{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-17_5_StR_560_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-17","aktenzeichen":"5 StR 560/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 560/57\n(altı 5 StR 90/57)\n\n%\n\nImNamen des Volkes B\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsbeistand Karl UT ED zu: zB\ndort geboren am CEEEB 1914,\n\nwegen Kindesmißhandlung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr MED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n16.Juli 1957 dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen Kindesmißhandlung in zwei Fällen unter\nEinstellung des Verfahrens im übrigen zu einer\nGesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt ist.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nee\n\n- 3\n\nGründezt\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 24.September 1956 wegen Kindesmißhandlung in vier\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt.\n\nAuf seine Revision hatte der Senat dieses Urteil\nim Strafausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben, im übrigen die Revision verworfen.\n\nNunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen\nKindesmißhandlung in vier Fällen, von welchen zwei\nunter das Straffreiheitsgesetz vom 17.Juli 1954 fallen,\nzu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie erneute Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im wesentlichen unbegründet.\n\nI.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung\ndes § 244 Abs.2 StPO.\n\nDie Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamer es unterlassen habe,\nden verletzten Sohn des Angeklagten als Zeugen sowie\neinen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob Horst\ndurch die Mißhandlungen des Angeklagten seelischen\nSchaden erlitten habe. Sie meint, die Strafkamer\nhätte ohne eine derartige Beweiserhebung nicht feststellen dürfen, daß Horst durch die Mißhandlungen\nseelisch geschädigt worden sei.\n\n€\n\nDie Rüge greift nicht durch. Daß Horst seelisch\ngeschädigt worden ist, kann die Strafkammer auf Grund\n\n- A-\n\nder Vernehmung des Angeklagten festgestellt haben.\nWenn ihr dessen Angaben über das Verhalten des Horst\nnach den Mißhandlungen hierzu ausreichten, brauchte\nsie von Amts wegen die vermißten Beweise nicht zu\nerheben; Beweisamträge hat der Angeklagte insoweit\nnicht gestellt.\n\nII.\n\nDie sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision\nrichten sich in Wahrheit nur gegen das dem Tatrichter\nbei der Strafzumessung zustehende Ermessen. Widersprüche enthält das Urteil entgegen der Auffassung\nder Revision nicht.\n\nIIl.\n\nDer Schuldspruch mußte aber vom Revisionsgericht\ngeändert werden. Da die beiden ersten Fälle unter\ndas Straffreiheitsgesetz von 1954 fallen, durfte der\nAngeklagte dieserhalb nicht schuldiggesprochen werden,\nsondern das Verfahren mußte insoweit eingestellt\nwerden. Dem steht nicht entgegen, daß der Schuldspruch in allen vier Fällen bereits rechtskräftig\nwar. Auch wenn der Schuldspruch rechtskräftig ist,\nmuß das Verfahren eingestellt werden, wenn sich bei\nNeufestsetzung der Strafe ergibt, daß diese unter\ndas Straffreiheitsgesetz fällt.\n\nIV.\n\nDa die Revision im wesentlichen erfolglos geblieben\nist, muß der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels\ntragen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-560-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-560-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.301176+00:00"}}