{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1957-12-17_5_StR_512_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-12-17","aktenzeichen":"5 StR 512/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 095\n\n5 Str 512/57\n\nIm Semen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Xunstmaler Erich EB zu: LEE,\ndort geboren am 0) 1915,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n3undesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende .lichter,\nLandgerichtsrat Dr ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 9.August 1957 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„ie Strafiammer hat den Angeklagten wezen wissentlich filscher \\nschuldigung unter ZBinbeziehung der durch\ndas Urteil der Strafkammer Stade vom 9.Oktober 1956 gegen\nihn erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren sieben Lionaten Zuchthaus verurteilt, unter\nAufrechterheltung der Verurteilung zu einer Geldstrafe\nsowie Anrechnung der in dem erwähnten anderen Verfahren\nerlittenen Untersuchungshaft und verbüßten Strafhaft. Sie\nhat dem kriminalhauptwachtueister Kgpdie Befugnis zuerkannt, den entscheidenden Teil des Urteils einmal auf\nKosten des Verurteilten in der Lüneburger Landeszeitung\nbinnen eines !ionats nach Rechtskraft bekanntzumachen.\n\nDie für die hier abgeurteilts Tat eingesetzte Strafe\nbeträgt neun Wochen Gefängnis.\n\nGegen seine Verurteilung wegen wissentlich falscher\nAnschuldigung hat der Angeklagte Nevision eingelegt. Er\nrügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nRechtliche Bedenken können schon gegen die Darlegungen\nbestehen, nach denen der Angeklagte den äuöseren Tatbestand\ndes § 164 Abs.1 StGB verwirklicht hat.\n\nDie Strafkammer legt die ärklärung des Angeklasten in\nseiner Vernehmung vom 30.iugust 1956 dahin aus, daß er in\nihr gerade und nur den Polizeihauptwachtmeister Ki ser\nVerletzung einer Dienstpflicht bezichtigt habe.\n\nDas ist eine immerhin mögliche Auslegung; an sie ist\ndas Xevisionsgericht gebunden.\n\n- 3 -\n\nDer äußere Tatbestand des § 164 StGB ist deshalb\nerfüllt, wenn feststeht, daß der Polizeibcante Kegp die\nDienstpflichtverletzung nichtbegangen hat, deren der Angeklagte ihn bezichtigt hat. Für diese Feststellung genügt\nes nicht, daß sich KW eine solche Dienstpflichtverletzung nicht nachweisen läßt, vielmehr muß dem Angeklagten nachgewiesen werden, daß bei Lage der Sache\neine solche Dienstpflichtverlctzung ausgeschlossen ist.\n\nDer Angeklagte hat Kg pezichtigt, nicht alles\ngetan zu haben, was erforderlich und möglich gewesen\nwäre, um die Ermordung des Ko durch Aw zu verhindern, nachdem er ihm die llitteilung vom 21.Juni 1956\ngemacht hatte.\n\n1.) Diese Bezichtigung war noch nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, ohne weiteres deshalb unrichtig,\nweil sie einzelne unrichtige Tatsachensehauptungen enthielt.\nVielmehr komnt es für die Erfüllung des äußeren Tatbostandes\ndes § 164 StGB nur darauf an, ob die Buzichtigung als Ganzes\nunrichtig ist.\n\na) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden\nhat, erfüllen Entstellungen oder Übertreibungen den äußeren\nTatbestand des § 164 StGB nur, wenn Örrch sin das geschilderte Verhalten erst zu einer strafbaren oder schwereren\nVerfehlung wird, nicht schon dann, wenn sie nur Einfluß\nauf das Strafmaß haben können (vgl. BGH 1 StR 425/55 vom\n29.11.1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956,270). Dabei\nmachen Entstellungen oder Übertreibungen eine Verfehlung\nnach der angeführten Entscheidung z.3. dann zu einer\nschwereren, wenn sie zusätzlich zu der begangenen Verfehlung einen gesetzlichen Straferschwerungsgrund, einen\ngemäß § 73 StGB zusammentreffunden weiteren Tatbestand\noder weitere Einzelverfehlungen behaupten, die mit der\ntatsächlich verübten eine fortgesetzte Tat bilden würden.\n\n-4-\n\n-4-\n\nEntstellende Unstindc, die nur das Strafmaß heeinflussun können, mächen eine Anzeige nur dann ww. !chtig,\nwenn das jiißverhältnis zwischen dem wirklichen Geschehen\nund dem Inhalt der Anschuldigung so groß ist, daß sie der\nHauptsache nach üls falsch erscheint. Das muß auch für\nentstcllende Umstünde bei behaupteten Dieunstverfechlungen\ngelten, für die es gesetzliche Tatbestände nicht gibt.\n\nb) Tatsächlich richtige oder nach den Ausführungen\nzu a) nur unwesentlich entstellte 3ehauptungen machen in\nder Regel eine Verdächtigung noch nicht dadurch unrichtig,\ndaß der anzeigende sie rechtlich unrichtig bewertet.