgenommen\n\nhaben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende dichter,\nLandgerichtsrat Dr’. pei der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr Ep pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 12.Juli 1957\naufgehoben.\n\nDer Angeklazgte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur last.\n\n«\n\n- Von nechts wegen -\n\n- 2 =\n\nDie Strefkammer hat den Angeklogten wegen politischer\nDenunziation nach § 1 Abs.3 in Verbindung mit Abs.1 des\nBerliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freihcit\nvom 14.6.1951. (BlnGVBl 417) zu einer defängnisstrafe\nvon zwei Honaten verurtcilt. Diu Vollstreckung der Strafe\nhet sie zur 3cwährung ausgesetzt.\n\nDie Revision ces Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafruchts, Siv führt zur Freisprechung' des\nAngeklagten.\n\nDer zur Tatzeit (12.2.1953) 21 Jahre alte Angeklagte\nwar mit Brigitte A a:schicdenen CB gsborenen\nVB verheiratet. Die ihelsutec hatten ihre Wohnung\nin der FlWstraße im Sowjetsektor von Berlin. Die\nSchwiegereltern dcs Angeklagten, die Eheleute WB,\nwohnten FiWWBtraßc @. Zwischen dem Anguklagten und seiner\nFrau kam cs wiederholt zu Streitigkeiten, in die sich\nauch die Schwiegereltern einmischten. Anlaß zu diesen\nStreitigkeiten war u.a., daß dic \"republikflüchtige\"\n\nFreu FW, cine Bekannte der Schwiegereltern, in der\nWohnung des Angeklagten und in der Wohnung der Schwiegereltern Möbel und andere Sachen untergestellt hatte. Der\nangeklagte verlangte, daß die Sach.n aus seiner Wohnung\nentfernt würden, weil cr fürchtete, wegen Beihilfe zur\n\"Republikflucht\" verfolgt zu werden. Am 9.2.1953 kam 68\nerneut zu einem Streit zwischen dem Anguklagten und seiner\nFrau, dic sich nunmehr entschloß, sich vom Angeklagten zu\ntrennen. Nachdem sie ihre Kutter und ihren Bruder geholt\nhatte, damit sie ihr beim Paclien und Wegschaffen von Hausrat und Geschirr behilflich seien, kam.es zu einer Schägerei\nzwischen dem Angeklzgten, dem Bruder seiner Frau und dem\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nSchwiegervater VD, v=i der der Angekl:gte verlutzt wurde. Seine Frcu zog daraufhin zu ihren ültern.\n\nAm 12.2.1953 ging der Angeklarste zum Polizeirevier und\nzeigte den Schwiegervater wegen Körperverletzung an. Dabei\nflocht er ein, dad Sachen aus seiner Wohnung zu den\nSchwiegereltern gebracht worden seien, die cr sichergestellt wissen wolle. Als der Polizeibeamte den Namen\nVD hörte, fraste er den Angeklagten, ob er wisse,\ndaß Suchen der \"republikflüchtigen\" Freu FEW in der\nWohnung TED 122crten. Der Angeklagte, dem die Frage\ngelugen kem, bestätigte die Tatsache, nach der er gefragt wurde. Debei wußte er nicht, daß die Sachen der\nFrau FORM inzwischen schon zus der Wohnung seiner\nSchwiegereltern entfernt worden waren. Der Angeklagte\n\nund cin Volkspolizist gingen alsdann in die Wohnung der\nEheleute EEE. Der Anzckilogte bezeichnete dem Volkspolizisten dort die Stellen, en dunen die Sachen gestanden oder gelagert hätten.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe\nden Tatbestand des § 1 Abs.3 in Verbindung mit Abs.1 des\nBerliner Freiheitsschutzgesetzes verwirklicht, indem er\nder Polizei bestätigte, daß seine Schwiegereltern Sachen\nder Freu FEB untergestellt hätten, und indem er hierdurch die bereits vorhandene Verfolgungsgefahr vergrößerte.\n\nDas Urteil hat keinen Bestand.\n\nNach § 1 Abs.3 des Berliner Freihcitsschutzgesetzes\nmacht sich strafbar, wer cine Mitteilung über einen anderen macht und ihn dadurch der in Abs.1 bezuichneten\nGefahr einer politischen Verfolgung zussetzt. Dicsen Tatbestand kann allerdings auch verwirklichen, wer cinem\nPolizeibeamten eine politisch belastende Tatsache berichtet,\ndie dieser bereits weiß oder vermutet. Ihn kann unter Umständen zuch verwirklichen, wer bei der Befragung durch\n\n-4-\n\nrn\n\nvinen Polizeibeamten vine sclehe Tatsachu bericktet. Zine\nMitteilung im Sinne des §§ 1 Abs.3 aal liegt Jedoch nicht\nvor, wenn jemand richts anderes tut, als daß er auf eine\nPrege eins Polizcibeantun der hier in Rede stehenden\n\nArt eine politisch belastende Tatsache bestätigt, nach\nder er gefragt wird und die wehr ist. Die Strafdrohung\ndes § 1 220 gilt ebenso wie die Strafdrohung des § 241a\nStGB dem Täter, der die bezeichnete Verfolgungsgefahr\ndurch bewußte Ausnutzung der im sowjetisch besetzten\nGebiet bestehenden Machtverhältnisse herbeiführt (vgl.