\n\n2.) Die Dienstpflicht, dic KW verletzt haben\nkönnte, bustand, soweit ersichtlich, nur darin, die Mitteilungen, die ihm der Angeklagte am 21.Juni 1956 gemacht\nhatte, weiterzuleiten. Seine Dienstpflichtverlcotzung ist\naber noch nicht dcshalb ausgeschlossen, weil er diese\nZitteilungen weitergeleitet hat. Nach den Feststellungen\nhat er dies erst am 22,Juni 1956 getan. Es ist bei der\nSachlage mindestens zweifelhaft, ob das rechtzuitig war.\n\nHierfür ist cs unerheblich, ob durch eine frühere\nWeiterleitung der lüitteilungen des Angc.ılagten die Tötung\ndes Kö hätte verhindert werden können. Die Mitteilungen ergaben, daß AB mit Waffengewalt versuchen\nwollte, das polizeilich sichergestcllte Fahrzeug wiederzuerlangen, daß also das Leben derjenigen Polizeibeamten\nbedroht war, dic den Wagen in ihrer Gcowalt hatten. Eine\nunverzügliche Anzcige an diese Polizeibeamten war daher\nerforderlich. KB kann deshalb seine Dicnstpflicht\ndadurch urheblich verletzt haben, daß er die Angaben\ndes Angeklagten nicht schon am 21.Juni 1956 weitergab.\n\nOb er sie dadurch verletzt hät, vermag das Revisions-\n\ngericht mangels nähurer Darlegungen nicht zu beurteilen.\n\n-5-\n\n2,) Ob diese etwaige Diensinflichtverletzung des\nÄranz cine anders gewesen wäre als die, Guren ihn der\nAngeklagte verdächtigt hattu, hängt von weiteren Umständen\nab. is koumt nämlich darauf an, ob bui unvurzüglicher\nWeitergabe dur Mitteilungen des Anguklagten Maßnahmen\n‚hätten getroffen werden können und müssen, die möglicherweise hätten verhindern können, 2s8 A den KO\ntötute.\n\nin erstur Linie ergaben die Angaben des Anzuklägten\ngsgenüber KB, das die Polizeibeamten gefährdet waren,\nin deren Obhut sich der sichergestellte Wagen befand. Es\nwäre auch unter dem Gesichtspunkt der Dienstpflichtverletzung etwas anderes, ob KW@:s pflichtwidrig\nunterlassen hätte, seine Kollegen vor einer Gefahr zu\nwarnen, div sich nicht verwirklicht hat, oder ob er durch\neine vurspätete Meldung dazu beisetrag.n hätte, daß\nSchutzmaßnahmen zugunsten des später gutöteten Zi\nunterblieben.\n\nDie ilitteilungen, die der ängsklagte dem Ki über\nAB macht hatte, konnten aber darüber hinaus der\nPolizei Veranlassung zu der Befürchtung zeben, AD\nkönne von seiner Waffe nicht nur Polizeibeanten gegenüber, die ihn an der Wiedererlangung seines Wagens\nhindern wollten, Gebrauch machen, sondern auch anderen\nienschen gegenüber, die sich ihm bei .inem verbröscherischen Vorhaben widersetzten. Die Hitteilungen des Angeklagten hätten daher möglicherweise bei der Polizei\nzu der Überlegung führen können und müssen, die Pistole\nin der Hand des AB beäcutc ganz allgemein eine erhebliche Gefakr für Menschenleben, es müsse daher allcs\nversucht werden, um so schnell wie möglich des AD\n\n habhaft zu werden.\n\n6.\n\nDiesen Gesichtspunkt kınn die Strafksmmer übersehen\nhaben, wenn sie ohne nähere Begrünäung ausführt, da der\nAngeklagte nicht den später durch AB ausgeführten\nord gemeldet habe, hätte zur Verhinderung dieser Straftat ohnehin nichts unternommen werden können.\n\n11,\n\nIndessen kann das dahingestellt bleiben, da jedenfalls der innere Tatbestand nicht zusreichend festgestellt ist.\n\nDie ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite\nzehen nämlich von der unrichti.,en Auffassung aus, es\nsenüge, dab der Angeklaste einzelne Tatsachen bewußt unrichtis; behauptet habe.\n\nWie sich aus den obigen )arlegungen zur äußeren\nTatseite erzibt, kommt es darauf an, ob der Angeklarste\ndie Verdächtigungen als ganze für unrichtig gehalten hat.\nDas hat die Strafkammer nicht festzestellt, es heißt\nvielmehr bei der 3eweiswürdisung ausdrücklich:\n\n\"Seine noch in der Hauptverhanllung vertretene\nAnsicht, es sei in Hannover nicht das Erforderliche zur Verhinderung des liordes geschehen,\nbeweist, daß er auch jetzt noch seine\nBeschuldigung für berechti;t hält.\"\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDie Strafkanmer wird in der neuen Verhandlung\nden Fall möglicherweise auch unter dem Gesäthtspunkt\ndes § 164 Abs.5 StGB prüfen müssen, falls nicht eine\nEinstellung nach § 154 StPO zweckmäßig erscheint.\n\n®\n\n- 7 -\n\n„s ist angebracht, zemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO\ndie Sache an ein b#euüurchbärtes Gericht zu verweisen.\n\nSerstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-512-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-17/5-str-512-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.279825+00:00"}}