\n(surech, 2.Aufl. Bes.Teil S.350). Wer in der angeführten\nWeise nur eine politischtalastende Tatszche bestätigt,\nnach der er gefragt wird, nendelt schon der äußeren Tatseite nach nicht mit dieser Stoßrichtung. Er beantwortet\nnur eine Frage so, wie ur sie ehrlicherweise beantworten\nmuß. Das ist keine Mitteilung im Sinne des $ ! Abs.35 aa0.\nFür diese Rechtsansicht spricht außerdem, daß der so Befragte sich selbst der Gefahr aussetzt, wegen Begünstigung\nstrafgerichtlich oder politisch verfolgt zu werden, wenn\ner die Frage nicht oder falsch beantwortet. Eine ebweichende Auslegung des $ * Abs.,3 aaO würde aus diesen\nGrunde bedeuten, daß das Gusetz den Befragten in die Lage\nversctzen würde, entweder sich sulbst der Gefahr strafgurichtlicher oder politischsr Verfolgung auszusetzen,\nindem er die Frage nicht oder falsch beantwortet, oder\ndie Frage seinem Wissun entsprecherd zu beantworten und\nalsdann wegen politischer Denunziation bestraft zu werden.\nDaß dies nicht der Simn des Gusctzes sein kann, liegt auf\nder Hand. Welche Gefühle den Befragten bei seiner Antwort\nbewegen, ist in divsem Zusammenhang unerheblich. Es fehlt\nan dem äußeren \"*%*bustandsmerkmal der Mitteilung. Aus\ndem gleichen Grunie licgt auch keine Verdächtigung im\nSinne des § 1 Abs.1 acO vor. Hält der Befragtu die Tatsache, dic er bestätigt, irrigerweise für wchr, so fehlt\n\n]\n\nes 2m Vorsztz.\n\nr\n\n-5.\n\n5.\n\nHisrzen ändert im vorliv enden Fall uch nichts, daß in\nAnschluß &n div BZustätigung Ser Totsache, näch der äur\nPolizeibeamte den Angcklüsten ‚eirogt hiüttu, cin Volkspolizist mit dem Angeklögten in die Wohnung der Eheleute\nVD sing, und aa der Angeklagte dort dis Stellen\nbezeichnete, an denen die Sichen gestenden oder gelagert\nhatten. Dius wär nur eine zwungsweise Folge der Bestätigung.\n\nOb der Angiklagte sich nach § 1 Abs.3 in Verbindung\nmit Abs.i za0 strafbar gemücht haben würde, wenn er bei\nseiner Anzuige des Schwisgervaters wegen Körperverletzung\noder bei dem Hinweis auf die Sicherstellung seiner gigenen\n\nachen darauf cbgezielt hätte, durch einu Frage des Polizei-\n\nbuamten nach der Unterstullung von Sachen der Friu Fin\nbei den Schwiegereltern Gelögenheit zu erhalten, hierüber\nzu berichten, braucht nicht erörtert zu werden. Das Urteil\nschließt diese Möglichkeit aus.\n\nEs stellt zwer Test, deß der Angekla\nseiner Ehefrau gedroht hät, er werde sie wegen der Sachen\nder Frau FlWBinzeizen (5.7 UA). Sie Strafkammer hat\naber hieraus nicht geschlossun, Aaß der Angeklagte durch\ndie Anzeige oder den Hinweis auf die Sicherstellung seiner\nSschen Gelezsenheit gusucht hzibe, über die Unterstellung\nder Sachen der Frau FW pei den Schwiegereltern zu berichten. Dos Urteil segt nur, der Angeklagte habe mit der:\nBestätigung der Tatsache, ncch der der Polizeibeamte ihn\nfragte, im Ergebnis wchr gemacht, was er seiner Ehefrau\nangedroht hatte. Daß er durch die Anzeige oder den Hinweis zuf die Sicherstellung seinsr Sachen dieses Ergebnis\nhätte herbeiführen woilen, urgibt das Urteil nicht. Hieren\nändert auch nichts, daß im Urteil weiter gesagt wird, die\nSicherstellung der eigenen Sıchen sei nur ein Nebenzweck\ngewesen (S.7 UA). Damit hat die Strefkommer nur zum Ausdruck bringen wollen, daß dum Angıklasten die Sicherstellung\nseiner Scchen weniser wichtig war cls diu Anzuige wegen\n\nSte schon vorher\n\nD\n\n- 6 -\n\n-6-\n\nder Körperverletzung, die dcs Urteil als \"Anlaß!\" zu den\nfolsenden Vorgängen bezeichnet, Der Zusammenhang des Urteils\nergibt klar, daß nach der Überzeugung der Strafkammer die\nFrage des Polizeibeamten dem Angeklagten \"gelegen kam\"\n\n(5.5 UA), d.h. eine von ihm nicht vorhergesehene, aber ihm\nwillkommene Gelegenheit war, den Schwiegereltern Schwierigkeiten zu machen. Darauf, ob er die Frage gern oder ungern\nbeantwortet und die Stellen, an denen die Sachen der Frau\nFoB::standen oder gelagert hatten, gern oder ungern\nbezeichnet hat, kommt ss hier aber nicht an,\n\nDaß eine neue Hauptverhiandlung vor dem Tatrichter zu\nanderen Feststellungen führt, hält der Senat für ausgeschlossen.\n\nDer Angeklagte muß daher freigesprochen werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-567-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-567-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.322422+00:00"}}